StudyFiWiki
WikiWeb-App
StudyFi

KI-Lernmaterialien für jeden Studenten. Zusammenfassungen, Karteikarten, Tests, Podcasts und Mindmaps.

Lernmaterialien

  • Wiki
  • Web-App
  • Kostenlos registrieren
  • Über StudyFi

Rechtliches

  • AGB
  • DSGVO
  • Kontakt
Laden im
App Store
Laden im
Google Play
© 2026 StudyFi s.r.o.Mit KI für Studenten gebaut
Wiki📈 Rechnungswesen und SteuerrechtAbschreibungen im deutschen Handels- und Steuerrecht

Abschreibungen im deutschen Handels- und Steuerrecht

Lerne alles über planmäßige, außerplanmäßige und Sonderabschreibungen im Handels- und Steuerrecht! Dein umfassender Guide für Studium & Praxis. Jetzt informieren!

Abschreibungen sind ein zentrales Thema im Rechnungswesen und der Besteuerung von Unternehmen. Sie ermöglichen es, den Wertverlust von Vermögensgegenständen über deren Nutzungsdauer zu erfassen und steuerlich geltend zu machen. Dieser umfassende Guide beleuchtet die Abschreibungen im deutschen Handels- und Steuerrecht und bereitet dich optimal auf dein Studium oder die Praxis vor.

TL;DR: Abschreibungen im Überblick

  • Was sind Abschreibungen? Sie erfassen den planmäßigen oder außerplanmäßigen Wertverzehr von Vermögensgegenständen, um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer zu verteilen.
  • Rechtliche Grundlagen: Primär das Handelsgesetzbuch (HGB) und das Einkommensteuergesetz (EStG) mit spezifischen Vorschriften.
  • Arten: Man unterscheidet planmäßige, außerplanmäßige (z.B. Teilwertabschreibung) und Sonderabschreibungen.
  • Wichtig für Studenten: Ein fundiertes Verständnis der verschiedenen Methoden und Vorschriften ist entscheidend für Prüfungen und die spätere Berufspraxis.

Abschreibungen im deutschen Handels- und Steuerrecht: Grundlagen und Arten

Abschreibungen sind unverzichtbar, um den tatsächlichen Wert von Vermögensgegenständen wie Maschinen, Gebäuden oder Software korrekt in der Bilanz abzubilden. Sie verteilen die ursprünglichen Kosten über die gesamte voraussichtliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes. Dies ist sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich vorgeschrieben und dient der periodengerechten Erfolgsermittlung.

Planmäßige Abschreibungen: Die regelmäßige Wertminderung

Planmäßige Abschreibungen sind die häufigste Form und erfassen den normalen, erwarteten Wertverzehr eines Vermögensgegenstandes durch Gebrauch, Alterung oder technischen Fortschritt.

Allgemeines Abschreibungsgebot

Gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB dürfen Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK), vermindert um Abschreibungen, angesetzt werden. Für das Steuerrecht regelt dies § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Anlagevermögen mit zeitlich begrenzter Nutzung muss nach § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB planmäßig abgeschrieben werden. Steuerrechtlich ist dies in § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG festgehalten.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter, die abgeschrieben werden müssen, umfassen laut R 7.1 Abs. 1 EStR:

  • bewegliche Wirtschaftsgüter
  • unbewegliche Wirtschaftsgüter
  • Gebäude/Gebäudeteile
  • immaterielle Wirtschaftsgüter

Bemessungsgrundlage und Beginn der Abschreibung

Die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen bilden grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (R 7.3 Abs. 1 Satz 1 EStR). Abschreibungen sind vorzunehmen, sobald ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde (R 7.4 Abs. 1 Satz 1 EStR).

Ein Wirtschaftsgut gilt als angeschafft im Zeitpunkt seiner Lieferung (R 7.4 Abs. 1 Satz 2 EStR). Lieferung liegt vor, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien wirtschaftlich darüber verfügen kann, d.h. in der Regel, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten übergehen (H 7.4 [Lieferung] EStH).

