Deutsche Körperschaftsteuer: Grundlagen & Fälle für Studierende
Délka: 28 minut
Einleitung
Was ist Körperschaftsteuer?
Wer muss wirklich zahlen?
Ab wann wird es ernst?
Gibt es Ausnahmen?
Die Basis der Berechnung
Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr?
Alles ist Gewerbe
Rein, Raus - Was zählt nicht?
Die Sache mit den Spenden
Was nicht abgezogen werden darf
Vom Jahresüberschuss zur Steuerschuld
Ein Fall aus der Praxis
Die letzte Rechnung
Beteiligungen und Dividenden
Hinzurechnungen – Was nicht abziehbar ist
Dividenden und verdeckte Einlagen
Die finale Abrechnung
Das steuerliche Einlagekonto
Fazit und Abschied
Lukas: Stell dir mal vor: Anna hat eine geniale App-Idee. Sie will mit ihren Freunden eine GmbH gründen, um richtig durchzustarten. Doch dann hört sie dieses eine Wort... Körperschaftsteuer. Und plötzlich klingt alles nur noch nach komplizierten Formularen und Kopfschmerzen.
Lara: Ein klassischer Fall von Steuer-Angst. Die gute Nachricht für Anna und alle anderen ist: Es ist halb so wild, wenn man es einmal verstanden hat.
Lukas: Genau darum geht es heute. Das ist der Studyfi Podcast.
Lukas: Okay Lara, dann leg mal los. Entzaubere dieses Wort für uns. Was genau ist die Körperschaftsteuer?
Lara: Denk an die Einkommensteuer, die jeder von seinem Gehalt zahlt. Die Körperschaftsteuer ist im Grunde dasselbe, nur eben nicht für Menschen, sondern für juristische Personen. Also zum Beispiel für eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft.
Lukas: Ah, also quasi die Einkommensteuer für Unternehmen. Und wie wird die berechnet?
Lara: Ganz einfach gesagt: Man nimmt den Jahresüberschuss, also den Gewinn. Dann gibt es ein paar steuerliche Korrekturen, und auf das Ergebnis, das sogenannte „zu versteuernde Einkommen“, wird dann der Steuersatz angewendet.
Lukas: Okay, das klingt logisch. Aber wer genau muss die jetzt zahlen? Nur deutsche Unternehmen?
Lara: Gute Frage! Man unterscheidet hier zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Das ist einfacher, als es klingt. Stell es dir wie eine Staatsbürgerschaft vor.
Lukas: Eine Staatsbürgerschaft für Firmen? Jetzt bin ich gespannt.
Lara: Genau. Eine GmbH mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland ist „unbeschränkt“ steuerpflichtig. Das bedeutet, sie muss ihr gesamtes Welteinkommen hier versteuern, egal wo sie es verdient hat.
Lukas: Und beschränkt?
Lara: Das sind dann die „Touristen“. Eine ausländische Firma ohne Sitz in Deutschland ist nur mit den Einkünften steuerpflichtig, die sie hier bei uns erzielt. Ziemlich fair, oder?
Lukas: Sehr fair. Kommen wir zurück zu Annas Gründung. Ab welchem Moment muss ihre Firma denn Steuern zahlen? Schon wenn sie die Idee haben?
Lara: Nein, zum Glück nicht. Es gibt drei Phasen. Zuerst die „Vorgründungsgesellschaft“. Das ist nur der Beschluss, zu gründen. Da sind die Gründer noch selbst dran und zahlen Einkommensteuer.
Lukas: Okay, das ist die Planungsphase.
Lara: Genau. Ernst wird es mit Phase zwei: der „Vorgesellschaft“. Die entsteht, sobald der Gesellschaftsvertrag beim Notar unterschrieben ist. Ab diesem Moment ist die Firma körperschaftsteuerpflichtig, auch wenn sie noch nicht im Handelsregister steht.
Lukas: Das ist der entscheidende Punkt!
Lara: Richtig. Die Eintragung ins Handelsregister macht es dann nur noch offiziell zur fertigen GmbH. Aber die Steuerpflicht beginnt schon beim Notar.
Lukas: Müssen das eigentlich alle juristischen Personen zahlen? Oder gibt es auch Befreiungen?
Lara: Es gibt eine ganze Liste in § 5 des Gesetzes. Da stehen zum Beispiel die Deutsche Bundesbank oder politische Parteien drin. Aber für die meisten von uns ist das nicht so relevant.
