Grundlagen der deutschen Körperschaftsteuer: Dein Guide
Die Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften (hier: GmbHs) ist zentral für die steuerliche Bemessung des zu versteuernden Einkommens und damit für die Körperschaftsteuer (KSt) sowie den Solidaritätszuschlag (SolZ). Dieses Material erklärt systematisch, wie handelsrechtlicher Jahresüberschuss in steuerliches Ergebnis überführt wird, welche Hinzurechnungen und Kürzungen typischerweise vorzunehmen sind und wie spezielle Sachverhalte (z. B. Veräußerung von Beteiligungen, verdeckte Gewinnausschüttungen, Rücklagen, Einlagekonto) zu behandeln sind. Beispiele aus konkreten Fällen helfen beim Verständnis.
Definition: Die Gewinnermittlung bezeichnet die Überführung des handelsrechtlichen Gewinns in das steuerliche Ergebnis durch Berücksichtigung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen, abziehbaren Betriebseinnahmen und besonderen steuerrechtlichen Vorschriften.
Definition: Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn einem Gesellschafter oder nahestehenden Personen Vorteile zugewendet werden, die ein Fremder unter gleichen Umständen nicht erhalten hätte.
| Begriff | Handelsrechtlich | Steuerlich (Kurzform) |
|---|---|---|
| Jahresüberschuss | Ausgangspunkt | Basis für steuerliche Anpassungen |
| Einlagekonto | Einlage des Gesellschafters | Einfluss auf Ausschüttungsbesteuerung; steuerliches Eigenkapitalkonto |
| Teilwertabschreibung | Wertminderung | kann steuerlich relevant sein für Veräußerungsgewinn |
| Organschaft | Konsolidierung handelsrechtlich möglich | Gewinnausgleich führt zur Zuordnung von Einkünften/Steuern |
Formel (vereinfachte Darstellung): $$\text{zvE} = J + \sum H_i - \sum K_j$$
Definition: Das zvE bezeichnet das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft vor Steuern.
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Klíčová slova: Körperschaftsteuer: Recht, GmbH-Liquidation, Gewinnermittlung
Klíčové pojmy: Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss, KSt- und SolZ-Vorauszahlungen sind steuerlich meist nicht abzugsfähig, Zuführungen zu KSt-/SolZ-Rückstellungen sind hinzurechnungsfähig, § 8b KStG: 95% der Veräußerungsgewinne aus Anteilen steuerfrei, Veräußerungsgewinn = Verkaufserlös - Veräußerungskosten - Buchwert, Unterbewerteter Erwerb von Gesellschaftervermögen kann vGA oder Einlage sein, Einlagekonto beginnt mit Anfangsbestand und ändert sich nur bei echten Einlagen/Ausschüttungen, Bei Organschaft wird Gewinn der Organgesellschaft dem Träger zugerechnet, Leistungen an Gesellschafter sind auf Fremdüblichkeit zu prüfen, Ausländische Steuer mindert ggf. deutsche Steuer durch Anrechnung