Test zu Leistungsstörungsrecht: Schadensersatz statt der Leistung
Schadensersatz statt der Leistung im Leistungsstörungsrecht
Test: Deutsches Leistungsstörungsrecht, Unmöglichkeit im Schuldrecht, Rücktritt, Schadensersatz nach § 280 BGB, Allgemeines Schadensersatzrecht BGB, Schadensersatz und Ersatzleistung, Bürgerliches Recht und Leistungsstörungen, Haftung
20 Fragen
Frage 1: Für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB ist das Vertretenmüssen des Schuldners eine notwendige Voraussetzung.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Gemäß dem Prüfungsschema für § 280 Abs. 1 BGB sind die Voraussetzungen Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Kausalität und Schaden. Das Vertretenmüssen ist somit eine der explizit genannten Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB.
Frage 2: Was unterstreicht die besondere Bedeutung des § 280 Abs. 1 BGB gemäß den Studienmaterialien?
A. Es dient ausschließlich der Verhaltenssteuerung und nicht dem Ausgleich entstandener Verluste.
B. Es ist in über 70% aller Klausuren im Examen relevant.
C. Es kommt nur bei gesetzlichen Schuldverhältnissen zur Anwendung.
D. Es regelt ausschließlich Schadensersatzansprüche statt der Leistung.
Erklärung: Gemäß den Studienmaterialien unterstreicht die Relevanz des § 280 Abs. 1 BGB in über 70% aller Klausuren im Examen seine besondere Bedeutung.
Frage 3: Das Schuldverhältnis verpflichtet jeden Teil stets zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten, es ist jedoch nicht immer der Fall, dass es stets dazu verpflichtet.
Frage 4: Ein Werkunternehmer (U) beauftragt einen Hersteller (X) mit der Lieferung von Heizungsventilen. Nach der Installation durch U tritt Wasser aus den Ventilen aus, was auf einen fahrlässigen Mangel des Herstellers X zurückzuführen ist. U hätte diesen Mangel nur durch aufwendige Maßnahmen entdecken können. Hat der Besteller (B) des Werks einen Anspruch auf Schadensersatz gegen U für die entstandenen Schäden am Teppich, wenn der Hersteller X den Mangel fahrlässig nicht bemerkt hat?
A. Ja, U muss für das Verschulden des Herstellers X als seines Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB einstehen.
B. Nein, da U den Mangel nur durch aufwendige Maßnahmen entdecken konnte und somit kein eigenes Verschulden trifft.
C. Nein, der Hersteller X ist in diesem Fall kein Erfüllungsgehilfe des U, da er nicht in dessen Pflichtenkreis eingebunden ist.
D. Ja, aber nur, wenn U den Hersteller X nicht sorgfältig ausgewählt oder überwacht hat.
Erklärung: Laut den Studienmaterialien stellt sich im Fall der fehlerhaften Heizungsventile die Frage, ob der Hersteller Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers ist. Die implizite Erwartung in solchen Fällen ist, dass der Werkunternehmer für die Leistung seiner Erfüllungsgehilfen, zu denen in der Regel auch Subunternehmer oder Zulieferer gehören können, einstehen muss, wenn diese bei der Erfüllung der Hauptleistungspflicht tätig werden. Der Hersteller X liefert Teile, die direkt in das Werk des U integriert werden und dessen vertragsgemäße Erfüllung betreffen. Das Verschulden des X wird dem U zugerechnet, auch wenn U den Mangel selbst nur schwer hätte entdecken können.
Frage 5: Kann die fehlende Nutzbarkeit eines Gegenstands, der auf Zeit überlassen wurde, durch dessen spätere Rückgabe geheilt werden?
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Die Studienmaterialien besagen, dass die fehlende Nutzbarkeit eines Gegenstands, der auf Zeit überlassen wurde, nicht durch eine spätere Rückgabe heilbar ist. Ein Schaden, der aus der fehlenden Nutzbarkeit über einen bestimmten Zeitraum entsteht, wird als Schadensersatz neben der Leistung angesehen, da die eigentliche Leistung (Rückgabe) den konkreten Verlust der Nutzung in der Vergangenheit nicht behebt.