Zeitanteilige Abschreibung: Wenn der Zeitpunkt zählt

Wird ein Wirtschaftsgut im Laufe eines Jahres angeschafft oder hergestellt, kann gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4, R 7.4 Abs. 2 Satz 1 EStR nur der anteilige Abschreibungsbetrag für den Zeitraum zwischen Anschaffung/Herstellung und dem Jahresende abgesetzt werden. Gleiches gilt, wenn ein Wirtschaftsgut im Laufe eines Wirtschaftsjahres ausscheidet (R 7.4 Abs. 8 Satz 1 EStR).

Abschreibungsmethoden bei sonstigen Wirtschaftsgütern

Während das Handelsrecht keine speziellen Vorschriften zur Abschreibungsmethode macht (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB fordert lediglich eine Verteilung der AK/HK auf die Nutzungsdauer), gibt es im Steuerrecht klare Regelungen.

Lineare Abschreibung (AfA in gleichen Jahresbeträgen)

Dies ist die Standardmethode für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG). Die AK/HK werden gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Die Absetzung bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes.

Degressive Abschreibung (AfA in fallenden Jahresbeträgen)

Die degressive Abschreibung war zeitlich begrenzt für bewegliche Wirtschaftsgüter möglich:

  • Anschaffung nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2023: Es konnte der 2,5-fache Satz der linearen AfA, höchstens jedoch 25 %, vom jeweiligen Buchwert angewendet werden (§ 7 Abs. 2 EStG).
  • Anschaffung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025: Hier darf der Prozentsatz höchstens das Zweifache des linearen Satzes und 20 Prozent nicht übersteigen.
Leistungsbezogene Abschreibung (Leistungs-AfA)

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Leistung erheblich schwankt und deren Verschleiß dementsprechend unterschiedlich ist, kann die Abschreibung nach Maßgabe der Leistung erfolgen (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG). Voraussetzung ist der Nachweis des Leistungsumfangs pro Wirtschaftsjahr, z.B. durch Zählwerk oder Kilometerzähler (R 7.4 Abs. 5 EStR).

Absetzung für Substanzverringerung

Diese Methode gilt für Bergbauunternehmen, Steinbrüche und ähnliche Betriebe, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen. Neben der entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 1 EStG ist auch eine Abschreibung nach Maßgabe der Substanzverringerung gemäß § 7 Abs. 6 EStG möglich. Sie berechnet sich nach dem Verhältnis der im Wirtschaftsjahr geförderten Menge des Bodenschatzes zur gesamten geschätzten Abbaumenge (R 7.5 EStR).

Planmäßige Abschreibung von Gebäuden: Besonderheiten im HGB und EStG

Auch für Gebäude gilt das Abschreibungsgebot (§ 253 Abs. 3 HGB), wobei das Handelsrecht keine spezielle Abschreibungsvorschrift kennt. Steuerrechtlich finden sich die Regelungen in § 7 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a EStG.

Lineare Gebäudeabschreibung
  • Wirtschaftsgebäude (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG): Für Gebäude im Betriebsvermögen, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, beträgt der lineare Satz 3 % (vorher 4 %). Eine Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer ist möglich, wenn diese weniger als 33 Jahre (vorher 25 Jahre) beträgt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
  • Sonstige Gebäude (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG): Für andere Gebäude (Privatvermögen, Betriebsvermögen zu Wohnzwecken etc.) gelten je nach Fertigstellungsdatum Sätze von 3 %, 2 % oder 2,5 %. Auch hier ist eine Abschreibung auf die tatsächliche Nutzungsdauer möglich, wenn diese weniger als 40 bzw. 50 Jahre beträgt.

Wichtig: Änderungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2001. Für vor dem 01.01.2001 begonnene Herstellungen oder erworbene Objekte gilt in der Regel die alte Gesetzesfassung vom 22.12.1999 weiter.

Ein Gebäude ist fertiggestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und es bestimmungsgemäß nutzbar ist (H 7.4 [Fertigstellung] EStH). Die Aufteilung eines Grundstücks gemäß R 4.2 Abs. 3 und Abs. 4 EStR muss für die Abschreibungsbeurteilung beachtet werden.

Degressive Gebäudeabschreibung

Die degressive Gebäudeabschreibung war für bestimmte Gebäudearten und Bauantrags-/Erwerbszeitpunkte vor dem 01.01.2006 möglich (§ 7 Abs. 5 EStG). Es gab unterschiedliche gestaffelte Prozentsätze (z.B. 4 x 10 %, 8 x 5 % etc.).