Lukas: Was wäre denn ein relevantes Beispiel?
Lara: Die wichtigste Ausnahme im Alltag sind gemeinnützige Vereine. Dein lokaler Sportverein zum Beispiel ist in der Regel von der Körperschaftsteuer befreit. Das ist auch gut so, die sollen ja nicht reich werden, sondern Gutes tun.
Lukas: Ein super Überblick! So, das war der erste große Brocken für heute...
Lara: Genau, Lukas. Und dieser nächste große Brocken ist die Frage: Wie kommt das Finanzamt jetzt eigentlich genau auf die Summe, die ein Unternehmen zahlen muss? Also, wie ermitteln wir das sogenannte „zu versteuernde Einkommen“?
Lukas: Ah, jetzt wird's praktisch! Ich stelle mir das wie ein großes Puzzle vor, bei dem man den Gewinn aus der Buchhaltung nimmt und dann lauter Steuer-Teile hinzufügt oder wegnimmt.
Lara: Das Bild passt super! Die Bemessungsgrundlage ist genau dieses „zu versteuernde Einkommen“, wie es in Paragraf 7 des Körperschaftsteuergesetzes steht. Und du hast recht, man startet mit dem Jahresüberschuss aus der normalen Buchhaltung, also dem Gewinn.
Lukas: Aber das ist dann noch nicht die finale Zahl für die Steuer?
Lara: Nein, das ist nur das erste Puzzleteil. Denn jetzt kommen die steuerlichen Korrekturen. Das Gesetz sagt uns in Paragraf 8, dass wir dafür die Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz, also dem EStG, und dem Körperschaftsteuergesetz, dem KStG, anwenden müssen. Es ist ein Regel-Mix.
Lukas: Okay, und welche Regeln aus dem Einkommensteuergesetz gelten denn für eine GmbH? Die hat ja keine Kinder und braucht keine private Rentenversicherung.
Lara: Exakt! Und genau das ist der Punkt. Alle Regeln, die nur auf natürliche Personen zugeschnitten sind, fallen komplett raus. Keine Vorsorgeaufwendungen, keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Firmen-IT mal einen Virus hat, und natürlich keine Kinderfreibeträge.
Lukas: Die GmbH kann also nicht zum Arzt gehen und das absetzen. Verstehe. Was bleibt denn dann vom Einkommensteuergesetz übrig?
Lara: Was bleibt, sind die grundlegenden Dinge: Die sieben Einkunftsarten, die Vorschriften zur Gewinnermittlung, also wie man eine Bilanz aufstellt, und ganz wichtig: die Regeln zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Diese allgemeinen Prinzipien gelten auch für Unternehmen.
Lukas: Okay, das Puzzle wird klarer. Und für welchen Zeitraum berechnet man das alles? Einfach von Januar bis Dezember?
Lara: Das ist die Regel, ja. Der Ermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Aber wie immer im Steuerrecht gibt's eine wichtige Ausnahme. Und die betrifft fast alle Kapitalgesellschaften.
Lukas: Lass mich raten: das Wirtschaftsjahr?
Lara: Genau! Unternehmen, die zur Buchführung verpflichtet sind, ermitteln ihren Gewinn immer für ihr Wirtschaftsjahr. Und das muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Viele fangen zum Beispiel im Juli an und schließen ihre Bücher im Juni des Folgejahres.
Lukas: Aber die Steuererklärung wird doch fürs Kalenderjahr gemacht, oder? Wie passt das zusammen?
Lara: Sehr guter Punkt. Hier gibt es eine einfache Regel: Der Gewinn eines abweichenden Wirtschaftsjahres gilt immer als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Lukas: Das musst du mir kurz erklären.
Lara: Stell dir vor, das Wirtschaftsjahr einer GmbH geht vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024. Obwohl ein halbes Jahr in 2023 liegt, wird der gesamte Gewinn dieses Wirtschaftsjahres dem Kalenderjahr 2024 zugeordnet – weil es da endet.
Lukas: Ah, okay. Man schaut also nur auf das End-Datum. Ziemlich simpel eigentlich.
Lara: Ist es auch. Das macht die Sache für das Finanzamt viel einfacher.
