TL;DR: Grundlagen der deutschen Körperschaftsteuer
Die Grundlagen der deutschen Körperschaftsteuer sind essenziell für Studierende der Wirtschaftswissenschaften und Jura. Dieser Artikel bietet dir eine umfassende Zusammenfassung und Analyse der wichtigsten Konzepte. Wir beleuchten die Organschaft im Steuerrecht, die Liquidation von Kapitalgesellschaften und die detaillierte Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (ZVE) mit zahlreichen Beispielen zu Hinzurechnungen und Abzügen.
Du lernst die Besonderheiten von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) und verdeckten Einlagen kennen. Außerdem erfährst du, wie das steuerliche Einlagekonto funktioniert. Dieser Guide hilft dir dabei, komplexe Sachverhalte zu verstehen und dich optimal auf deine Prüfungen vorzubereiten.
Grundlagen der deutschen Körperschaftsteuer: Ein umfassender Überblick
Die Körperschaftsteuer (KSt) ist eine der zentralen Steuerarten für Unternehmen in Deutschland. Sie besteuert das Einkommen von juristischen Personen, insbesondere von Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder AG. Für Studierende ist das Verständnis dieser Grundlagen der deutschen Körperschaftsteuer entscheidend, um die Besteuerung von Unternehmen korrekt einordnen zu können.
Eine inländische Kapitalgesellschaft hat ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland. Sie ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Das bedeutet, all ihre Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 2 KStG). Dabei werden sämtliche Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt (§ 8 Abs. 2 KStG).
Die genaue Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) (§ 8 Abs. 1 KStG).
Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht: Was du wissen musst
Die Organschaft ist ein wichtiges Konzept im deutschen Steuerrecht. Sie ermöglicht es, die steuerlichen Ergebnisse mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen so zu behandeln, als wären sie ein einziges Unternehmen. Dies führt zu einer Zusammenfassung der Einkommen auf Ebene des Organträgers.
Voraussetzungen für eine steuerliche Organschaft
Damit eine Organschaft steuerlich anerkannt wird, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:
- Organträger: Es muss ein inländischer Gewerbebetrieb vorliegen (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2 KStG).
- Organgesellschaft: Die Gesellschaft, die in die Organschaft eingegliedert wird, muss eine inländische Kapitalgesellschaft sein (§ 14 Abs. 1, § 17 KStG).
- Finanzielle Eingliederung: Der Organträger muss die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft besitzen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG).
- Gewinnabführungsvertrag (GAV): Zwischen Organträger und Organgesellschaft muss ein GAV für mindestens fünf Jahre abgeschlossen worden sein (§ 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 KStG).
- Rücklagenbildung: Die Organgesellschaft darf nur wirtschaftlich begründete Rücklagen bilden (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG).
Folgen der Organschaft für die Besteuerung
Die steuerliche Hauptfolge der Organschaft ist die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft an den Organträger (§ 14 Abs. 1 KStG). Das bedeutet, nicht der handelsrechtliche Jahresüberschuss der Organgesellschaft wird zugerechnet, sondern ihr steuerliches Einkommen (R 14.6 Abs 1 KStR).
Die Organgesellschaft selbst hat lediglich die Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter zu versteuern (§ 16 KStG). Diese Ausgleichszahlungen sind Ausgleich für die entgangenen Gewinnausschüttungen der Minderheitsgesellschafter.
Fall 1: Organschaft T-GmbH und M-GmbH - Eine Analyse
Nehmen wir an, die M-GmbH ist zu 90 % an der T-GmbH beteiligt und natürliche Person A zu 10 %. Es besteht ein ordnungsgemäßer Gewinnabführungsvertrag. A erhält eine jährliche Ausgleichszahlung von 8.500 Euro.
Beurteilung der T-GmbH:
Die T-GmbH weist einen vorläufigen Jahresüberschuss von 412.000 Euro aus. Bei der Einkommensermittlung sind folgende Korrekturen vorzunehmen:
- Jahresüberschuss (vorläufig): 412.000 Euro *./. Ausgleichszahlung: 8.500 Euro *./. KSt auf Ausgleichszahlung (15/85 von 8.500 Euro): 1.500 Euro *./. handelsrechtliche Ergebnisabführung: 402.000 Euro
- Jahresüberschuss (endgültig): 0 Euro
Für die Einkommensermittlung der T-GmbH, die dem Organträger zugerechnet wird, müssen wir den handelsrechtlichen Jahresüberschuss um bestimmte Posten korrigieren:
- Jahresüberschuss: 0 Euro
- handelsrechtliche Ergebnisabführung (§ 8 Abs. 3 KStG): + 402.000 Euro
- Ausgleichszahlung (§ 8 Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 5 Nr. 9 EStG): + 8.500 Euro
- Körperschaftsteuer (§ 10 Nr. 2 KStG): + 1.500 Euro
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 5 EStG): + 20.000 Euro
- Zu versteuerndes Einkommen (ZVE) T-GmbH: 432.000 Euro
Von diesem ZVE sind 10.000 Euro (20/17 von 8.500 Euro gemäß § 16 KStG) von der T-GmbH selbst zu versteuern. Die restlichen 422.000 Euro sind der M-GmbH zuzurechnen. Die KSt-Schuld der T-GmbH beträgt 15 % von 10.000 Euro, also 1.500 Euro.
