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Wiki📈 Rechnungswesen und SteuerrechtVerdeckte Gewinnausschüttungen und Einlagen im deutschen SteuerrechtPodcast

Podcast über Verdeckte Gewinnausschüttungen und Einlagen im deutschen Steuerrecht

Verdeckte Gewinnausschüttungen & Einlagen im Steuerrecht

ZusammenfassungWissenstestKarteikartenPodcastMindmap

Podcast

Verdeckte Gewinnausschüttung0:00 / 28:42
0:001:00 zbývá
Leon…und diese eine Tatsache schreibt im Grunde neu, wie ich über Steuern bei Unternehmen denke.
MiaEs ist wirklich ein Augenöffner, oder?
Kapitel

Verdeckte Gewinnausschüttung

Délka: 28 minut

Kapitoly

Ein überraschender Fakt

Was ist eine vGA?

Der Klassiker: Überhöhtes Gehalt

Der überteuerte Maschinenkauf

Das günstige Darlehen

Vorteile für die Familie

Was ist eine verdeckte Einlage?

Einlagefähig oder nicht?

Ein Fallbeispiel

Die steuerlichen Folgen

Der spendable Vermieter

Der wertlose Kredit

Die verdeckte Einlage

Das steuerliche Einlagekonto

Eine komplexe Übungsaufgabe

Die E-GmbH: Der Fall

Hinzurechnungen: Was nicht abziehbar ist

Verdeckte Einlagen und vGA

Das große Finale: Zu versteuerndes Einkommen

Die F-GmbH stellt sich vor

Korrekturen zum Jahresüberschuss

Verdeckte Gewinnausschüttung

Verdeckte Einlage

Die finale Abrechnung

Das Geschäftsführergehalt

Zusammenfassung und Abschied

Přepis

Leon: …und diese eine Tatsache schreibt im Grunde neu, wie ich über Steuern bei Unternehmen denke.

Mia: Es ist wirklich ein Augenöffner, oder?

Leon: Absolut! Okay, ich muss das mal für alle aufdröseln, die gerade erst eingeschaltet haben. Herzlich willkommen zurück zum Studyfi Podcast.

Mia: Wir sind gerade mitten in ein super wichtiges Thema für die Körperschaftsteuerprüfung gesprungen: die verdeckte Gewinnausschüttung, oder kurz vGA.

Leon: Klingt total kompliziert und geheimnisvoll. Was genau ist das, in einfachen Worten?

Mia: Stell es dir so vor: Ein Gesellschafter bekommt von seiner GmbH einen Vorteil, den ein normaler Fremder niemals bekommen würde. Das ist keine offizielle Gewinnausschüttung, die beschlossen wurde, sondern etwas… Verstecktes.

Leon: Also quasi ein Bonus unter der Hand?

Mia: Genau. Das kann auf zwei Arten passieren: Entweder als „Vermögensminderung“, also die GmbH gibt zu viel Geld aus, oder als „verhinderte Vermögensmehrung“, bei der die GmbH zu wenig Geld einnimmt. Beides passiert nur, weil der Geschäftspartner eben auch Gesellschafter ist.

Leon: Okay, lass uns das mal an einem Beispiel festmachen. Sagen wir, Gesellschafter A bekommt von seiner GmbH ein Geschäftsführergehalt von 15.000 Euro im Monat. Normal, also fremdüblich, wären aber nur 10.000 Euro.

Mia: Das ist der absolute Klassiker! Die 10.000 Euro sind normaler Gehaltsaufwand für die GmbH und bei A Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Leon: Und die 5.000 Euro, die zu viel sind?

Mia: Das ist die vGA! Diese 5.000 Euro darf die GmbH nicht als Betriebsausgabe abziehen. Sie werden ihrem zu versteuernden Einkommen wieder hinzugerechnet. Und für Gesellschafter A sind das keine Einkünfte aus Arbeit, sondern Einnahmen aus Kapitalvermögen. Das wird steuerlich ganz anders behandelt.

