Karteikarten zu Leistungsstörungsrecht: Schadensersatz statt der Leistung
Schadensersatz statt der Leistung im Leistungsstörungsrecht
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Leistungsstörungen im Schuldrecht
105 Karten
Karte 1
Frage: Was versteht man unter 'Leistungsstörungen' im Schuldrecht (laut Inhalt)?
Antwort: Leistungsstörungen umfassen Probleme bei der Erfüllung vertraglicher Pflichten, z. B. Unmöglichkeit, Nichtleistung, Schlechtleistung und die daraus fo
Karte 2
Frage: Welche Rechtsbehelfe lassen sich bei Leistungsstörungen kategorisieren?
Antwort: Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung, sonstiger Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Karte 3
Frage: Nenne typische gesetzliche Bezugspunkte für Rücktritt und Schadensersatz bei Leistungsstörungen.
Antwort: Rücktritt: §§ 346 I, 324 BGB; Schadensersatz: §§ 280 I, III, 282 BGB; Ersatz vergeblicher Aufwendungen: §§ 280 I, III, 282, 284 BGB.
Karte 4
Frage: Welche Arten von Leistungsstörungen werden im Material ausdrücklich aufgelistet?
Antwort: Anfängliche Unmöglichkeit, nachträgliche Unmöglichkeit, Nichtleistung und Schlechtleistung.
Karte 5
Frage: Wie ist das Verhältnis zwischen allgemeinem und besonderem Leistungsstörungsrecht dargestellt?
Antwort: Allgemeines Leistungsstörungsrecht: §§ 280 ff. BGB gelten für alle Schuldverhältnisse. Besonderes Leistungsstörungsrecht besteht in speziellen Regeln
Karte 6
Frage: Gehören deliktische oder bereicherungsrechtliche Ansprüche (z. B. §§ 823 ff., §§ 812 ff.) zum Leistungsstörungsrecht?
Antwort: Die Folie stellt die Frage, ob §§ 812 ff., §§ 823 ff. oder §§ 677 ff. zum Leistungsstörungsrecht gehören, ohne abschließende Antwort — es wird als Pun
Karte 7
Frage: Können 'Jedermannspflichten' unabhängig von einem Schuldverhältnis relevant sein?
Antwort: Ja — ‚Jedermannspflichten‘ bzw. ‚Jedermannsrechte‘ gelten unabhängig von Sonderverbindungen; es ist kein Schuldverhältnis und damit kein Rückgriff auf
Karte 8
Frage: Welche Normen werden als Beispiele für besonderes Leistungsstörungsrecht genannt?
Antwort: Für Verträge: § 311a Abs. 2 BGB; für gegenseitige Verträge: §§ 320–326 BGB; Beispiele für Vertragstypen: Kauf (§§ 437, 434 ff.), Miete (§§ 536 ff.), S
Karte 9
Frage: Was passiert grundsätzlich mit Leistungspflicht und Gegenleistung bei Unmöglichkeit laut den Folien?
Antwort: Die Leistungspflicht entfällt automatisch (§ 275 I BGB) oder unwiderruflich bei Geltendmachung (§ 275 II, III BGB). Die Gegenleistungspflicht entfällt
Karte 10
Frage: Was versteht man unter 'Leistungsstörungen' im Schuldrecht?
Antwort: Störungen, die bei der Erfüllung von vertraglichen Leistungspflichten auftreten und zu Rechtsfolgen wie Unmöglichkeit, Rücktritt oder Schadensersatz f