Lukas: Du meintest vorhin, es gelten die sieben Einkunftsarten aus dem Einkommensteuerrecht. Also Vermietung, Kapitalvermögen und so weiter. Muss eine GmbH das alles einzeln ausrechnen?
Lara: Das ist das Schöne bei Kapitalgesellschaften: Nein, muss sie nicht. Hier greift eine massive Vereinfachung, die wir „Fiktion des Gewerbebetriebs“ nennen. Das steht in Paragraf 8 Absatz 2 KStG.
Lukas: Fiktion? Das klingt ja fast nach Science-Fiction.
Lara: Ist aber ganz bodenständig. Es bedeutet nur: Egal, was eine Kapitalgesellschaft tut – ob sie Produkte verkauft, ein Gebäude vermietet oder mit Aktien handelt – steuerlich wird alles so behandelt, als wären es Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.
Lukas: Alles in einen Topf, sozusagen?
Lara: Exakt. Kein mühsames Trennen der Einkunftsarten. Das macht die Ermittlung des Einkommens viel, viel schlanker.
Lukas: Okay, verstanden. Startpunkt ist der Gewinn, alles gilt als Gewerbe. Aber es gibt doch sicher noch ein paar spezielle Regeln nur für Unternehmen, oder?
Lara: Absolut. Eine der wichtigsten betrifft das Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern. Denk mal an eine GmbH: Das Geld gehört der Firma, nicht den Gesellschaftern privat.
Lukas: Klar, das ist ja der Sinn der Sache.
Lara: Genau. Und deshalb sagt das Gesetz in Paragraf 8 Absatz 3: Wenn die Gesellschaft Gewinne an ihre Gesellschafter ausschüttet, darf das den steuerlichen Gewinn der Firma nicht mindern. Das ist eine reine Einkommensverwendung.
Lukas: Logisch, das ist ja kein Geschäftsaufwand. Die Firma bezahlt ja keine Rechnung, sondern verteilt den erwirtschafteten Überschuss.
Lara: Richtig. Das gilt für offene Ausschüttungen, die per Beschluss erfolgen, aber auch für verdeckte Gewinnausschüttungen. Wenn ein Gesellschafter zum Beispiel ein viel zu hohes Gehalt bekommt, das ein Fremder nie erhalten würde, dann ist der überhöhte Teil eine verdeckte Ausschüttung und darf den Gewinn nicht schmälern.
Lukas: Und andersherum? Was ist, wenn ein Gesellschafter der Firma Geld schenkt? Erhöht das den Gewinn?
Lara: Nein, auch das wird korrigiert. Eine Einlage, ob offen oder verdeckt, erhöht nicht das zu versteuernde Einkommen. Das ist ja kein erwirtschafteter Gewinn, sondern eine Vermögenszuführung von außen. Das ist erfolgsneutral.
Lukas: Also: Geld raus an die Eigentümer ist kein Aufwand, Geld rein von den Eigentümern ist kein Ertrag. Ziemlich symmetrisch.
Lara: Perfekt zusammengefasst.
Lukas: Lass uns mal über Ausgaben sprechen. Dürfen Unternehmen eigentlich spenden und das von der Steuer absetzen?
Lara: Ja, das dürfen sie. Spenden für steuerbegünstigte Zwecke – also an gemeinnützige Vereine, Stiftungen und so weiter – sind abziehbar. Das regelt Paragraf 9 des KStG. Aber natürlich nicht unbegrenzt.
Lukas: Das wäre ja zu schön gewesen.
Lara: Natürlich gibt es Höchstbeträge. Du darfst als Unternehmen entweder bis zu 20 Prozent deines Einkommens spenden…
Lukas: Okay, 20 Prozent, das ist ja schon eine ganze Menge.
Lara: ...oder alternativ 4 Promille der Summe deiner gesamten Umsätze und der gezahlten Löhne und Gehälter. Das Finanzamt nimmt immer den für das Unternehmen günstigeren, also den höheren der beiden möglichen Abzugsbeträge.
Lukas: Warum zwei verschiedene Grenzen?
Lara: Das ist eine gute Frage. Die 4-Promille-Grenze hilft vor allem großen, umsatzstarken Unternehmen, die vielleicht in einem Jahr mal wenig Gewinn machen. Trotzdem können sie dann eine ordentliche Summe spenden und absetzen. Und was noch gut ist: Wenn du in einem Jahr mehr spendest, als du abziehen darfst, verfällt der Rest nicht. Du kannst ihn einfach in die nächsten Jahre mitnehmen.