Leon: Ah, das ist der Knackpunkt. Die Umqualifizierung der Einkunftsart beim Gesellschafter und die Hinzurechnung bei der GmbH.

Mia: Exakt. Das Finanzamt schaut da ganz genau hin.

Leon: Okay, nächster Fall. Eine GmbH kauft von ihrem Gesellschafter eine Maschine. Die ist eigentlich 100.000 Euro wert, aber die GmbH zahlt 120.000 Euro.

Mia: Das ist ein perfektes Beispiel für eine Vermögensminderung. Die GmbH hat 20.000 Euro zu viel ausgegeben, nur weil der Verkäufer ihr eigener Gesellschafter ist.

Leon: Also sind die 20.000 Euro die vGA? Die Maschine muss ja trotzdem irgendwie in die Bücher.

Mia: Richtig. Die GmbH darf die Maschine nur mit dem tatsächlichen Wert, also 100.000 Euro, aktivieren. Die 20.000 Euro Differenz werden als Aufwand gebucht, aber bei der Steuererklärung dann außerhalb der Bilanz wieder dem Gewinn hinzugerechnet.

Leon: Verstehe. Das Geld ist zwar weg, aber steuerlich tut man so, als wäre dieser Aufwand nie passiert.

Mia: Genau das ist das Prinzip von Paragraf 8 Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz.

Leon: Jetzt mal andersherum. Was ist, wenn die GmbH nicht zu viel ausgibt, sondern zu wenig einnimmt? Du sagtest „verhinderte Vermögensmehrung“.

Mia: Gutes Stichwort. Nehmen wir an, die GmbH gibt ihrem Gesellschafter ein Darlehen über 200.000 Euro. Sie verlangt nur 4 % Zinsen, obwohl am Markt 8 % üblich wären.

Leon: Okay, der Gesellschafter spart also eine Menge Geld.

Mia: Ja, und die GmbH verliert Einnahmen! Statt 16.000 Euro Zinsen bekommt sie nur 8.000. Die Differenz von 8.000 Euro ist eine verhinderte Vermögensmehrung und damit eine vGA.

Leon: Und die wird dann auch wieder bei der GmbH hinzugerechnet, obwohl sie das Geld ja nie gesehen hat?

Mia: Ja, steuerlich schon. Das ist die Fiktion. Und beim Gesellschafter sind diese gesparten 8.000 Euro wieder Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Leon: Eine letzte, knifflige Variante: Die GmbH schließt einen Beratervertrag mit dem Vater des Gesellschafters ab. Er bekommt 25.000 Euro, obwohl die Leistung nur 20.000 wert ist. Das geht ja nicht direkt an den Gesellschafter!

Mia: Das ist ein sehr beliebter Versuch, die Regeln zu umgehen. Aber das Finanzamt kennt den Trick. Man spricht hier von einer „nahestehenden Person“. Der Vorteil wird trotzdem dem Gesellschafter zugerechnet.

Leon: Ernsthaft? Obwohl das Geld auf dem Konto vom Vater landet?

Mia: Ja. Die Veranlassung liegt im Gesellschaftsverhältnis zu seinem Sohn. Der Vorteil von 5.000 Euro ist also eine vGA, die dem Sohn als Einnahmen aus Kapitalvermögen zugerechnet wird. Da kommt man nicht raus.

Leon: Wow. Man muss also immer fragen: Hätte ein fremder Dritter dieses Geschäft zu denselben Konditionen bekommen? Wenn die Antwort Nein ist, dann riecht es stark nach vGA.

Mia: Das ist die perfekte Zusammenfassung! Und von der verdeckten Gewinnausschüttung ist der Weg nicht weit zum genauen Gegenteil: der verdeckten Einlage. Aber das ist ein Thema für sich.

Leon: Eine verdeckte Einlage… das klingt ja wie das genaue Gegenteil. Wie ein Spion, der heimlich Geld in die Firma schmuggelt.

Mia: Die Analogie ist gar nicht so schlecht! Es ist quasi der umgekehrte Fall zur verdeckten Gewinnausschüttung. Statt dass die GmbH dem Gesellschafter einen Vorteil gibt, gibt der Gesellschafter der GmbH einen Vorteil.

