Test zu Kündigungsschutz im österreichischen Arbeitsrecht
Kündigungsschutz im österreichischen Arbeitsrecht: Ein Überblick
Test: Kündigungsschutz: Arbeitsrechtliche Grundlagen, Kündigungsschutz: Betriebliche Regelungen, Kündigungsschutz: Anfechtung und Rechtsmittel
20 Fragen
Frage 1: Der allgemeine Kündigungsschutz ist nur in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern anwendbar, da er in die Betriebsverfassung eingebaut ist.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Der allgemeine Kündigungsschutz ist in den II. Teil des ArbVG, die Betriebsverfassung, eingebaut und ist daher nur in BR-pflichtigen Betrieben anwendbar, das heißt in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern (Rz 1049).
Frage 2: Welche der folgenden Umstände können laut Arbeitsrecht als Rechtfertigungsgrund für eine Kündigung aufgrund subjektiver Betriebsbedingtheit angesehen werden, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen?
A. Wirtschaftliche Erfordernisse des Betriebs, wie Auftragsrückgänge oder eine geringe Ertragslage.
B. Die Nichtnutzung zur Erbringung der Arbeitsleistung, wenn dies eine ins Gewicht fallende Minderleistung darstellt.
C. Mehrmalige Unpünktlichkeit bei Arbeitsbeginn.
D. Die Unverträglichkeit gegenüber Mitarbeitern und Vorarbeitern.
Erklärung: Subjektive Betriebsbedingtheit bezieht sich auf Umstände, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren. Die Nichtnutzung zur Erbringung der Arbeitsleistung, mehrmalige Unpünktlichkeit und Unverträglichkeit gegenüber Kollegen sind explizit als solche Gründe von der Rechtsprechung anerkannt. Wirtschaftliche Erfordernisse des Betriebs hingegen fallen unter die objektive Betriebsbedingtheit.
Frage 3: Muss die Verständigung des Betriebsrats über die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers zwingend in einer bestimmten Form erfolgen?
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Die Verständigung des Betriebsrats über die Kündigungsabsicht ist an keine besondere Form gebunden. Sie muss lediglich bestimmt, verständlich und aktuell sein.
Frage 4: Die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers erfordert gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine einfache Mehrheit.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Die Studie besagt, dass der Beschluss des Betriebsrats zur Zustimmung einer Kündigung gemäß § 68 Abs 2 ArbVG einer Zweidrittelmehrheit bedarf, nicht einer einfachen Mehrheit.
Frage 5: Welche Aussage bezüglich der Frist für die Stellungnahme des Betriebsrats (BR) zu einer beabsichtigten Kündigung ist korrekt?
A. Der Betriebsrat hat eine Frist von zwei Wochen, um seine Stellungnahme abzugeben.
B. Der Arbeitgeber muss die Wochen-Frist immer abwarten, bevor die Kündigung wirksam wird.
C. Der Betriebsrat kann innerhalb einer Woche eine Beratung verlangen und eine Stellungnahme abgeben.
D. Der Arbeitgeber muss die Frist nicht abwarten, wenn der BR-Vorsitzende mitteilt, dass keine Stellungnahme abgegeben wird.
Erklärung: Laut Studie hat der BR eine Frist von einer Woche, um eine Beratung zu verlangen und eine Stellungnahme abzugeben (§ 105 Abs 2 ArbVG). Die Wochen-Frist muss durch den AG nicht abgewartet werden, wenn ihm der BR-Vorsitzende mitteilt, dass der BR keine Stellungnahme abgeben wird.