Lukas: Das ist fair. Spenden an politische Parteien sind aber ein anderes Thema, oder?
Lara: Ja, die sind nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes gar nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Die werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Für Parteispenden gibt es eigene Regeln, aber sie mindern nicht das Einkommen der GmbH.
Lukas: Gibt es noch mehr solche Posten, die man zwar in der Buchhaltung als Aufwand hat, die das Finanzamt aber nicht akzeptiert?
Lara: Oh ja, eine ganze Liste! Die steht in Paragraf 10 KStG. Der absolute Klassiker, der immer wieder für Verwirrung sorgt, ist: die Körperschaftsteuer selbst!
Lukas: Moment, die Steuer, die ich zahlen muss, kann ich nicht als Ausgabe absetzen?
Lara: Nein. Das wäre ja absurd. Stell dir vor, du könntest deine Steuerschuld als Ausgabe verbuchen. Dann würde sich dein Gewinn verringern, dadurch deine Steuer, die du dann wieder absetzen könntest... du wärst in einer Endlosschleife und würdest am Ende kaum Steuern zahlen.
Lukas: Okay, das leuchtet ein. Der Staat lässt sich nicht selbst austricksen. Was noch?
Lara: Auch der Solidaritätszuschlag ist nicht abziehbar. Genauso wenig wie Geldstrafen oder Bußgelder. Wenn dein Unternehmen geblitzt wird, ist das dein unternehmerisches Problem, das darf den steuerlichen Gewinn nicht mindern.
Lukas: Und was ist mit diesen Vergütungen für den Aufsichtsrat, von denen man immer liest?
Lara: Guter Punkt! Die sind ein Sonderfall. Die Hälfte, also 50 Prozent, der Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder ist nicht abziehbar. Das ist eine pauschale Regelung, um überhöhte Zahlungen zu begrenzen.
Lukas: Puh, da muss man ganz schön viel im Kopf behalten. Man muss also den Gewinn aus der Buchhaltung nehmen und dann eine ganze Liste an Korrekturen durchgehen.
Lara: Genau das ist der Job. Aber dafür gibt es ein klares Schema.
Lukas: Ein Schema? Das klingt nach etwas, das man Schritt für Schritt durchgehen kann. Das mag ich!
Lara: Ja, das macht es beherrschbar. Also, pass auf: Wir starten mit dem Jahresüberschuss laut Handelsbilanz. Schritt eins.
Lukas: Okay, hab ich.
Lara: Dann rechnest du alles hinzu, was den Gewinn zwar in der Buchhaltung gemindert hat, aber steuerlich nicht abziehbar ist. Also zum Beispiel die verdeckten Gewinnausschüttungen, die Körperschaftsteuervorauszahlungen, Geldstrafen und die 50 Prozent der Aufsichtsratsvergütung.
Lukas: Die ganzen Posten aus Paragraf 10 also.
Lara: Genau. Und auch nicht abziehbare Ausgaben aus dem EStG, zum Beispiel Geschenke an Geschäftsfreunde über 35 Euro. Dann ziehst du steuerfreie Erträge ab, falls es welche gab. Und ganz wichtig: Du rechnest die Spenden, die du abziehen willst, erstmal wieder komplett drauf.
Lukas: Moment, wieso? Ich dachte, die sind abziehbar?
Lara: Weil der Betrag, den wir jetzt haben, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des maximalen Spendenabzugs ist. Von dieser Summe berechnen wir die 20-Prozent-Grenze.
Lukas: Ah! Logisch. Ich muss ja erst das Einkommen kennen, um zu wissen, wie viel ich davon als Spende abziehen darf.
Lara: Exakt. Und nachdem du dann den abziehbaren Teil der Spende wieder abgezogen hast, und vielleicht noch einen Verlust aus Vorjahren verrechnet hast, DANN hast du es: das zu versteuernde Einkommen.
Lukas: Und darauf kommen dann die 15 Prozent Körperschaftsteuer.
Lara: Darauf kommen die 15 Prozent. So einfach ist das Schema im Prinzip.
Lukas: Theorie ist gut, aber lass uns das mal an einem echten Beispiel durchspielen. Sonst schwirrt mir der Kopf.