Leon: Und zwar einen, den er einem Fremden nicht geben würde?

Mia: Genau das ist der Kernpunkt. Ein Nichtgesellschafter, der als ordentlicher Kaufmann handelt, hätte der Gesellschaft diesen Vorteil nicht oder nicht zu diesen Konditionen gewährt. Die Ursache liegt wieder im Gesellschaftsverhältnis.

Leon: Okay, aber was für ein Vorteil kann das sein? Einfach nur ein Geldschein im Umschlag?

Mia: Das wäre eine offene Einlage. Nein, es muss ein sogenannter „einlagefähiger Vermögensvorteil“ sein. Das klingt kompliziert, bedeutet aber nur: Es muss etwas sein, was man in der Bilanz sehen kann.

Leon: Also etwas, das einen Aktivposten erhöht – wie ein Auto, das der Gesellschafter der Firma schenkt – oder einen Passivposten verringert?

Mia: Exakt! Wenn zum Beispiel ein Gesellschafter auf ein Darlehen verzichtet, das er der GmbH gegeben hat, dann verschwindet eine Verbindlichkeit. Das ist ein klassischer Fall.

Leon: Und was ist *keine* verdeckte Einlage?

Mia: Wichtiger Punkt! Reine Nutzungs- oder Dienstleistungsvorteile sind es nicht. Wenn du als Gesellschafter die GmbH umsonst in deinem Keller arbeiten lässt, ist das nett, aber keine verdeckte Einlage. Man kann das nicht wirklich bilanzieren.

Leon: Lass uns das mal konkret machen. Nehmen wir den Fall 7 aus unseren Unterlagen. Ein Gesellschafter vermietet ein Grundstück an seine GmbH für 2.000 Euro, obwohl 3.000 Euro normal wären.

Mia: Richtig. Diese verbilligte Miete von 1.000 Euro pro Monat ist nur ein Nutzungsvorteil. Also: keine verdeckte Einlage.

Leon: Ah, aber dann verzichtet er später auf sechs Monatsmieten, also auf 12.000 Euro, die die GmbH ihm schuldet. Das ist doch ein Schulden-Erlass, oder?

Mia: Und genau das ist der Knackpunkt! Der Verzicht auf diese Forderung von 12.000 Euro verringert die Verbindlichkeiten der GmbH. Das ist ein bilanzierbarer Vorteil und somit eine verdeckte Einlage.

Leon: Verstehe! Der laufende Rabatt ist es nicht, aber der einmalige Schuldenerlass ist es. Das ist ein feiner, aber entscheidender Unterschied.

Mia: Und dieser Unterschied hat Folgen. Bei der GmbH darf diese verdeckte Einlage den steuerlichen Gewinn nicht erhöhen. Selbst wenn die GmbH das als Ertrag bucht, wird es außerhalb der Bilanz für die Steuer wieder abgezogen.

Leon: Die GmbH soll also steuerlich nicht dafür belohnt werden, dass ihr ein Gesellschafter etwas schenkt. Macht Sinn. Und was ist mit dem Gesellschafter? Hat er einen Nachteil?

Mia: Für ihn ist es so, als hätte er zusätzliches Geld in die Firma investiert. Die 12.000 Euro erhöhen die Anschaffungskosten seiner Anteile. Das merkt er dann, wenn er seine Anteile irgendwann verkauft – dann ist sein Veräußerungsgewinn niedriger.

Leon: Okay, das ist logisch. So, um das mal zusammenzufassen: Bei der vGA zieht der Gesellschafter einen ungerechtfertigten Vorteil aus der GmbH, bei der verdeckten Einlage steckt er einen rein. Beides muss steuerlich korrigiert werden.

Mia: Perfekt auf den Punkt gebracht! Und wie sich diese ganzen Aspekte – vGA, verdeckte Einlagen und normale Geschäftsvorfälle – in der Praxis vermischen, das sehen wir uns am besten mal an einem umfassenden Fall an. Die H-GmbH wartet schon auf uns.