Beurteilung der M-GmbH:
Die M-GmbH weist einen vorläufigen Jahresüberschuss von 400.000 Euro aus. Hinzu kommt die handelsrechtliche Ergebnisabführung der T-GmbH von 402.000 Euro, was einen Jahresüberschuss vor KSt von 802.000 Euro ergibt. Die Einkommensermittlung erfolgt wie folgt:
- Jahresüberschuss (vor KSt): 802.000 Euro *./. handelsrechtliche Ergebnisabführung der T-GmbH (R 14.6 Abs. 1 KStR): 402.000 Euro
- ZVE der T-GmbH (R 14.6 Abs. 1 KStR): + 422.000 Euro
- Zu versteuerndes Einkommen (ZVE) M-GmbH: 822.000 Euro
Die tarifliche Körperschaftsteuer (15 %) der M-GmbH beträgt 123.300 Euro.
Liquidation von Kapitalgesellschaften: Der steuerliche Abwicklungsprozess
Die Liquidation (oder Abwicklung) einer Kapitalgesellschaft ist der Prozess der Beendigung der Geschäftstätigkeit und der Verteilung des verbleibenden Vermögens. Dies hat spezifische steuerliche Auswirkungen, die besonders für eine Prüfungsvorbereitung relevant sind.
Schritte der Liquidation
Die Liquidation folgt einem festgelegten Ablauf:
- Auflösungsbeschluss der Gesellschafter: Die Gesellschafter beschließen die Auflösung der Gesellschaft.
- Liquidation / Abwicklung: Dies ist der eigentliche Abwicklungszeitraum (§§ 60 ff. GmbHG bzw. §§ 264 ff. AktG). Für diesen Zeitraum gelten Besonderheiten:
- Ein besonderer Gewinnermittlungszeitraum (bis zu 3 Jahre) wird gebildet.
- Es kommt eine besondere Gewinnermittlungsmethode zur Anwendung: Das Endvermögen wird dem Anfangsvermögen gegenübergestellt (§ 11 KStG, R 11 KStR, H 11 KStH).
- Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter: Am Ende werden die Einlagen (Nennkapital und Einlagekonto) sowie das übrige Eigenkapital (thesaurierte Gewinne) an die Gesellschafter ausgezahlt.
Fall 3: Liquidation der G-GmbH – Schritt für Schritt erklärt
Betrachten wir die G-GmbH, die zum 1.4.2024 aufgelöst und bis 31.10.2025 abgewickelt wird. Alleingesellschafter ist G.
1. Ermittlung des Anfangsvermögens:
Das Anfangsvermögen der G-GmbH zum 31.3.2024 beträgt 490.000 Euro. Dieses ergibt sich aus der Bilanz:
- Anlagevermögen: 100.000 Euro
- Forderungen: 100.000 Euro
- Bank: 400.000 Euro
- Nennkapital:./. 50.000 Euro
- Gewinnrücklagen:./. 400.000 Euro
- Jahresüberschuss:./. 40.000 Euro
- Verbindlichkeiten:./. 110.000 Euro
- Anfangsvermögen: 490.000 Euro (Aktiva 600.000 - Passiva 110.000 = 490.000)
2. Ermittlung des Endvermögens (vor KSt):
Im Abwicklungszeitraum wird das Anlagevermögen für 180.000 Euro verkauft, Forderungen werden eingezogen, Verbindlichkeiten getilgt und eine Gewinnausschüttung von 40.000 Euro vorgenommen.
- Bankguthaben (31.3.24): 400.000 Euro *./. Gewinnausschüttung: 40.000 Euro
- Einzug der Forderungen: + 100.000 Euro *./. Tilgung der Verbindlichkeiten: 110.000 Euro
- Veräußerungserlös aus Anlagevermögen: + 180.000 Euro
- Endvermögen (vor KSt): 530.000 Euro
3. Ermittlung des Abwicklungsgewinns und der KSt:
Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 11 Abs. 3 KStG durch den Vergleich von steuerlichem End- und Anfangsvermögen.