Lara: Sehr gute Idee. Nehmen wir die A-GmbH. Die hat einen vorläufigen Jahresüberschuss von 66.000 Euro in den Büchern stehen. Aber sie hat auch ein paar interessante Dinge gebucht.
Lukas: Ich bin gespannt. Schieß los.
Lara: Also, sie hat 10.000 Euro Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen und 550 Euro Soli-Vorauszahlungen als Aufwand gebucht.
Lukas: Stopp! Die dürfen wir nicht abziehen, haben wir gelernt. Die müssen also wieder drauf.
Lara: Richtig. Plus 100 Euro Säumniszuschlag zur Körperschaftsteuer. Auch der ist nicht abziehbar. Dann gab es 3.000 Euro Vergütung für einen Beirat, der die Geschäftsleitung überwacht.
Lukas: Das klingt nach dem Aufsichtsrat-Fall. Also die Hälfte davon, 1.500 Euro, müssen wir wieder hinzurechnen.
Lara: Perfekt. Dann kommen noch 15.000 Euro für nicht abziehbare Betriebsausgaben dazu, klassische Bewirtungskosten und Geschenke. Und 4.000 Euro Spende an eine politische Partei.
Lukas: Auch die kommt wieder drauf, weil sie nicht abziehbar ist.
Lara: Genau. Und zum Schluss hat die GmbH noch 25.000 Euro an einen gemeinnützigen Verein gespendet. Die rechnen wir jetzt für die Bemessungsgrundlage auch erstmal wieder hinzu.
Lukas: Puh, das ist eine lange Liste. Also 66.000 plus 10.000, plus 550, plus 100, plus 1.500, plus 15.000, plus 4.000 und plus 25.000... Mein Taschenrechner sagt: 122.150 Euro. Oh, da war noch eine steuerfreie Investitionszulage von 2.150 Euro, die müssen wir abziehen.
Lara: Fast, du hast die nicht abziehbaren Betriebsausgaben vergessen. Die 15.000 Euro. Moment, lass uns zusammen rechnen. Wir kommen auf eine Summe von 120.000 Euro. Das ist unser Einkommen und die Bemessungsgrundlage für die Spenden.
Lukas: 120.000 Euro. Okay. Und wie viel der 25.000 Euro Spende dürfen wir jetzt abziehen?
Lara: Wir dürfen maximal 20 Prozent von diesen 120.000 Euro abziehen. Das sind 24.000 Euro. Obwohl die A-GmbH 25.000 gespendet hat, kann sie nur 24.000 Euro geltend machen.
Lukas: Und die restlichen 1.000 Euro?
Lara: Die kann sie ins nächste Jahr mitnehmen. Also ziehen wir jetzt 24.000 Euro von den 120.000 Euro ab. Und landen bei einem zu versteuernden Einkommen von 96.000 Euro.
Lukas: Okay, 96.000 Euro. Das ist die Zahl, auf die es ankommt. Davon jetzt 15 Prozent Körperschaftsteuer.
Lara: Genau. 15 Prozent von 96.000 Euro sind 14.400 Euro. Das ist die tarifliche Körperschaftsteuer für das Jahr.
Lukas: Aber die A-GmbH hat doch schon 10.000 Euro vorausgezahlt.
Lara: Richtig. Die werden jetzt abgezogen. Es bleibt also eine Restschuld von 4.400 Euro. Dieser Betrag wird in der Bilanz als „Körperschaftsteuer-Rückstellung“ gebucht.
Lukas: Ah, das ist die berühmte Rückstellung. Und das Gleiche passiert mit dem Soli?
Lara: Exakt. 5,5 Prozent von der Steuerschuld von 14.400 Euro sind 792 Euro Solidaritätszuschlag. 550 Euro wurden schon vorausgezahlt, also muss die GmbH noch eine Soli-Rückstellung von 242 Euro bilden.
Lukas: Eine letzte, vielleicht dumme Frage: Wenn die GmbH jetzt diese Rückstellungen für die Steuern bildet, mindert das doch wieder den Gewinn in der Buchhaltung, oder?
Lara: Das ist überhaupt keine dumme Frage, das ist der entscheidende Punkt! Ja, in der Buchhaltung mindern diese 4.642 Euro den Gewinn. Aber für die Steuerberechnung im nächsten Jahr ist das egal.
Lukas: Wieso?