Leon: Okay, ich bin bereit für die H-GmbH! Was hat es damit auf sich?

Mia: Also, stell dir vor, Gesellschafter G vermietet ein Grundstück an seine eigene GmbH. Zuerst super günstig, später sogar umsonst.

Leon: Klingt nach einem netten Chef! Aber steuerlich wahrscheinlich ein Albtraum, oder?

Mia: Überraschenderweise nicht! Die reine verbilligte oder unentgeltliche Nutzung ist erstmal kein Problem. Das ist keine verdeckte Einlage.

Leon: Okay, wo ist dann der Haken?

Mia: Der Haken kommt jetzt. Am 30. Juni verzichtet G auf die bis dahin aufgelaufene Miete von 12.000 Euro.

Leon: Ah, er schenkt der GmbH also das Geld. Das ist die verdeckte Einlage!

Mia: Genau! Weil er das als Gesellschafter tut, um die Firma zu stärken. Ein fremder Vermieter würde das niemals tun.

Leon: Und wie wird das verbucht? Das muss doch den Gewinn der GmbH beeinflussen.

Mia: Richtig. Die GmbH kann die Schuld entweder erfolgswirksam ausbuchen, was den Gewinn erstmal erhöht. Oder sie bucht es direkt in die Kapitalrücklage.

Leon: Aber wenn es den Gewinn erhöht, zahlt die GmbH ja mehr Steuern auf das „Geschenk“?

Mia: Guter Punkt! Deshalb wird dieser Gewinn bei der Steuerberechnung wieder abgezogen. Eine verdeckte Einlage darf das zu versteuernde Einkommen nicht erhöhen. Aber: Das steuerliche Einlagekonto der GmbH erhöht sich um die 12.000 Euro.

Leon: Logisch. Und bei G? Er hat ja auf Geld verzichtet.

Mia: Für ihn ist es so, als hätte er die Miete erst bekommen und dann sofort wieder in die GmbH eingezahlt. Er hat also Mieteinnahmen und gleichzeitig höhere Anschaffungskosten für seine Anteile.

Leon: Das ist schon knifflig. Gibt's noch eine Steigerung?

Mia: Aber sicher doch! Nehmen wir Fall 8. Gesellschafter A hat seiner C-GmbH ein Darlehen über 10.000 Euro gegeben.

Leon: Okay, ein Klassiker.

Mia: Die GmbH gerät in eine Krise. A verzichtet auf seine Darlehensforderung plus 1.000 Euro Zinsen. Der Haken: Zu dem Zeitpunkt ist die Forderung nur noch 10 Prozent wert.

Leon: Ohje. Das heißt, er hätte sowieso fast alles verloren. Zählt der Verzicht dann trotzdem voll als verdeckte Einlage?

Mia: Nein, und das ist der springende Punkt. Nur der werthaltige Teil ist eine verdeckte Einlage. Also 10 Prozent von 11.000 Euro, das macht 1.100 Euro.

Leon: Und der Rest? Die 9.900 Euro, die quasi wertlos waren?

Mia: Die sind für die GmbH ein ganz normaler Ertrag. Also eine gewinnerhöhende Einnahme, die auch versteuert werden muss.

Leon: Wow, okay. Man muss also immer prüfen, wie viel die Forderung im Moment des Verzichts wirklich wert ist. Das ist der entscheidende Unterschied.

Mia: Perfekt zusammengefasst! Und diese Unterscheidung zwischen werthaltig und nicht werthaltig ist super wichtig. Aber das führt uns schon zur nächsten Frage: Wie bewertet man so etwas überhaupt korrekt?

Leon: Genau das ist die entscheidende Frage, Mia. Wie bewertet man das denn korrekt? Vor allem, wenn der Preis offensichtlich nicht dem Wert entspricht.

Mia: Super Übergang, Leon! Lass uns das direkt an einem Beispiel durchgehen. Stell dir Gesellschafter A vor. Er ist an der B-GmbH beteiligt und verkauft ihr ein Grundstück.

Leon: Okay, ein ganz normaler Deal, oder?

