Karteikarten zu Leistungsstörungsrecht: Schadensersatz statt der Leistung

Schadensersatz statt der Leistung im Leistungsstörungsrecht

1 / 105

Was versteht man unter 'Leistungsstörungen' im Schuldrecht (laut Inhalt)?

Leistungsstörungen umfassen Probleme bei der Erfüllung vertraglicher Pflichten, z. B. Unmöglichkeit, Nichtleistung, Schlechtleistung und die daraus fo

Tippen zum Umdrehen · Wischen zur Navigation

Leistungsstörungen im Schuldrecht

105 Karten

Karte 1

Frage: Was versteht man unter 'Leistungsstörungen' im Schuldrecht (laut Inhalt)?

Antwort: Leistungsstörungen umfassen Probleme bei der Erfüllung vertraglicher Pflichten, z. B. Unmöglichkeit, Nichtleistung, Schlechtleistung und die daraus fo

Karte 2

Frage: Welche Rechtsbehelfe lassen sich bei Leistungsstörungen kategorisieren?

Antwort: Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung, sonstiger Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Karte 3

Frage: Nenne typische gesetzliche Bezugspunkte für Rücktritt und Schadensersatz bei Leistungsstörungen.

Antwort: Rücktritt: §§ 346 I, 324 BGB; Schadensersatz: §§ 280 I, III, 282 BGB; Ersatz vergeblicher Aufwendungen: §§ 280 I, III, 282, 284 BGB.

Karte 4

Frage: Welche Arten von Leistungsstörungen werden im Material ausdrücklich aufgelistet?

Antwort: Anfängliche Unmöglichkeit, nachträgliche Unmöglichkeit, Nichtleistung und Schlechtleistung.

Karte 5

Frage: Wie ist das Verhältnis zwischen allgemeinem und besonderem Leistungsstörungsrecht dargestellt?

Antwort: Allgemeines Leistungsstörungsrecht: §§ 280 ff. BGB gelten für alle Schuldverhältnisse. Besonderes Leistungsstörungsrecht besteht in speziellen Regeln

Karte 6

Frage: Gehören deliktische oder bereicherungsrechtliche Ansprüche (z. B. §§ 823 ff., §§ 812 ff.) zum Leistungsstörungsrecht?

Antwort: Die Folie stellt die Frage, ob §§ 812 ff., §§ 823 ff. oder §§ 677 ff. zum Leistungsstörungsrecht gehören, ohne abschließende Antwort — es wird als Pun

Karte 7

Frage: Können 'Jedermannspflichten' unabhängig von einem Schuldverhältnis relevant sein?

Antwort: Ja — ‚Jedermannspflichten‘ bzw. ‚Jedermannsrechte‘ gelten unabhängig von Sonderverbindungen; es ist kein Schuldverhältnis und damit kein Rückgriff auf

Karte 8

Frage: Welche Normen werden als Beispiele für besonderes Leistungsstörungsrecht genannt?

Antwort: Für Verträge: § 311a Abs. 2 BGB; für gegenseitige Verträge: §§ 320–326 BGB; Beispiele für Vertragstypen: Kauf (§§ 437, 434 ff.), Miete (§§ 536 ff.), S

Karte 9

Frage: Was passiert grundsätzlich mit Leistungspflicht und Gegenleistung bei Unmöglichkeit laut den Folien?

Antwort: Die Leistungspflicht entfällt automatisch (§ 275 I BGB) oder unwiderruflich bei Geltendmachung (§ 275 II, III BGB). Die Gegenleistungspflicht entfällt

Karte 10

Frage: Was versteht man unter 'Leistungsstörungen' im Schuldrecht?

Antwort: Störungen, die bei der Erfüllung von vertraglichen Leistungspflichten auftreten und zu Rechtsfolgen wie Unmöglichkeit, Rücktritt oder Schadensersatz f