Lara: Weil diese Steuerrückstellung im nächsten Jahr bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sofort wieder hinzugerechnet wird – nach Paragraf 10, weil es ja nicht abziehbare Steuern sind. Der Kreis schließt sich.
Lukas: Wahnsinn! Das ist ein perfektes System. Man korrigiert den Gewinn, berechnet die Steuer, bucht sie als Aufwand, und im nächsten Jahr neutralisiert man diesen Aufwand sofort wieder. Genial.
Lara: So ist es. Und das stellt sicher, dass die Bemessungsgrundlage immer sauber bleibt.
Lukas: Ein super Einblick in die Praxis! Jetzt habe ich das Gefühl, das Puzzle wirklich verstanden zu haben. Aber sag mal, es gibt doch bestimmt noch Spezialfälle, oder? Was ist zum Beispiel, wenn eine GmbH an einer anderen GmbH beteiligt ist?
Lara: Eine ausgezeichnete Frage, Lukas! Das ist ein Klassiker und führt uns direkt in die Praxis. Stell dir vor, wir haben die M-GmbH. Sie ist alleinige Gesellschafterin einer anderen GmbH, nennen wir sie T-GmbH.
Lukas: Okay, ein Mutter-Tochter-Verhältnis sozusagen.
Lara: Genau. Und jetzt wird's spannend. Lass uns das mal an einem konkreten Fall durchspielen. Unsere M-GmbH hat für 2025 einen Jahresüberschuss von 140.000 Euro ausgewiesen. Das ist unser Startpunkt.
Lukas: Alles klar, die 140.000 Euro sind die Basis. Und von da aus korrigieren wir wieder, wie beim letzten Mal?
Lara: Exakt. Wir nehmen den handelsrechtlichen Gewinn und passen ihn an die steuerlichen Regeln an. Das Schema ist immer dasselbe. Wir addieren, was nicht abzugsfähig ist, und ziehen ab, was steuerfrei ist.
Lukas: Dann schieß mal los. Was hat die M-GmbH denn so angestellt?
Lara: Also, zuerst gab es ein großzügiges Geschenk an einen wichtigen Kunden im Wert von 20.000 Euro. Das wurde als Aufwand gebucht.
Lukas: Ah, ich ahne es schon. Geschenke sind steuerlich nicht so einfach, oder?
Lara: Richtig. Geschenke über 35 Euro pro Person und Jahr sind nicht abziehbare Betriebsausgaben. Die 20.000 Euro müssen wir dem Gewinn also wieder voll hinzurechnen.
Lukas: Verstanden. Raus aus dem Aufwand, rein in den steuerpflichtigen Gewinn. Was noch?
Lara: Dann gab es eine kleine Ordnungswidrigkeit. Eine Geldbuße von 600 Euro. Auch die wurde als Aufwand gebucht.
Lukas: Das darf man sicher auch nicht abziehen, oder? Wäre ja noch schöner, wenn der Staat Strafen subventioniert.
Lara: Genau das ist der Gedanke dahinter. Geldbußen, Ordnungsgelder und Zinsen darauf sind steuerlich tabu. Also: plus 600 Euro.
Lukas: Okay, das waren die einfachen Hinzurechnungen. Jetzt kommt bestimmt meine Frage ins Spiel, die mit der Beteiligung an der T-GmbH.
Lara: Perfekte Überleitung! Die M-GmbH hat von ihrer Tochter, der T-GmbH, eine Dividende von 8.000 Euro erhalten. Die wurde als Ertrag gebucht.
Lukas: Super, mehr Ertrag ist gut, oder?
Lara: Für die Handelsbilanz ja, aber steuerlich... nein. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sind Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften nach § 8b Körperschaftsteuergesetz fast komplett steuerfrei.
Lukas: Fast komplett? Was heißt das?
Lara: Das heißt, 95% der Dividende sind steuerfrei. Wir ziehen also die vollen 8.000 Euro vom Gewinn ab. Aber – und das ist der Trick – 5% davon, also 400 Euro, gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben und werden wieder draufgerechnet.
Lukas: Okay, das ist interessant. Man tut so, als hätte man für den Erhalt der Dividende 400 Euro an Kosten gehabt, die man nicht abziehen darf. Ein pauschaler Abzug.
Lara: Genau so ist es. Und dann gibt es noch einen spannenden Punkt: eine verdeckte Einlage. Die Mutter des Alleingesellschafters hatte der GmbH ein Darlehen von 35.000 Euro gegeben und hat später darauf verzichtet.