Mia: Fast! Der Kaufpreis beträgt 50.000 Euro, aber der tatsächliche Wert – der sogenannte Teilwert – liegt bei 100.000 Euro. Er verkauft es also viel zu billig.

Leon: Ah, er will seiner GmbH also etwas Gutes tun. Ein Freundschaftspreis sozusagen.

Mia: Genau, aber das Finanzamt mag solche Freundschaftspreise nicht. Das nennt sich dann eine verdeckte Einlage.

Leon: Verdeckte Einlage... klingt geheimnisvoll. Was passiert da steuerlich?

Mia: Es ist eigentlich ganz logisch. Die GmbH bekommt einen Vermögensvorteil, der im Gesellschaftsverhältnis begründet ist. Deshalb muss die GmbH das Grundstück auch mit dem vollen Teilwert, also 100.000 Euro, in ihrer Bilanz ansetzen.

Leon: Aber sie hat doch nur 50.000 bezahlt! Wie geht das auf?

Mia: Gute Frage! In der Buchführung entsteht erstmal ein Aufwand von 50.000. Die Differenz von 50.000 Euro wird dann außerhalb der Bilanz bei der Einkommensermittlung wieder gekürzt.

Leon: Und wo landet dieses „geschenkte“ Geld? Es kann ja nicht einfach verschwinden.

Mia: Richtig! Diese 50.000 Euro fließen in ein spezielles Konto, das steuerliche Einlagekonto. Gleichzeitig erhöhen sich für den Gesellschafter A die Anschaffungskosten seiner Beteiligung um genau diesen Betrag.

Leon: Okay, das steuerliche Einlagekonto. Das ist also eine Art Topf für solche „verdeckten“ Zuwendungen von Gesellschaftern?

Mia: Perfekt ausgedrückt! Es ist ein steuerlich geführter Posten, der zeigt, wie viel Kapital die Gesellschafter über die ursprüngliche Einlage hinaus in die Firma gesteckt haben.

Leon: Und was passiert, wenn die GmbH dann Geld ausschüttet? Woher weiß man, ob das aus Gewinnen oder aus diesem Einlagekonto kommt?

Mia: Das regelt das Gesetz ganz klar. Schauen wir uns mal Fall 10 an. Sagen wir, das Einlagekonto steht bei 30.000 Euro. Der „ausschüttbare Gewinn“ liegt bei 240.000 Euro.

Leon: Okay, und jetzt will die GmbH richtig Geld ausgeben!

Mia: Genau! Sie beschließt eine Ausschüttung von insgesamt 250.000 Euro. Jetzt kommt der Clou: Das Gesetz sagt, zuerst muss immer der ausschüttbare Gewinn verwendet werden.

Leon: Ah, der Gewinn-Topf wird also zuerst geleert. In unserem Fall sind das 240.000 Euro.

Mia: Exakt. Für die restlichen 10.000 Euro der Ausschüttung muss die GmbH dann an das steuerliche Einlagekonto ran. Das sinkt also um 10.000.

Leon: Verstehe. Und wenn jetzt im selben Jahr noch eine verdeckte Einlage reinkommt, sagen wir 20.000 Euro?

Mia: Dann wird die dem Konto einfach wieder gutgeschrieben. Also: 30.000 Start, minus 10.000 für die Ausschüttung, plus 20.000 neue Einlage. Ergibt einen neuen Stand von 40.000 Euro zum Jahresende.

Leon: Das ist ein super wichtiges Detail, denn die Behandlung für den Gesellschafter ist ja dann auch anders, je nachdem, woher das Geld kommt.

Mia: Absolut! Eine Ausschüttung aus dem Einlagekonto ist für ihn ja nur eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung, keine steuerpflichtige Einnahme. Deswegen ist diese Trennung so wichtig.

Leon: Puh, das sind schon einige bewegliche Teile. Man muss also Gewinnausschüttungen, verdeckte Einlagen und das Eigenkapital immer im Blick haben.

