Zusammenfassung von Leistungsstörungsrecht: Schadensersatz statt der Leistung
Schadensersatz statt der Leistung im Leistungsstörungsrecht
Einführung
Vertretenmüssen ist ein zentraler Begriff der Zurechnung bei Pflichtverletzungen im Schuldrecht. Es geht darum, ob eine Person für das Verhalten verantwortlich gemacht werden kann, das zu einem Schaden geführt hat. Für die Prüfung ist entscheidend, ob dem Schuldner das schädigende Verhalten zugerechnet werden kann.
Definition: "Vertretenmüssen" bedeutet, dass der Schuldner das Verhalten, das zur Pflichtverletzung führte, zu verantworten hat; maßgeblich sind Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie besondere Regeln zur Zurechnung auf Dritte.
Grundstruktur der Prüfung
- Besteht ein Schuldverhältnis? (nicht behandelt, da separat abgedeckt)
- Liegt eine Pflichtverletzung vor? (nicht behandelt)
- Ist die Pflichtverletzung dem Schuldner zuzurechnen (Vertretenmüssen)?
Komponenten des Vertretenmüssens
- Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
- Zurechnung von Verhalten Dritter: insbesondere durch § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) oder ähnliche Normen.
- Persönliche Zurechnungsfähigkeit: Alter, Einsichtsfähigkeit, Bewusstlosigkeit etc.
Definition: "Verschulden" umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit; bei Fahrlässigkeit genügt das "Kennenmüssen" der Pflichtverletzung.
Zurechnungsfähigkeit (Alter und Einsichtsfähigkeit)
- Kinder unter 7 Jahren: regelmäßig keine Haftung (§ 827 Abs. 1 BGB bzw. § 828 Abs. 1 BGB)
- Kinder zwischen 7 und 18 Jahren: Haftung nur bei Einsichtsfähigkeit (§ 828 Abs. 2 BGB bzw. § 827 Abs. 1 BGB in bestimmten Fällen)
- Besondere Situationen: Bewusstlosigkeit oder ausschließliche Störung der Willensbildung entbindet von Zurechnung
Beispiel: Ein 7,5-jähriger Junge wehrt mit einem Messer eine Wespe ab und verletzt danebenstehende Person. Entscheidend ist, ob ein normal entwickeltes Kind dieses Alters die Gefahr erkennen und danach handeln konnte. Nach Lebenserfahrung besteht bei einem 7,5-Jährigen Zweifel an dieser Einsichtsfähigkeit.
Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
- In Arbeitsverhältnissen ist die Haftung des Arbeitnehmers eingeschränkt zu prüfen. Arbeitgeber organisiert den Betrieb und trägt Steuerungs- und Versicherungsmöglichkeiten.
- Wegen verfassungsrechtlicher Aspekte (Berufsfreiheit Art. 12 GG, allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 GG) ist eine vollständige Überwälzung sämtlicher Schäden auf Arbeitnehmer oft unzulässig.
Fallbeispiel: LKW-Fahrer F verursacht durch leichteste Fahrlässigkeit einen Schaden von 25.000 Euro. Frage: Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz? Hier spielt § 254 BGB (Mitverschulden), das allgemeine Haftungsprinzip und die Zumutbarkeit einer Ersatzpflicht eine Rolle.
Rechtswidrigkeit und Irrtümer
- Strafrechtlich kann Schuld entfallen (§ 17 StGB), beim Erlaubnistatbestandsirrtum ist die Rechtslage teils strittig.
- Zivilrechtlich bezieht sich Vorsatz auch auf die Pflicht oder das Verbot; beim Erlaubnistatbestandsirrtum ist zwischen Straf- und Zivilrecht zu unterscheiden.
- Bei Fahrlässigkeit genügt "Kennenmüssen" der Pflicht/ des Verbots bzw. die theoretische Vermeidbarkeit des Fehlverhaltens.
Gesetzliche Sonderregeln und Vertragliche Vereinbarungen
- Vertragliche Haftungsvereinbarungen sind möglich: ausdrücklich oder konkludent. Grenzen ergeben sich aus § 276 Abs. 3 BGB (keine Ausschlussmöglichkeit bei Vorsatz) und allgemeinen Schranken wie § 138 BGB.
- In AGB sind Einschränkungen z.B. bei grober Fahrlässigkeit oder Kardinalpflichten problematisch (§ 309 Nr. 7b BGB).
Definition: "Konkludenter Haftungsverzicht" liegt vor, wenn durch Umstände stillschweigend eine Haftung ausgeschlossen wurde; die konkreten Anforderungen hängen vom Einzelfall ab.
Beispiel (OLG Hamm): Bei einer Jeep-Safari wurde anstelle eines Berufsfahrers ein Mitreisender als Fahrer eingesetzt. Nach leichtester Fahrlässigkeit des Mitfahrers entstand ein Unfall; Frage war, ob ein konkludenter Haftungsverzicht bestand.
Abweichende Haftungsmaßstäbe
- Bestimmte Personengruppen haften nur für grobe Fahrlässigkeit: z.B. bei Annahmeve
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Vertretenmüssen kurz
Klíčové pojmy: Vertretenmüssen = Zurechenbarkeit des schädigenden Verhaltens, Verschulden umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit (Kennenmüssen), Kinder unter 7 Jahre meist nicht zurechenbar, Kinder 7–18 haften nur bei Einsichtsfähigkeit, § 278 BGB: Erfüllungsgehilfe führt zu Schuldnerhaftung, Erfüllungsgehilfe ≠ Verrichtungsgehilfe, Unterschied in Weisungsgebundenheit, Bestimmte Beziehungen haften nur bei grober Fahrlässigkeit, Vertragliche Haftungsbeschränkungen haben gesetzliche Grenzen, Arbeitnehmerhaftung ist restriktiv zu prüfen wegen Betriebsorganisation, Bei Verzugsbeginn (§ 287 BGB) Haftung für jede Fahrlässigkeit, Schuldner haftet nach § 276 Abs. 1 BGB wie für eigenes Verhalten, Andere Normen können verschuldensunabhängige Haftung regeln