Test zu Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttungen und Einlagen
Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung & Einlagen
Test: Verdeckte Gewinnausschüttung, Einlagen und Zuschüsse, Körperschaftsteuer, Besteuerung von Gesellschaftern, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
20 Fragen
Frage 1: Führt ein unangemessen hohes Gehalt, das ein Gesellschafter von der GmbH erhält, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung?
A. Ja
B. Nein
Erklärung: Ein unangemessen hohes Gehalt stellt eine Vermögensminderung dar, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S.v. § 4 Abs. 1 EStG auswirkt und nicht auf einem ordentlichen Gewinnverteilungsbeschluss beruht, wodurch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Frage 2: Die B-GmbH gewährt ihrem Gesellschafter A ein Darlehen mit einem Zinssatz von 4 %, während ein Zinssatz von 8 % angemessen wäre. Welche der folgenden Aussagen zur Behandlung dieses Vorgangs ist korrekt?
A. Der Differenzbetrag zwischen dem angemessenen und dem vereinbarten Zins stellt eine verhinderte Vermögensmehrung dar, die als vGA gilt.
B. Bei der B-GmbH muss der Differenzbetrag als vGA dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden.
C. Der Gesellschafter A erzielt aus dem Zinsvorteil Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.
D. Die B-GmbH kann den gesamten Differenzbetrag als Betriebsausgabe abziehen.
Erklärung: Die verbilligte Darlehensgewährung stellt eine verhinderte Vermögensmehrung dar, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat und nicht auf einem ordentlichen Gewinnverteilungsbeschluss beruht, wodurch sie als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gilt (Study Material, Fall 4, S. 11). Bei der GmbH darf die vGA das Einkommen nicht mindern und ist daher bei der Einkommensermittlung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG hinzuzurechnen (Study Material, Fall 4, S. 11). Der Gesellschafter erzielt aus der vGA Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, nicht aus nichtselbstständiger Arbeit (Study Material, Fall 4, S. 11). Eine vGA ist dem Einkommen hinzuzurechnen und kann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden (Study Material, Fall 4, S. 11).
Frage 3: Eine verdeckte Einlage, die durch die verbilligte Überlassung eines Grundstücks entsteht, ist mit dem Buchwert zu bewerten.
A. Ja
B. Nein
Erklärung: Eine verdeckte Einlage ist grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten, nicht mit dem Buchwert. Dies gilt auch für eine verdeckte Einlage, die aus der verbilligten Überlassung eines Grundstücks resultiert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, R 8.9 Abs. 4 KStR).
Frage 4: Welche steuerliche Auswirkung hat eine verdeckte Einlage für den Gesellschafter in Bezug auf seine Beteiligung an der GmbH?
A. Sie führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung.
B. Sie führt zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung.
C. Sie ist immer als steuerbare Einnahme aus Kapitalvermögen zu behandeln.
D. Sie hat keine steuerlichen Konsequenzen für den Gesellschafter.
Erklärung: Eine verdeckte Einlage führt beim Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung. Dies wird in mehreren Fällen bestätigt: Fall 7 und Fall 8 sprechen von „nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung“, Fall 9 von einer „Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung“ und Fall 10 von „Nachträgliche AK“.
Frage 5: Führt die zinslose Darlehensgewährung an den Gesellschafter A in Höhe von 200.000 Euro bei der F-GmbH zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens um 12.000 Euro?
A. Ja
B. Nein
Erklärung: Die zinslose Darlehensgewährung an den Gesellschafter A führt bei der F-GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Diese vGA darf das Einkommen nicht mindern, sondern erhöht es um 12.000 Euro (6 % von 200.000 Euro).