Mia: Genau! Und weil das so ein zentrales Thema ist, hab ich eine etwas größere Übungsaufgabe mitgebracht, die E-GmbH. Da kommt all das zusammen.

Leon: Super, lass uns da mal tief eintauchen. Was hat es mit der E-GmbH auf sich?

Mia: Also, die E-GmbH. Sitz in Frankfurt, also unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Das ist unsere Basis. Laut Gesetz sind damit alle ihre Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

Leon: Okay, verstanden. Startpunkt ist also die ganz normale Steuerpflicht in Deutschland. Wo fangen wir bei der Berechnung an?

Mia: Wir schnappen uns den Jahresüberschuss! Der liegt hier bei 186.063 Euro. Das ist unsere Ausgangszahl, von der aus wir uns vorarbeiten.

Leon: Alles klar. Der Berg, den wir jetzt erklimmen. Was kommt als Nächstes?

Mia: Jetzt kommen die Hinzurechnungen. Das sind Ausgaben, die die GmbH zwar hatte, die das Finanzamt aber nicht als Minderung des Gewinns akzeptiert.

Leon: Ah, die Spielverderber-Paragraphen!

Mia: Genau die! Zuerst die Steuern vom Einkommen. Körperschaftsteuer- und Soli-Vorauszahlungen sowie die gebildeten Rückstellungen dafür. Die dürfen den Gewinn nicht mindern. Das sind zusammen 65.937 Euro.

Leon: Logisch, man kann nicht Steuern absetzen, um Steuern zu sparen. Das wäre ein ewiger Kreislauf.

Mia: Exakt! Dann haben wir noch eine Vergütung an den Verwaltungsrat. Davon sind nach Paragraph 10 Nummer 4 KStG die Hälfte, also 7.500 Euro, nicht abziehbar und werden wieder hinzugerechnet.

Leon: Okay, das waren die Standard-Hinzurechnungen. Aber du meintest ja, es wird noch knifflig. Was ist mit dem Gesellschafter A, der das Grundstück so billig verkauft hat?

Mia: Guter Punkt! Das ist eine klassische verdeckte Einlage. Er gewährt der GmbH einen Vorteil, den ein fremder Dritter niemals geben würde. Er wollte ja die Ergebnissituation verbessern.

Leon: Er schenkt der Firma also quasi den Wertunterschied. Und wie behandeln wir das steuerlich?

Mia: Die GmbH muss das Grundstück mit dem vollen Wert ansetzen, in diesem Fall 56.000 Euro. Der Vorteil von 28.000 Euro wird als Ertrag gebucht. Aber – und das ist der Clou – dieser Ertrag aus der verdeckten Einlage darf das Einkommen nicht erhöhen! Wir ziehen ihn also wieder ab.

Leon: Puh, einmal hin und einmal zurück. Kompliziert! Was ist mit Gesellschafter B, der umsonst gearbeitet hat?

Mia: Das ist das genaue Gegenteil. Eine verdeckte Gewinnausschüttung, kurz vGA. Die GmbH erhält eine Leistung, ohne dafür zu zahlen. Ihr Vermögen wird also nicht so stark gemindert, wie es eigentlich sollte.

Leon: Also eine verhinderte Vermögensmehrung. Sie hätte ja jemanden bezahlen müssen.

Mia: Richtig. Der Wert dieser unentgeltlichen Leistung, hier 2.500 Euro plus Umsatzsteuer, darf das Einkommen nicht mindern und wird wieder hinzugerechnet.

Leon: Okay, fassen wir zusammen. Wir starten mit dem Jahresüberschuss, packen die nicht abziehbaren Steuern und die halbe Verwaltungsratsvergütung drauf, ziehen die verdeckte Einlage ab und addieren die verdeckte Gewinnausschüttung. Richtig?

Mia: Perfekt zusammengefasst! Da müssen wir nur noch die Umsatzsteuerschuld für die vGA als Aufwand abziehen. Das sind 475 Euro.

Leon: Und was kommt dann unterm Strich raus?

Mia: Nach all dem Hin und Her landen wir bei einem zu versteuernden Einkommen von 262.000 Euro!

