Zusammenfassung von Kollektivverträge im österreichischen Arbeitsrecht
Kollektivverträge im österreichischen Arbeitsrecht verstehen
Einführung
Das folgende Material behandelt ausgewählte Probleme des Kollektivarbeitsrechts mit Schwerpunkt auf Kollisionen zwischen kollektiven Vereinbarungen innerhalb desselben Geltungsbereichs und den Regelungsinhalten von Kollektivverträgen. Ziel ist es, komplexe Gesichtspunkte in überschaubare Abschnitte zu gliedern und praktische Beispiele zu geben, damit du das Thema für Prüfungen und die Anwendung in der Praxis besser verstehst.
Definition: Kollektivarbeitsrecht umfasst die rechtlichen Regelungen zur Beziehungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, insbesondere die Aushandlung und Wirkung von Kollektivverträgen innerhalb eines bestimmten räumlichen, personellen und sachlichen Geltungsbereichs.
1. Außenseiterkollision
Sachverhalt
Wenn ein Arbeitgeberverband mit mehreren freiwilligen Berufsvereinigungen (zwei oder mehr) für denselben räumlichen, persönlichen und fachlichen Geltungsbereich jeweils einen Kollektivvertrag (KV) abschließt, kann es zur sogenannten Außenseiterkollision kommen. Das Gesetz regelt diesen Fall nicht ausdrücklich.
Lösung in der herrschenden Ansicht
- Die hA löst die Kollision nach dem Prinzip der zeitlichen Priorität: Der KV der freiwilligen Berufsvereinigung, der der Arbeitgeber zuerst beigetreten ist, verdrängt den später abgeschlossenen KV einer anderen Berufsvereinigung.
Beispiel: Ein Betrieb gehört zunächst der Berufsvereinigung A an; A schließt einen KV. Später tritt der Betrieb Berufsvereinigung B bei, die ebenfalls einen für denselben Bereich geltenden KV abgeschlossen hat. Nach der hA gilt weiterhin der KV von A, weil dessen Anschluss zuerst erfolgte.
2. Regelungsinhalt von Kollektivverträgen
Kollektivverträge enthalten unterschiedliche Normarten; wichtig ist zu erkennen, was kollektivvertraglich normiert werden darf und was nicht.
Übersicht der gängigen Normtypen
| Normtyp | Inhalt | Beispiele |
|---|---|---|
| Inhaltsnormen | Regeln Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis | Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub, Überstundenzuschläge |
| Sozialplan- und betriebsverfassungsrechtliche Normen | Regelungen zu Betriebsänderungen, Mitbestimmung | Sozialplanvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen |
| Normen über gemeinsame Einrichtungen | Organisations- und Versorgungsregelungen | Pensionskassen, Einrichtungen zur Weiterbildung |
| Zulassungsnormen | Voraussetzungen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten | Prüfungs- und Zulassungsanforderungen |
Definition: Inhaltsnormen sind kollektivvertragliche Bestimmungen, die typischerweise regelmäßig wiederkehrende Inhalte von Arbeitsverhältnissen regeln, etwa Lohn, Arbeitszeit oder Urlaubsansprüche.
a) Inhaltsnormen (§ 2 Abs 2 Z 2 ArbVG)
- Die Inhaltsnormen sind praktisch am wichtigsten, weil sie unmittelbar die Rechtsstellung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis betreffen.
- Grenzen: Die Regelungsbefugnis der KV-Parteien ist nicht unbegrenzt; sie erstreckt sich auf typischerweise wiederkehrende Vertragsinhalte.
Konkrete Beispiele für zulässige Regelungen:
- Mindestentgelt (Mindestlohntarif)
- Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld)
- Kündigungsfristen und -termine
- Regelungen zur Normalarbeitszeit und Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Nicht kollektivvertraglich normierbar (Beispiele):
- Abschlussnormen (z. B. Formerfordernisse für Dienstverträge)
- Regelungen über die Verwendung des Entgelts durch den AN (z. B. verpflichtende Beiträge des AN zu einer betrieblichen Pensionskasse)
Praktische Anwendung: Bei Außerstreitigkeiten prüfen Richter, ob eine strittige Bestimmung typische Inhaltssphäre eines Arbeitsvertrags berührt; ist dies nicht der Fall, kann die Norm als nicht kollektivvertraglich n
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Kollektivarbeitsrecht - Außenseiterkollision
Klíčové pojmy: Außenseiterkollision: Konflikt zwischen KVs desselben Geltungsbereichs, hA-Lösung: Zeitliche Priorität des zuerst beigetretenen KV, Inhaltsnormen regeln typische Arbeitsvertragsinhalte wie Lohn, Arbeitszeit, Urlaub, Kollektivvertragliche Regelungsbefugnis ist materiell begrenzt, Nicht kollektivierbar: Abschlussnormen und Verfügung des Entgelts durch AN, BEA ist zuständige Bundesbehörde für Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen, Bei Betriebsübergang können KV-Wechsel Ausnahmen begründen, KV-Fähigkeit erfordert statutarische Ziele; faktische Tätigkeit und Mitgliedsquote sind praxisrelevant