Test zu Deutsche Körperschaftsteuer: Grundlagen und Fälle
Deutsche Körperschaftsteuer: Grundlagen & Fälle für Studierende
Test: Körperschaftsteuer Grundlagen, Körperschaftsteuerrecht und Praxis, Körperschaftsteuer Praxis GmbH, Gesellschaftseinlagekonten
20 Fragen
Frage 1: Zur Ermittlung der Körperschaftsteuer-Rückstellung bei Kapitalgesellschaften werden die KSt-Vorauszahlungen laut Berechnungsschema zu den tariflichen Körperschaftsteuern addiert.
A. Ja
B. Nein
Erklärung: Laut dem Berechnungsschema zur KSt-Ermittlung bei Kapitalgesellschaften werden die KSt-Vorauszahlungen von der tariflichen KSt subtrahiert (./. KSt-Vorauszahlungen), um die KSt-Rückstellung zu erhalten, nicht addiert.
Frage 2: Welche Aussage zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß den Studienmaterialien ist korrekt?
A. Sie betrifft Rechtsformen des § 2 Nr. 1 KStG, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben.
B. Sie erfasst sämtliche (in- und ausländischen) Einkünfte, sofern die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland liegt und es sich um Rechtsformen des § 1 Abs. 1 KStG handelt.
C. Sie bezieht sich nur auf inländische Einkünfte von Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland.
D. Die Steuerpflicht ist auf Einkünfte begrenzt, die dem Steuerabzug unterliegen, auch wenn Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind.
Erklärung: Gemäß den Studienmaterialien (Seite 4, Punkt 1. Unbeschränkte Steuerpflicht) sind Rechtsformen des § 1 Abs. 1 KStG mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland unbeschränkt steuerpflichtig mit sämtlichen (in- und ausländischen) Einkünften. Option 1 und 2 beschreiben Aspekte der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG. Option 3 beschreibt die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Nr. 2 KStG.
Frage 3: Führt eine verdeckte Einlage bei einer GmbH zu einer Minderung des steuerlichen Einlagekontos?
A. Ja
B. Nein
Erklärung: Nein, die verdeckte Einlage führt bei der GmbH zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 1 KStG, nicht zu einer Minderung.
Frage 4: Welche Höchstgrenzen gelten für den Abzug von Spenden für steuerbegünstigte Zwecke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG?
A. 20 % des Einkommens
B. 4 Promille der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern
C. 10 % des Einkommens
D. 2 Promille der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern
Erklärung: Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind Spenden für steuerbegünstigte Zwecke bis zu einer Höhe von 20 % des Einkommens oder 4 Promille der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern abziehbar. Der höhere dieser beiden Beträge bildet die tatsächliche Höchstgrenze. Zuwendungen, die diese Höchstbeträge übersteigen, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 9 KStG).
Frage 5: Das körperschaftsteuerliche Einlagekonto der M-GmbH zum 31.12.2025 beläuft sich auf 50.000 Euro.
A. Ja
B. Nein
Erklärung: Das Einlagekonto der M-GmbH zum 31.12.2024 betrug 15.000 Euro. Der Verzicht auf die Darlehensforderung der Mutter des Alleingesellschafters in Höhe von 35.000 Euro stellt eine verdeckte Einlage dar, die das Einlagekonto erhöht. Somit ergibt sich ein Einlagekonto zum 31.12.2025 von 15.000 Euro + 35.000 Euro = 50.000 Euro.