Leon: Wow. Von ursprünglich 186.000 Euro. Das macht einen riesigen Unterschied.

Mia: Absolut. Darauf berechnen wir dann die Körperschaftsteuer von 15 Prozent, also 39.300 Euro. Da die GmbH aber schon 60.000 Euro vorausgezahlt hat, bekommt sie sogar eine Erstattung von 20.700 Euro.

Leon: Ein Happy End! Zumindest für die E-GmbH. Das war wirklich ein super Beispiel. Jetzt fügen sich die Puzzleteile zusammen.

Mia: Sehr gut! Und weil Übung den Meister macht, habe ich gleich noch einen Fall mitgebracht. Die F-GmbH. Die hat ein paar andere spannende Themen für uns parat.

Leon: Okay, ich bin bereit für die F-GmbH! Was hat sie denn für spannende Themen im Gepäck?

Mia: Eine ganze Menge! Also, die F-GmbH hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Hamburg. Und damit ist der erste Punkt schon mal klar.

Leon: Sie ist in Deutschland und damit voll steuerpflichtig, richtig?

Mia: Genau. Man nennt das unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 KStG. Das bedeutet, alle ihre Einkünfte weltweit werden hier besteuert.

Leon: Und bei einer GmbH gilt ja alles als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, oder?

Mia: Korrekt, das regelt § 8 Absatz 2 KStG. Die Basis für die Steuer ist das zu versteuernde Einkommen, das wir jetzt Schritt für Schritt ermitteln werden.

Leon: Okay, also fangen wir mit dem Jahresüberschuss an, nehme ich an?

Mia: Exakt. Der vorläufige Jahresüberschuss der F-GmbH liegt bei 344.000 Euro. Aber das ist nur der Startpunkt. Jetzt kommen die Korrekturen.

Leon: Ah, die Hinzurechnungen und Kürzungen. Ich sehe hier eine Investitionszulage von 12.000 Euro.

Mia: Richtig. Die ist steuerfrei, also ziehen wir sie vom Gewinn ab. Aber dann kommen ein paar Posten, die wir wieder draufschlagen müssen.

Leon: Zum Beispiel eine Spende von 9.000 Euro? Warum wird die hinzugerechnet?

Mia: Weil Spenden nur unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sind. In der ersten Berechnung werden sie erstmal wieder zum Gewinn hinzugezählt. Das ist eine Vereinfachungsregel.

Leon: Verstehe. Und die Geldbuße von 500 Euro? Die wird sicher auch hinzugerechnet.

Mia: Absolut! Der Staat bestraft dich ja nicht, um dir dann über eine Steuerminderung wieder Geld zurückzugeben. Strafen müssen aus versteuertem Einkommen bezahlt werden.

Leon: Logisch. Dann haben wir noch Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen und eine Rückstellung dafür.

Mia: Ja, 100.000 und 75.000 Euro. Beides wird hinzugerechnet. Die Regel ist einfach: Steuern vom Einkommen dürfen das Einkommen selbst nicht mindern.

Leon: Okay, jetzt wird's spannend. Da ist ein zinsloses Darlehen an einen Gesellschafter A. 200.000 Euro. Das klingt... verdächtig.

Mia: Das ist es auch! Stell dir die Frage: Hätte die GmbH einem fremden Dritten auch ein zinsloses Darlehen gegeben?

Leon: Auf keinen Fall. Die hätten Zinsen verlangt.

Mia: Eben! Und weil sie es hier nicht tut, entsteht ihr ein finanzieller Nachteil, der nur durch das Gesellschaftsverhältnis begründet ist. Das ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, kurz vGA.

Leon: Und die muss man korrigieren?

Mia: Genau. Sie darf das Einkommen nicht mindern. Wir rechnen einen fiktiven Zins hinzu. Sagen wir mal, 6 Prozent von 200.000 Euro. Das sind 12.000 Euro, die wir dem Gewinn wieder hinzurechnen.

Leon: Und es gibt auch den umgekehrten Fall, oder? Gesellschafter B hat der GmbH Miete für acht Monate erlassen. Das sind 1.600 Euro.