Degressive Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG: Für Wohnzwecken dienende Gebäude in der EU/EWR, deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder deren Anschaffung in diesem Zeitraum erfolgte, kann ein unveränderlicher Prozentsatz von 5 % vom jeweiligen Buchwert vorgenommen werden.

Abschreibungen bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK)

Nachträgliche AK/HK können die Abschreibungsgrundlage beeinflussen, je nachdem, ob ein neues Wirtschaftsgut entsteht oder nicht.

  • Entstehung eines anderen Wirtschaftsgutes: Sind nachträgliche Herstellungskosten so umfassend, dass ein neues Wirtschaftsgut entsteht (Wesen geändert, tiefgreifend umgestaltet oder erweitert), bemisst sich die weitere Abschreibung nach dem Buchwert des bisherigen Wirtschaftsgutes zuzüglich der nachträglichen Herstellungskosten und der voraussichtlichen Nutzungsdauer des neuen Wirtschaftsgutes (R 7.3 Abs. 5 Satz 1 EStR, H 7.3 [Keine nachträglichen Herstellungskosten] EStH).
  • Kein neues Wirtschaftsgut: Die Bemessungsgrundlage erhöht sich je nach Abschreibungsart (z.B. bisherige Bemessungsgrundlage zuzüglich nachträglicher AK/HK bei § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG oder Buchwert/Restwert zuzüglich nachträglicher AK/HK bei § 7 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG).

Bei nachträglichen Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die linear oder nach tatsächlicher Nutzungsdauer abgeschrieben werden, ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustandes des Wirtschaftsgutes neu zu schätzen (R 7.4 Abs. 9 Satz 1 EStR). Diese Kosten werden im Jahr ihrer Entstehung so berücksichtigt, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden (R 7.4 Abs. 9 Satz 3 EStR).

Abschreibung nach Einlage: Werterfassung ins Betriebsvermögen

Werden Wirtschaftsgüter, die zuvor zur Erzielung anderer Einkünfte genutzt wurden, in ein Betriebsvermögen eingelegt, mindert sich der Einlagewert für die weitere Abschreibung um die bis dahin vorgenommenen Abschreibungen (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG). Dies gilt höchstens bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere AfA vom Einlagewert.

Beispiel-Fallgruppen zur Einlage:

  1. Einlagewert =/> historische Anschaffungskosten: Der Einlagewert minus vorgenommener Abschreibungen bildet die neue Abschreibungsbemessungsgrundlage. Ein darüber hinausgehender Betrag darf erst bei Veräußerung gewinnmindernd berücksichtigt werden.
  2. Einlagewert < historische Anschaffungskosten, aber > fortgeführte AK/HK: Die fortgeführten AK/HK bilden die Abschreibungsbemessungsgrundlage. Ein dazwischenliegender Betrag darf ebenfalls erst bei Veräußerung berücksichtigt werden.
  3. Einlagewert < fortgeführte AK/HK: Der Einlagewert selbst wird zur Abschreibungsbemessungsgrundlage. Ein darüber hinausgehender Wertverlust gilt als privater Werteverlust und ist steuerlich unbeachtlich.

Abschreibung eines Geschäfts- und Firmenwertes

Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert entsteht, wenn der Kaufpreis für ein Unternehmen den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden übersteigt. Dieser Unterschiedsbetrag ist als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand anzusetzen.

  • Handelsrechtlich: Die Abschreibung erfolgt nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB über einen Zeitraum von zehn Jahren, wenn die voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann.
  • Steuerrechtlich: Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ist eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zugrunde zu legen.

Ermittlung des Geschäftswertes (Drei-Stufen-Theorie):

  1. Aufteilung des Kaufpreises auf vorhandene materielle Wirtschaftsgüter.
  2. Ermittlung des Wertes für eventuell übernommene immaterielle Wirtschaftsgüter.
  3. Der verbleibende Kaufpreisanteil ist der Geschäftswert.

Ein selbst geschaffener Firmenwert darf nicht aktiviert werden.