- Endvermögen: 530.000 Euro *./. Steuerfreie Vermögensmehrungen (§ 11 Abs. 3 KStG): 0 Euro
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 11 Abs. 6 KStG): 0 Euro
- vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG): 0 Euro
- Steuerliches Endvermögen (§ 11 Abs. 3 KStG): 530.000 Euro *./. Anfangsvermögen (§ 11 Abs. 4 KStG): 490.000 Euro
- abzgl. ordentliche Gewinnausschüttung (oGA): 40.000 Euro
- (Korrigiertes Anfangsvermögen): 450.000 Euro
- Abwicklungsgewinn: 80.000 Euro
Die tarifliche Körperschaftsteuer (KSt) beträgt 15 % von 80.000 Euro, also 12.000 Euro. Da keine KSt-Vorauszahlungen berücksichtigt werden, ist eine KSt-Rückstellung von 12.000 Euro zu bilden.
Das verteilungsfähige Endvermögen an den Gesellschafter beträgt 530.000 Euro./. 12.000 Euro = 518.000 Euro.
Fall 2: Liquidation der A-GmbH – Ein weiteres Beispiel
A ist Alleingesellschafter der A-GmbH, die zum 1.1.2024 aufgelöst wird. Der Abwicklungszeitraum endet am 30.9.2025.
Ermittlung des Abwicklungsgewinns und der KSt:
- Abwicklungs-Endvermögen (§ 11 Abs. 3 KStG): 500.000 Euro
- KSt-Vorauszahlungen (§ 11 Abs. 6, § 10 Nr. 2 KStG): + 75.000 Euro
- Sonstige nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 11 Abs. 6, § 8 Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 5 EStG): + 15.000 Euro *./. Abwicklungs-Anfangsvermögen (§ 11 Abs. 4 KStG): 530.000 Euro
- Abwicklungsgewinn (§ 11 Abs. 2 KStG): 60.000 Euro
Die tarifliche KSt (§ 23 Abs. 1 KStG) beträgt 15 % von 60.000 Euro, also 9.000 Euro.
Da KSt-Vorauszahlungen von 75.000 Euro geleistet wurden, ergibt sich ein KSt-Erstattungsanspruch von 75.000 Euro./. 9.000 Euro = 66.000 Euro.
Das verteilungsfähige Vermögen beträgt (500.000 Euro + 66.000 Euro) = 566.000 Euro.
Das zu versteuernde Einkommen (ZVE) ermitteln: Hinzurechnungen und Abzüge
Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist der Kern der Körperschaftsteuerberechnung. Sie beginnt meist mit dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss, der dann um steuerliche Hinzurechnungen und Abzüge korrigiert wird.
Wichtige Korrekturen nach KStG und EStG
Folgende Posten können das zu versteuernde Einkommen beeinflussen:
- KSt-Vorauszahlungen und SolZ-Vorauszahlungen: Diese sind gemäß § 10 Nr. 2 KStG bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens hinzuzurechnen, da sie nicht abziehbare Betriebsausgaben darstellen.
- Aufsichtsratsvergütung: Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder sind nach § 10 Nr. 4 KStG zur Hälfte hinzuzurechnen. Honorare für Sachverständigengutachten an den Aufsichtsrat sind jedoch voll abzugsfähig (H 10.3 KStH).
- Teilwertabschreibung auf Beteiligungen: Gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind Teilwertabschreibungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, bei der Einkommensermittlung wieder hinzuzurechnen.
- Geldbußen: Diese sind nach § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG nicht abziehbar und daher dem Einkommen hinzuzurechnen.
- Beiratsvergütungen: Vergütungen an Beiräte sind in voller Höhe abzugsfähig, wenn der Beirat keine Überwachungsaufgaben wie ein Aufsichtsrat wahrnimmt.
- Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA): Eine vGA liegt vor, wenn eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung vorliegt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S.v. § 4 Abs. 1 EStG auswirkt und nicht auf einem ordentlichen Gewinnverteilungsbeschluss beruht (R 8.5 Abs. 1 KStR). Beispiele hierfür sind:
- Überteuerter Erwerb von Gesellschaftern: Kauft die GmbH von einem Gesellschafter zu einem überhöhten Preis, ist der Differenzbetrag zum marktüblichen Preis eine vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
- Private Feiern des Gesellschafter-Geschäftsführers: Übernimmt die GmbH die Kosten für eine privat veranlasste Feier, liegt eine vGA vor.