Lukas: Sie hat der GmbH also 35.000 Euro geschenkt. Das wurde als Ertrag gebucht?
Lara: Ja, gewinnerhöhend. Aber steuerlich ist das kein Ertrag. Man behandelt das so, als hätte der Gesellschafter das Geld privat von seiner Mutter bekommen und es dann in die Firma eingelegt. Eine verdeckte Einlage ist steuerneutral.
Lukas: Das heißt, die 35.000 Euro, die den Gewinn erhöht haben, müssen wir wieder komplett abziehen. Korrekt?
Lara: Völlig korrekt. Das darf das zu versteuernde Einkommen nicht beeinflussen.
Lukas: Puh, ganz schön viele Posten. Lass uns mal zusammenrechnen. Wo stehen wir jetzt?
Lara: Also, wir starten mit 140.000 Euro Jahresüberschuss. Dann rechnen wir hinzu: 20.000 Euro für das Geschenk, 600 für die Geldbuße, und auch die gezahlte Kapitalertragsteuer auf die Dividende von 2.000 Euro und die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen von 10.000 Euro dürfen wir nicht vergessen – Steuern vom Einkommen sind nie abzugsfähig.
Lukas: Alles klar. Also 140.000 plus 20.000 plus 600 plus 2.000 plus 10.000.
Lara: Genau. Und dann ziehen wir ab: die 8.000 Euro Dividende und die 35.000 Euro verdeckte Einlage. Und addieren wieder die 400 Euro pauschale Betriebsausgaben für die Dividende.
Lukas: Okay... das ergibt... ein zu versteuerndes Einkommen von 130.000 Euro!
Lara: Perfekt gerechnet! Darauf 15% Körperschaftsteuer macht 19.500 Euro. Davon ziehen wir die Vorauszahlungen von 10.000 und die anrechenbare Kapitalertragsteuer von 2.000 Euro ab.
Lukas: Dann bleibt eine Restschuld von 7.500 Euro. Und das ist dann die Summe für die Körperschaftsteuer-Rückstellung in der Bilanz. Wahnsinn! Das System dahinter ist wirklich logisch, wenn man es einmal durchgegangen ist.
Lara: So ist es. Jeder Posten hat seine eigene kleine Geschichte und seine eigene Regel. Und wenn man die kennt, ist es am Ende nur noch sauberes Rechnen.
Lukas: Das war wieder eine tolle Lektion. Aber eine Sache beschäftigt mich noch: Was passiert eigentlich, wenn der Geschäftsführer sich selbst ein viel zu hohes Gehalt zahlt? Das ist doch bestimmt auch ein Thema, oder?
Lara: Absolut, Lukas! Das nennt man eine verdeckte Gewinnausschüttung. Aber was passiert beim Gegenteil, wenn ein Gesellschafter dem Unternehmen Geld zuwendet? Das landet auf dem steuerlichen Einlagekonto.
Lukas: Ah, okay! Und wie funktioniert das in der Praxis? Nehmen wir an, das Einlagekonto hat einen Bestand von 15.000 Euro.
Lara: Genau. Und die GmbH will 30.000 Euro ausschütten. Zuerst prüfen wir den sogenannten „ausschüttbaren Gewinn“. Der beträgt hier 90.000 Euro.
Lukas: Und weil die 90.000 Euro höher sind als die 30.000, die wir ausschütten wollen…
Lara: …wird das Einlagekonto gar nicht angetastet! Es wird zuerst der Gewinn verwendet. Die Verwendung ist also null. Klingt kompliziert, ist aber logisch.
Lukas: Das heißt, wir starten mit 15.000. Die Verwendung ist null. Und wenn jetzt noch eine verdeckte Einlage von 35.000 dazukommt…
Lara: Dann ist der neue Endbestand genau 50.000 Euro! Du hast es erfasst.
Lukas: Perfekt! Lara, das war eine unglaublich lehrreiche Reise durch die Bilanzierung. Ich habe so viel gelernt. Vielen Dank!
Lara: Sehr gern, Lukas. Man muss nur die Regeln des Spiels kennen, dann macht es sogar Spaß. Bis zum nächsten Mal.
Lukas: Macht's gut, liebe Zuhörer! Und bis bald beim Studyfi Podcast.