Abschreibung von Computerhardware und Software: Die 1-Jahres-Nutzungsdauer

Für Computerhardware (Computer, Notebooks, Workstations, Peripheriegeräte) sowie Betriebs- und Anwendersoftware kann nach einem BMF-Schreiben eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Dies gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Es ist keine Sofortabschreibung, sondern eine Anwendung des § 7 Abs. 1 EStG mit verkürzter Nutzungsdauer. Die Abschreibung beginnt im Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung und kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen werden. Handelsrechtlich ist laut IDW eine Verkürzung der Nutzungsdauer auf ein Jahr jedoch grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG.

Außerplanmäßige Abschreibungen: Wenn der Wert plötzlich sinkt

Neben den planmäßigen Abschreibungen können auch unvorhergesehene Ereignisse den Wert eines Vermögensgegenstandes mindern. Hier kommen außerplanmäßige Abschreibungen ins Spiel.

Allgemeines zu außerplanmäßigen Abschreibungen

Handelsrechtlich ist zum Bilanzstichtag das gemilderte Niederstwertprinzip zu prüfen. Bei einer dauernden Wertminderung muss der Kaufmann eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Entfallen die Gründe hierfür in späteren Geschäftsjahren, besteht ein Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 HGB).

Im Steuerrecht wird zwischen der „Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung“ und der „Teilwertabschreibung“ unterschieden, da sich hieran verschiedene Voraussetzungen knüpfen.

Außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA)

Die AfaA ist in § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG geregelt. Hier muss die technische oder wirtschaftliche Nutzbarkeit des Wirtschaftsgutes beeinträchtigt sein.

  • Außergewöhnliche technische Abnutzung: Kann durch äußere Einflüsse wie Brand oder Sturm entstehen, wenn das Wirtschaftsgut erheblich beschädigt oder zerstört wurde (z.B. Brand im Betriebsgebäude).
  • Außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung: Liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut aus wirtschaftlichen Gründen nur beschränkt oder überhaupt nicht mehr im Betrieb genutzt werden kann (z.B. Patent wird wertlos durch neues Konkurrenzprodukt).

Die AfaA ist grundsätzlich im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens vorzunehmen (H 7.4 [AfaA] EStH). Sie kann nur bei linear abgeschriebenen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden; bei degressiver Abschreibung ist zunächst ein Übergang zur linearen AfA erforderlich. Für Gebäude finden die Vorschriften gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 7 HS 1 EStG entsprechende Anwendung. Entfällt der Grund für die AfaA in späteren Wirtschaftsjahren, ist eine Zuschreibung vorzunehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 7 HS. 2 EStG).

Teilwertabschreibung: Wenn der Markt den Wert bestimmt

Die Teilwertabschreibung ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG geregelt. Sie greift, wenn der Teilwert eines Wirtschaftsgutes niedriger ist als der Buchwert.

Wann liegt eine dauernde Wertminderung vor?

  1. Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen: Eine dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
  • Beispiel: Eine Maschine (AK 100.000 €, ND 10 Jahre) hat zum 31.12.08 einen Teilwert von 30.000 €. Der Restbuchwert (80.000 €) abzüglich AfA für die halbe Restnutzungsdauer (40.000 €) ist 40.000 €. Da 40.000 € > 30.000 €, liegt eine dauernde Wertminderung vor.
  1. Nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter: Hier muss geprüft werden, ob die Gründe für einen niedrigeren Wertansatz auf Dauer anhalten werden.
  • Beispiel: Ein unbebautes Grundstück (AK 50.000 €) sinkt im Verkehrswert auf 30.000 €, weil die gewerbliche Nutzung untersagt wurde. Dies ist eine langfristige Maßnahme, daher ist die Wertminderung von Dauer.

Besonderheiten bei Wertpapieren:

  • Börsennotierte Aktien des Anlagevermögens: Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter dem Erwerbswert liegt und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % des Notierungswertes bei Erwerb überschreitet. Spätere Kursänderungen bis zur Bilanzerstellung sind unbeachtlich.
  • Festverzinsliche Wertpapiere: Eine Teilwertabschreibung ist hier nur bis 100 % des Nennwertes zulässig, wenn die Papiere bei Fälligkeit zu 100 % eingelöst werden. Ein niedrigerer Börsenkurs ist für den Steuerpflichtigen nicht von Dauer.