- Verbilligte Leistungen an Gesellschafter: Werden Leistungen unter Marktwert an Gesellschafter erbracht, ist die Differenz zum marktüblichen Preis eine vGA.
- Verdeckte Einlagen: Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet, der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (R 8.9 Abs. 1 KStR). Verdeckte Einlagen erhöhen das steuerliche Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG).
Beispiel X-GmbH: Praktische Anwendung der ZVE-Ermittlung
Die X-GmbH hat einen Bilanzgewinn von 160.000 Euro. Hier sind die Korrekturen für das zu versteuernde Einkommen (ZVE) im Jahr 2025:
- Bilanzgewinn: 160.000 Euro
- Zuführung zu Gewinnrücklagen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG): + 50.000 Euro (Ausschüttung 2026 für 2025 hat keine Auswirkung auf ZVE 2025).
- KSt-Vorauszahlungen (§ 10 Nr. 2 KStG): + 30.000 Euro
- SolZ-Vorauszahlungen (§ 10 Nr. 2 KStG): + 1.650 Euro
- Aufsichtsratsvergütung (50% von 16.000 Euro = § 10 Nr. 4 KStG): + 8.000 Euro (Honorar für Gutachten ist voll abzugsfähig).
- Teilwertabschreibung (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG): + 10.000 Euro
- Zahlung an Gesellschafter B aus Gewinnrücklagen (keine vGA, da keine Auswirkung auf Jahresüberschuss): 0 Euro
- Geldbuße (§ 8 Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG): + 1.000 Euro
- Beiratsvergütung (abzugsfähig, da keine Überwachung): 0 Euro
- EDV-Anlage Aktivierung (marktüblicher Preis 1.500 Euro statt 2.000 Euro): + 1.500 Euro (Reduzierung Büro- und Verwaltungskosten)
- vGA durch überteuerten Kauf der EDV-Anlage (2.000 - 1.500 Euro = § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG): + 500 Euro
- AfA für EDV-Anlage (1.500 Euro / 3 Jahre):./. 500 Euro
- vGA für private Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers A (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG): + 2.000 Euro
- Zu versteuerndes Einkommen (ZVE): 264.150 Euro
Die tarifliche KSt (15 %) beträgt 39.622 Euro. Abzüglich KSt-Vorauszahlungen (30.000 Euro) ergibt sich eine KSt-Rückstellung von 9.622 Euro.
Der Solidaritätszuschlag (SolZ) beträgt 5,5 % von 39.622 Euro, also 2.179 Euro. Abzüglich SolZ-Vorauszahlungen (1.650 Euro) ergibt sich eine SolZ-Rückstellung von 529 Euro.
Beispiel Y-GmbH: Besonderheiten bei ausländischen Einkünften und Organschaft
Die Y-GmbH hat einen vorläufigen Jahresüberschuss von 372.100 Euro. Hier sind die Korrekturen für das ZVE:
- Jahresüberschuss: 372.100 Euro
- Rückzahlung Aufsichtsratsvergütung (nur zur Hälfte einkommenserhöhend, da nur zur Hälfte abzugsfähig):./. 2.000 Euro
- Veräußerungsgewinn aus Beteiligung (steuerfrei gemäß § 8b Abs. 2 KStG, Teilwertabschreibung war hinzuzurechnen): Veräußerungspreis 250.000./. Veräußerungskosten 2.000./. Buchwert 150.000 = 98.000 Euro (./. 98.000 Euro als Abzug).
- Fiktive Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 KStG, 5 % von 98.000 Euro): + 4.900 Euro
- Ausländische Steuern (§ 10 Nr. 2 KStG): + 3.000 Euro
- Gebuchte Gewinnabführung Organschaft (wird durch ZVE der O-GmbH ersetzt):./. 80.000 Euro
- Einkommen der O-GmbH (ZVE des Organgesellschaft): + 100.000 Euro
- Zu versteuerndes Einkommen (ZVE): 300.000 Euro
Die KSt beträgt 15 % von 300.000 Euro, also 45.000 Euro. Die ausländische Steuer von 3.000 Euro ist anrechenbar, da sie den Höchstbetrag der deutschen KSt auf die ausländischen Einkünfte (20.000 / 200.000 von 45.000 = 4.500 Euro) nicht übersteigt (§ 26 Abs. 2 KStG).
Die verbleibende tarifliche KSt-Belastung beträgt 45.000 Euro./. 3.000 Euro = 42.000 Euro.
