Karteikarten zu Kollektivverträge im österreichischen Arbeitsrecht

Kollektivverträge im österreichischen Arbeitsrecht verstehen

1 / 28

Was besagt die gesetzliche Klarstellung zum Vergleich zwischen kollektivvertraglichen Regelungen und anderen Normen (Günstigkeitsverfahren)?

Weder ein punktueller Vergleich (‚Rosinentheorie‘) noch ein Gesamtvergleich ist durchzuführen; in der Praxis bleibt jedoch oft unklar, welche Bestimmu

Tippen zum Umdrehen · Wischen zur Navigation

Kollektivvertragsrecht Wirkungen

28 Karten

Karte 1

Frage: Was besagt die gesetzliche Klarstellung zum Vergleich zwischen kollektivvertraglichen Regelungen und anderen Normen (Günstigkeitsverfahren)?

Antwort: Weder ein punktueller Vergleich (‚Rosinentheorie‘) noch ein Gesamtvergleich ist durchzuführen; in der Praxis bleibt jedoch oft unklar, welche Bestimmu

Karte 2

Frage: Welche Voraussetzung betont der OGH für die Vergleichbarkeit von Regelungen im Günstigkeitsverfahren?

Antwort: Die zu vergleichenden Regelungen müssen denselben Regelungsgegenstand bzw. denselben Lebenssachverhalt betreffen; ansonsten fehlt ein sachlicher Zusam

Karte 3

Frage: Wann liegt ein sachlicher Zusammenhang zwischen Regelungen vor, sodass ein Vergleich zulässig ist?

Antwort: Wenn die Bestimmungen von den Parteien in eine wechselseitige Beziehung gesetzt wurden und sie denselben Lebenssachverhalt betreffen; diese Voraussetz

Karte 4

Frage: Welche Rolle spielt bei kollektivrechtlichen Regelungen der sozialpolitische Zweck im Günstigkeitsverfahren?

Antwort: Der sozialpolitische Zweck ist zu beachten und kann die Beurteilung beeinflussen, ob Regelungen vergleichbar sind oder ob eine günstigere Regelung zul

Karte 5

Frage: Wie können KV-Parteien die Anwendung günstigeren Regelungen ausschließen?

Antwort: Durch ausdrückliche Regelung im Kollektivvertrag, die günstigere Regelungen ausschließt und den normativen Bestimmungen absoluten zwingenden Charakter

Karte 6

Frage: Wann beginnt die Wirkung eines Kollektivvertrags, wenn nichts anderes bestimmt ist?

Antwort: Die Wirkung beginnt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag; erfolgt keine Publikation, so entfaltet der KV keine Normwirkung.

Karte 7

Frage: Welche Verpflichtung hat ein kv-unterworfener Arbeitgeber nach Kundmachung des KVs gegenüber den Arbeitnehmern?

Antwort: Er muss den KV binnen drei Tagen nach dem Tag der Kundmachung im Betrieb auflegen und in einer Betriebskundmachung darauf hinweisen (§ 15 ArbVG).

Karte 8

Frage: Welche Sanktion droht dem Arbeitgeber, wenn er die Betriebskundmachung unterlässt?

Antwort: Auf Antrag des Betriebsrats kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Arbeitgeber nach § 160 ArbVG bestrafen.

Karte 9

Frage: Wo können Kollektivverträge eingesehen werden?

Antwort: Kollektivverträge können bei den Arbeits- und Sozialgerichten eingesehen werden.

Karte 10

Frage: Welche Formvoraussetzung gilt für den Abschluss eines Kollektivvertrags?

Antwort: Der Abschluss bedarf der Willenseinigung der KV-Parteien in schriftlicher Form; eine unterschriebene Ausfertigung ist unverzüglich beim für Arbeit zus