Zusammenfassung von Deutsche Körperschaftsteuer: Grundlagen und Fälle
Deutsche Körperschaftsteuer: Grundlagen & Fälle für Studierende
Einführung
Dieses Lernmaterial behandelt die praktische Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei Körperschaften nach KStG und die einschlägigen Vorschriften zur Einkommensermittlung. Der Fokus liegt auf den relevanten gesetzlichen Regelungen des KStG, ihrer Verknüpfung mit einschlägigen EStG-Vorschriften sowie auf praxisnahen Rechenbeispielen zur Körperschaftsteuer (KSt) und Solidaritätszuschlag (SolZ).
Definition: Das „zu versteuernde Einkommen“ im KSt-Recht ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG, vermindert um die in §§ 24 und 25 KStG geregelten Freibeträge (die für Kapitalgesellschaften regelmäßig nicht anwendbar sind).
Überblick: Rechtsgrundlagen und Anwendbarkeit
Welche Vorschriften sind heranzuziehen?
- Grundsatz: Die Bemessungsgrundlage für die KSt ist das zu versteuernde Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG).
- Nach § 8 Abs. 1 KStG ist das Einkommen nach den Vorschriften des EStG und KStG zu ermitteln.
EStG-Vorschriften, die regelmäßig anwendbar sind
- Einkunftsarten (§§ 13–23 EStG)
- Gewinnermittlungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften (§§ 4–7, 8, 9, 11 EStG)
- Steuerbefreiungen (§ 3 EStG)
- Beschränkungen beim Betriebsausgabenabzug (§ 3c, § 4 Abs. 5 EStG)
Definition: Nicht anwendbare EStG-Regelungen sind insbesondere solche, die auf natürliche Personen zugeschnitten sind, z. B. Vorsorgeaufwendungen (§§ 10, 10c EStG), außergewöhnliche Belastungen (§§ 33–33b EStG), Kinderfreibeträge (§ 32 EStG).
KStG-spezifische Vorschriften
- Allgemeine Regeln: §§ 7–10 KStG
- Besondere Vorschriften für Sonderfälle: §§ 8a–8d, 11–22 KStG
- Beispiele: Zinsschranke (§ 8a KStG), Beteiligungsregelungen (§ 8b KStG), Verlustabzug (§§ 8c–8d KStG), Liquidation (§ 11 KStG), Organschaft (§§ 14–19 KStG)
Ermittlung des Ermittlungszeitraums
- Grundsatz: Besteuerungsgrundlagen (Gewinn und z.v.E.) werden grundsätzlich für das Kalenderjahr ermittelt (§ 7 Abs. 3 und 4 KStG, § 31 Abs. 1 KStG i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG).
- Ausnahme: Kapitalgesellschaften mit buchführungspflichtigem Wirtschaftsjahr (§§ 6, 238 HGB) ermitteln Gewinn und z.v.E. für das Wirtschaftsjahr.
- Fiktion: Gewinne eines abweichenden Wirtschaftsjahrs gelten als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 7 Abs. 4 KStG).
Besondere Tatbestände in der Einkommensermittlung
Fiktion des Gewerbebetriebs
Definition: Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 8 Abs. 2 KStG).
Gewinnausschüttungen und Einlagen
- Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) dürfen das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern (§ 8 Abs. 3 S. 1–2 KStG).
- Offene und verdeckte Einlagen dürfen das Einkommen nicht erhöhen (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG); sie sind erfolgsneutral.
Abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen
- Abziehbare Aufwendungen: u. a. Spenden für steuerbegünstigte Zwecke bis zu Höchstgrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG).
- Nicht abziehbare Aufwendungen: aufgeführte Fälle in § 10 KStG, z. B. bestimmte Steuern, Geldstrafen, 50 % der Aufsichtsratsvergütungen (§ 10 Nr. 2–4 KStG).
Praktische Berechnung: Spendenabzug (Beispielskizze)
- Vorgehensweise: Spendenbemessungsgrundlage ermitteln, dann Höchstbetrag prüfen.
- Beispiel (vereinfacht):
- Spendenbemessungsgrundlage = Jahresüberschuss + bestimmte hinzurechnungen (z. B. politische Parteisspenden, steuerfreie Erträge) + sonstige Korrekturen
- Abziehbare Spenden = min{tatsächliche Spenden für steuerbegünstigte Zwecke, $20%$ der Spenden-Bemessungsgrundlage oder ggf. $4\permil$ der Lohn-/Umsatzmasse}
Tabelle: Vergleich Spendenbemessun
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KSt Einkommensermittlung Praxis
Klíčová slova: Körperschaftsteuer Grundlagen, Körperschaftsteuerrecht und Praxis, Körperschaftsteuer Praxis GmbH, Gesellschaftseinlagekonten
Klíčové pojmy: Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen nach §7 Abs.1 KStG, Einkommen wird nach §8 Abs.1 KStG nach EStG- und KStG-Vorschriften ermittelt, Nicht anwendbar sind EStG-Regeln für natürliche Personen (z.B. §10 EStG), Gewinnausschüttungen mindern das z.v.E. nicht (offen und verdeckt), Verdeckte Einlagen erhöhen das z.v.E. nicht, aber das steuerliche Einlagekonto, Nicht abziehbare Aufwendungen nach §10 KStG sind dem Jahresüberschuss hinzuzurechnen, Spendenabzug: max. $20\%$ der Spenden-Bemessungsgrundlage oder $4\permil$-Regelung, KSt- und SolZ-Rückstellungen werden bei der Einkommensermittlung wieder hinzugerechnet, Gewinn eines abweichenden Wirtschaftsjahrs gilt als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das WJ endet, Zinsschranke, Beteiligungs- und Verlustregelungen sind in §§8a–8d KStG geregelt