Beispiel Z-GmbH: Verdeckte Einlage und Gewinnausschüttung im Fokus
Die Z-GmbH hat einen vorläufigen Jahresüberschuss von 114.981 Euro. Hier sind die Korrekturen für das ZVE:
- Jahresüberschuss: 114.981 Euro
- KSt-Vorauszahlungen (§ 10 Nr. 2 KStG): + 10.000 Euro
- SolZ-Vorauszahlungen (§ 10 Nr. 2 KStG): + 550 Euro
- KSt-Rückstellung (§ 10 Nr. 2 KStG): + 1.250 Euro
- SolZ-Rückstellung (§ 10 Nr. 2 KStG): + 69 Euro
- Vergütung an Verwaltungsrat (50 % von 7.500 Euro = § 10 Nr. 4 KStG): + 3.750 Euro
- Verdeckte Einlage (verbilligter Grundstückserwerb vom Gesellschafter, Differenz zum Teilwert 28.000 - 14.000 = 14.000 Euro): + 14.000 Euro (Buchung als sonstiger Ertrag)
- Verdeckte Einlage erhöht Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG):./. 14.000 Euro
- vGA (verbilligte Buchführungsarbeiten an Gesellschafter A): + 1.666 Euro (Gemeiner Wert 2.380 Euro - berechneter Betrag 714 Euro)
- USt-Schuld aus vGA (erhöht den Aufwand):./. 266 Euro
- Zu versteuerndes Einkommen (ZVE): 132.000 Euro
Die tarifliche KSt (15 %) beträgt 19.800 Euro. Abzüglich KSt-Vorauszahlungen (10.000 Euro) ergibt sich eine KSt-Rückstellung von 9.800 Euro.
Der SolZ beträgt 5,5 % von 19.800 Euro, also 1.089 Euro. Abzüglich SolZ-Vorauszahlungen (550 Euro) ergibt sich eine SolZ-Rückstellung von 539 Euro.
Das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG
Das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG ist ein wichtiger Bestandteil der Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften. Es erfasst die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen der Gesellschafter, die bei einer Ausschüttung steuerfrei an die Gesellschafter zurückgezahlt werden können.
Ermittlung des Einlagekontos am Beispiel der Z-GmbH
- Einlagekonto per 31.12.2024: 14.300 Euro
- Leistung in 2025 (vGA):./. 1.666 Euro (Abfluss)
- Verdeckte Einlage (Grundstückserwerb): + 14.000 Euro (Zufluss)
- Einlagekonto per 31.12.2025: 28.300 Euro
Der ausschüttbare Gewinn per 31.12.2024 (vor Ausschüttungen und Einlagen im Jahr 2025) würde sich aus dem Eigenkapital abzüglich Nennkapital und Einlagekonto ergeben.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zu den Grundlagen der deutschen Körperschaftsteuer
Was ist der Unterschied zwischen Organschaft und Liquidation im KStG?
Die Organschaft ist ein Dauerzustand, bei dem die Einkommen mehrerer Gesellschaften steuerlich zusammengefasst werden, während die Gesellschaften rechtlich weiterbestehen. Die Liquidation hingegen ist der Prozess der vollständigen Beendigung einer Gesellschaft, bei dem das Vermögen verwertet und an die Gesellschafter verteilt wird.
Wie wird eine verdeckte Gewinnausschüttung steuerlich behandelt?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) mindert das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht. Sie muss dem steuerlichen Einkommen hinzugerechnet werden, obwohl sie den handelsrechtlichen Gewinn bereits reduziert hat. Beim Gesellschafter führt sie zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Was ist der Abwicklungsgewinn und wie wird er berechnet?
Der Abwicklungsgewinn entsteht bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft. Er wird nach § 11 KStG ermittelt, indem das steuerliche Endvermögen dem steuerlichen Anfangsvermögen gegenübergestellt wird. Negative Ergebnisse aus der Abwicklung können ebenfalls entstehen.
Welche Rolle spielen KSt-Vorauszahlungen bei der Einkommensermittlung?
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sind nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abziehbare Betriebsausgaben. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens müssen sie daher dem handelsrechtlichen Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Sie mindern direkt die Steuerschuld, aber nicht die Bemessungsgrundlage.
Was ist das steuerliche Einlagekonto?
Das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) erfasst alle offenen Einlagen der Gesellschafter, die nicht in das Nennkapital geleistet wurden. Ausschüttungen aus dem Einlagekonto sind beim Gesellschafter steuerfrei, im Gegensatz zu Ausschüttungen aus thesaurierten Gewinnen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen.
Wir hoffen, diese umfassende Erläuterung der Grundlagen der deutschen Körperschaftsteuer hilft dir bei deiner Prüfungsvorbereitung und deinem Studium. Bleibe dran und vertiefe dein Wissen!