Abschreibungen im deutschen Handels- und Steuerrecht erklärt
20 Fragen
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Die degressive Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG ist anwendbar, wenn Gebäude Wohnzwecken dienen und mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde, oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt.
A. Der Bauantrag für das Gebäude wurde vor dem 01.04.1985 gestellt.
B. Das Gebäude wird zu Wohnzwecken genutzt.
C. Es gehört zum Betriebsvermögen.
D. Der jährliche Abschreibungssatz beträgt in der Regel 2,5 %.
Erklärung: Gemäß den Studienmaterialien muss ein Wirtschaftsgebäude, das nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG linear abgeschrieben wird, zum Betriebsvermögen gehören. Es darf nicht Wohnzwecken dienen und der Bauantrag muss nach dem 31.03.1985 gestellt worden sein. Der jährliche Abschreibungssatz beträgt 3 % (oder 4 %), nicht 2,5 %.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Bei nachträglichen Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschrieben werden, ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustandes des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungskosten neu zu schätzen.
A. Für die weitere Abschreibung mindert sich der Einlagewert um die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung, Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen.
B. Der Wert, der sich aus der Minderung des Einlagewertes um die bis zur Einlage vorgenommenen Absetzungen ergibt, darf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht unterschreiten.
C. Ist der Einlagewert niedriger als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.
D. Ein verbleibender Betrag aus den vorherigen Abschreibungen darf bei einer Veräußerung nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Erklärung: Gemäß dem Studienmaterial auf Seite 63, mindert sich der Einlagewert um die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen (Option 0 ist korrekt). Diese Minderung erfolgt höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, was bedeutet, dass der resultierende Wert die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht unterschreiten darf (Option 1 ist korrekt). Des Weiteren wird ausgeführt, dass, wenn der Einlagewert niedriger ist als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert bemisst (Option 2 ist korrekt). Option 3 ist falsch, da der Hinweis im Material besagt, dass ein verbleibender Betrag erst bei einer Veräußerung gewinnmindernd berücksichtigt werden darf, nicht dass er nicht berücksichtigt werden darf.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut, dessen ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 250 EUR lagen und im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt wurden, sind in späteren Wirtschaftsjahren ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob sie zusammen mit den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 250 Euro übersteigen.