Mia: Richtig. Das ist das Gegenteil einer vGA. Man nennt es eine verdeckte Einlage. Auch hier die Frage: Hätte ein fremder Vermieter einfach so auf die Miete verzichtet?

Leon: Sicher nicht. Das ist also ein Vorteil für die GmbH.

Mia: Genau. Und dieser Vorteil, diese verdeckte Einlage, darf sich nicht auf das Einkommen auswirken. Deshalb ziehen wir die 1.600 Euro vom Gewinn ab.

Leon: Aber Achtung, hier steht noch was: Die unentgeltliche Überlassung eines Lagerraums ab September ist kein einlagefähiger Vermögensvorteil. Wo ist da der Unterschied?

Mia: Der entscheidende Punkt ist die Buchung. Beim Mietverzicht wurde eine bestehende Verbindlichkeit ausgebucht. Das ist ein klarer Vermögensvorteil. Eine reine Nutzungsüberlassung ohne Buchung im Vorfeld... die kann man nicht als verdeckte Einlage behandeln. Das ist eine wichtige Abgrenzung.

Leon: Okay, ich glaube, ich habe alle Puzzleteile. Rechnen wir mal zusammen!

Mia: Gerne. Wir starten mit 344.000, ziehen 12.000 ab, rechnen 9.000, 500, 100.000, 75.000 und die 12.000 von der vGA drauf und ziehen die 1.600 für die verdeckte Einlage wieder ab...

Leon: ...und das ergibt ein zu versteuerndes Einkommen von 526.900 Euro! Puh.

Mia: Perfekt! Darauf 15 Prozent Körperschaftsteuer, das sind 79.035 Euro. Die F-GmbH hat aber schon 100.000 Euro vorausgezahlt.

Leon: Schon wieder ein Happy End! Sie bekommt also 20.965 Euro zurück.

Mia: Genau. vGA und verdeckte Einlage sind wirklich die Klassiker in jeder KSt-Klausur. Und weil die so wichtig sind, schauen wir uns im nächsten Fall gleich noch mehr Beispiele dafür an.

Leon: Absolut! Und bevor wir uns jetzt komplett in vGA und verdeckten Einlagen verlieren... was ist eigentlich mit dem normalen Gehalt von Nadine Vogel? Dem Teil, der nicht "verdeckt" war?

Mia: Sehr guter Punkt, Leon! Der muss natürlich auch versteuert werden. Das sind dann die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Paragraph 19 EStG.

Leon: Okay, also das ganz normale Angestellten-Gehalt, sozusagen. Wie hoch war das in unserem Fall?

Mia: Genau. Wir nehmen den angemessenen Teil ihres Gehalts. Das waren 7.500 Euro pro Monat für Januar bis November. Also elfmal 7.500 Euro.

Leon: Das sind 82.500 Euro. Und im Dezember gab's ja eine Erhöhung.

Mia: Richtig! Im Dezember waren es dann 10.000 Euro. Insgesamt hat sie also Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 92.500 Euro.

Leon: Verstehe. Das ist also der saubere, unproblematische Teil der Bezüge. Alles klar getrennt von der verdeckten Gewinnausschüttung.

Mia: Exakt. Die Unterscheidung ist super wichtig für die Klausur. Das eine ist Lohn, das andere ist eine Ausschüttung. Zwei völlig verschiedene Paar Schuhe.

Leon: Super. Damit haben wir den Fall komplett gelöst. Von der vGA über die verdeckte Einlage bis zum normalen Gehalt. Das war wirklich ein Ritt durch die Körperschaftsteuer.

Mia: Absolut! Aber das sind die Themen, die wirklich zählen. Wenn ihr das draufhabt, seid ihr für die Prüfung bestens gewappnet.

Leon: Das war's für heute beim Studyfi Podcast. Vielen Dank, Mia, für die super Erklärungen!

Mia: Sehr gerne! Danke euch fürs Zuhören und viel Erfolg beim Lernen!

Leon: Bis zum nächsten Mal. Ciao!

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