Zuschreibungsgebot: Auch im Bereich der Teilwertabschreibung gilt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG das Zuschreibungsgebot. Erhöht sich der Teilwert eines Wirtschaftsgutes wieder, muss eine Zuschreibung bis zu dem Betrag vorgenommen werden, den das Wirtschaftsgut bei planmäßiger Abschreibung gehabt hätte (sogenannte Schattenrechnung).

Abschreibung von Gebäuden nach AfaA und Teilwertabschreibung

Wurde bei einem Gebäude eine AfaA oder Teilwertabschreibung vorgenommen, bemessen sich die Abschreibungen ab dem folgenden Wirtschaftsjahr nach den AK/HK abzüglich des Betrages der außerplanmäßigen Abschreibung (§ 11c Abs. 2 EStDV). Erfolgte eine Zuschreibung, erhöht sich die Bemessungsgrundlage entsprechend.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten: Die Vereinfachung

Für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (selbständige, abnutzbare, bewegliche Vermögensgegenstände) gibt es im Steuerrecht vereinfachte Regelungen in § 6 Abs. 2 und 2a EStG, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren (R 6.13 Abs. 1 EStR).

  • Aufwendungen bis 250 EUR: Können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nachträgliche AK/HK werden ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben behandelt, unabhängig davon, ob sie zusammen mit den ursprünglichen Kosten 250 Euro übersteigen (R 6.13 Abs. 4 Satz 1 EStR).
  • Aufwendungen von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 800 EUR: Hier besteht ein Wahlrecht:
  • Sofortabzug (§ 6 Abs. 2 EStG): Voller Abzug als Betriebsausgabe im Anschaffungsjahr. Das Wirtschaftsgut muss in einem besonderen Verzeichnis geführt werden, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich.
  • Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG): Erfassung im Sammelposten. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle GWG des Wirtschaftsjahres zwischen 250 EUR und 1.000 EUR in Anspruch genommen werden.
  • Aufwendungen von mehr als 800 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR: Hier ist nur die Erfassung in einem Sammelposten gemäß § 6 Abs. 2a EStG möglich. Auch dieses Wahlrecht muss einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro in Anspruch genommen werden.

Die Poolbewertung geringwertiger Wirtschaftsgüter (Sammelposten):

Der Sammelposten ist kein Wirtschaftsgut, sondern eine Rechengröße (R 6.13 Abs. 6 Satz 1 EStR). Seine Auflösung erfolgt linear über einen Zeitraum von 5 Jahren zu je 1/5. Für jedes Wirtschaftsjahr wird ein gesonderter Sammelposten gebildet (R 6.13 Abs. 5 Satz 1 EStR). Nachträgliche AK/HK erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem sie entstehen (R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR). Ein Sammelposten wird nicht vermindert, wenn einzelne darin erfasste Wirtschaftsgüter ausscheiden (R 6.13 Abs. 6 EStR).

Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen: Steuervorteile nutzen

Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen sind steuerrechtliche Vergünstigungen, die Unternehmen Liquiditätsvorteile verschaffen und Investitionen fördern sollen. Die Generalvorschrift hierfür ist § 7a EStG.

  • Erhöhte Absetzungen treten an die Stelle der normalen Abschreibung und dürfen die grundsätzliche Abschreibung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 EStG nicht unterschreiten (§ 7a Abs. 3 EStG).
  • Sonderabschreibungen werden zusätzlich zur normalen Abschreibung gewährt.

Grundsätzlich stehen diese Vergünstigungen dem Steuerpflichtigen zu. Nachträgliche AK/HK erhöhen die Bemessungsgrundlage ab dem Jahr ihrer Entstehung (§ 7a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG, R 7a Abs. 3 EStR). Neben Sonderabschreibungen ist grundsätzlich nur die lineare Abschreibung zulässig (§ 7a Abs. 4 EStG), eine Ausnahme bildet die Sonderabschreibung nach § 7g EStG.

Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG

Diese Vorschriften fördern die Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Steuerpflichtige können im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden vier Jahren zusätzlich zur normalen AfA Sonderabschreibungen von insgesamt bis zu 40 % der AK/HK in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen für die Sonderabschreibung nach § 7g EStG:

  1. Der Betrieb überschreitet im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, eine bestimmte Gewinngrenze nicht (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
  2. Das Wirtschaftsgut wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt.

Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes bemessen sich die Abschreibungen bei Gebäuden und Wirtschaftsgütern nach § 7 Abs. 5a EStG nach dem Restwert und dem maßgebenden Prozentsatz nach § 7 Abs. 4 EStG (R 7a Abs. 9 EStR). Bei anderen Wirtschaftsgütern erfolgt die Abschreibung nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer (R 7a Abs. 10 EStR).

Häufig gestellte Fragen zu Abschreibungen (FAQ)

Was sind planmäßige Abschreibungen im Handels- und Steuerrecht?

Planmäßige Abschreibungen sind die jährliche Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Vermögensgegenständen über deren voraussichtliche Nutzungsdauer. Sie erfassen den normalen Wertverzehr und sind sowohl nach HGB (§ 253 Abs. 3) als auch nach EStG (§ 7 Abs. 1) zwingend vorgeschrieben.

Worin liegt der Unterschied zwischen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen?

Planmäßige Abschreibungen erfassen den erwarteten Wertverzehr von Vermögensgegenständen über ihre Nutzungsdauer. Außerplanmäßige Abschreibungen hingegen erfolgen bei unerwarteten und dauerhaften Wertminderungen, beispielsweise durch Beschädigung, technischen Fortschritt oder sinkende Marktpreise, die den Buchwert des Vermögensgegenstandes übersteigen.

Wann wird ein Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben?

Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert wird im Handelsrecht über 10 Jahre abgeschrieben, wenn die Nutzungsdauer nicht zuverlässig schätzbar ist (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB). Im Steuerrecht ist eine Abschreibungsdauer von 15 Jahren vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und wie werden sie behandelt?

GWG sind selbständige, abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter. Im Steuerrecht können sie je nach Wert entweder sofort vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden (bis 250 Euro oder bis 800 Euro mit Wahlrecht) oder in einem Sammelposten (Pool) über fünf Jahre abgeschrieben werden (zwischen 250 Euro und 1.000 Euro). Dies dient der Vereinfachung des Rechnungswesens.

Welchen Zweck haben Sonderabschreibungen im Steuerrecht?

Sonderabschreibungen sind steuerliche Förderinstrumente, die Unternehmen einen Liquiditätsvorteil verschaffen und Investitionen anregen sollen. Sie werden zusätzlich zu den normalen Abschreibungen gewährt und ermöglichen eine schnellere Abschreibung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, oft unter bestimmten Voraussetzungen wie der Einhaltung von Gewinngrenzen oder der Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte.

Fazit: Abschreibungen als Kern des Rechnungswesens

Das Verständnis der verschiedenen Arten von Abschreibungen – von der planmäßigen AfA über außerplanmäßige Wertminderungen bis hin zu den attraktiven Sonderabschreibungen – ist fundamental für jeden, der sich mit dem deutschen Handels- und Steuerrecht beschäftigt. Nutze dieses Wissen, um die komplexen Sachverhalte zu durchdringen und deine Kompetenzen im Bereich der Bilanzierung und Besteuerung zu stärken. Es ist ein Schlüsselthema, das dich in vielen beruflichen Situationen begleiten wird.

Lernmaterialien zu diesem Thema

Zusammenfassung

Ein klarer Überblick über die wichtigsten Informationen

Wissenstest

Teste dein Wissen zum Thema

Karteikarten

Übe die wichtigsten Begriffe mit Karteikarten

Podcast

Höre dir eine Audio-Aufschlüsselung des Themas an

Mindmap

Ein visueller Überblick der Themenstruktur

Auf dieser Seite

Abschreibungen im deutschen Handels- und Steuerrecht: Grundlagen und Arten
Planmäßige Abschreibungen: Die regelmäßige Wertminderung
Außerplanmäßige Abschreibungen: Wenn der Wert plötzlich sinkt
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten: Die Vereinfachung
Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen: Steuervorteile nutzen
Häufig gestellte Fragen zu Abschreibungen (FAQ)
Was sind planmäßige Abschreibungen im Handels- und Steuerrecht?
Worin liegt der Unterschied zwischen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen?
Wann wird ein Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben?
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und wie werden sie behandelt?
Welchen Zweck haben Sonderabschreibungen im Steuerrecht?
Fazit: Abschreibungen als Kern des Rechnungswesens

Lernmaterialien

ZusammenfassungWissenstestKarteikartenPodcastMindmap