Körperschaftsteuer Grundlagen: Definition & Berechnung für Studenten
Délka: 26 minut
Der häufigste Fehler
Was ist die Körperschaftsteuer?
Wer muss wann zahlen?
Der Rechenweg im Detail
Die finale Abrechnung
Fazit und Ausblick
Die Basis: Das zu versteuernde Einkommen
Die speziellen KStG-Regeln
Aufwendungen: Was darf weg und was nicht?
Das Schema in der Praxis: Fall P-GmbH
Der Endgegner: Fall M-GmbH
Einlagen und das große Finale
Was passiert mit dem Gewinn?
Vom Jahresüberschuss zum Bilanzgewinn
Das magische Einlagekonto
Zusammenfassung & Abschied
Moritz: Was ist die eine Sache, bei der rund 80 Prozent der Studierenden in der Klausur zur Körperschaftsteuer stolpern? Es ist nicht der Steuersatz. Es ist nicht die Frage, wer zahlen muss. Es ist ein Detail in der Berechnung, das den Unterschied zwischen einer guten und einer perfekten Note ausmacht – und wir zeigen dir heute, wie du es nie wieder falsch machst.
Hannah: Genau, Moritz. Viele denken, sie hätten die Logik verstanden, aber dann kommt diese eine kleine Korrektur und wirft alles durcheinander. Aber keine Sorge, das kriegen wir heute glasklar hin.
Moritz: Ihr hört den Studyfi Podcast. Lass uns direkt einsteigen, Hannah. Was genau ist die Körperschaftsteuer überhaupt?
Hannah: Stell sie dir am besten wie die Einkommensteuer vor, aber nicht für natürliche Personen wie dich und mich, sondern für juristische Personen. Also hauptsächlich Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft.
Moritz: Okay, das ist einfach. Und wie berechnet man die? Gibt’s da eine simple Formel?
Hannah: Die Grundformel ist super simpel. Du nimmst den Jahresüberschuss aus der Handelsbilanz, rechnest ein paar Dinge dazu oder ziehst sie ab – das sind die berühmten Korrekturen – und erhältst das zu versteuernde Einkommen. Darauf wendest du den Steuersatz von 15 Prozent an.
Moritz: Also ist der Knackpunkt, wie du schon sagtest, diese Korrekturen. Aber bevor wir da reingehen: Wer genau muss denn jetzt zahlen?
Hannah: Gute Frage! Man unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Eine deutsche GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland ist unbeschränkt steuerpflichtig. Sie muss ihr gesamtes Welteinkommen hier versteuern.
Moritz: Und beschränkt?
Hannah: Das sind zum Beispiel ausländische Unternehmen, die in Deutschland nur eine Zweigstelle haben. Sie müssen auch Körperschaftsteuer zahlen, aber nur auf die Einkünfte, die sie in Deutschland erzielen.
Moritz: Verstehe. Und ab wann fängt diese Steuerpflicht an? Sagen wir, ich habe eine geniale Idee für eine 'Super-App-GmbH'. Muss ich schon Steuern zahlen, sobald ich die Idee habe?
Hannah: Nein, zum Glück nicht. Der Prozess hat drei Stufen. Zuerst gibt es die Vorgründungsgesellschaft, sobald du und deine Partner beschließen, eine GmbH zu gründen. Da seid ihr als Personen steuerpflichtig, nicht die zukünftige GmbH.
Moritz: Okay, und dann?
Hannah: Mit dem Notarvertrag entsteht die Vorgesellschaft. Die ist schon körperschaftsteuerpflichtig, wenn die GmbH später auch wirklich ins Handelsregister eingetragen wird. Scheitert die Eintragung, war's das und es wird wieder auf die Gründer zurückgeblickt.
Moritz: Und mit der Eintragung ins Handelsregister ist die GmbH dann offiziell geboren und voll steuerpflichtig. Richtig?
Hannah: Exakt! Das ist der Startschuss.
Moritz: Perfekt. Dann lass uns jetzt mal ans Eingemachte gehen. Du hast ein Praxisbeispiel mitgebracht, oder?
Hannah: Absolut. Nehmen wir die A-GmbH. Sie hat einen vorläufigen Jahresüberschuss von 66.000 Euro. Darin sind aber einige Posten, die wir uns genauer ansehen müssen.
Moritz: Lass mich raten: Hier kommen die Korrekturen ins Spiel.
Hannah: Genau. Die GmbH hat zum Beispiel 10.000 Euro Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen als Aufwand gebucht. Aber Steuern vom Einkommen sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben. Also müssen wir die wieder zum Gewinn dazurechnen.
Moritz: Okay, leuchtet ein. Was noch?
Hannah: Das Gleiche gilt für den Solidaritätszuschlag von 550 Euro und sogar für Säumniszuschläge von 100 Euro. Alles wieder draufrechnen. Dann gibt es eine Vergütung an den Beirat von 3.000 Euro.
Moritz: Der Beirat überwacht die Geschäftsleitung. Klingt doch nach Betriebsausgabe.
Hannah: Ja, aber nur zur Hälfte. Bei Aufsichtsrats- oder Beiratsvergütungen sagt der Gesetzgeber: 50 Prozent sind nicht abziehbar. Also müssen wir 1.500 Euro wieder hinzurechnen.
Moritz: Puh, da muss man aufpassen. Mein Taschenrechner raucht schon.
Hannah: Wir sind gleich durch. Eine steuerfreie Investitionszulage von 2.150 Euro wurde erfolgswirksam gebucht, erhöht also den Gewinn. Da sie aber steuerfrei ist, dürfen wir sie vom steuerlichen Gewinn wieder abziehen.
Moritz: Und was ist mit den Spenden?
Hannah: Guter Punkt. Die Spende an eine politische Partei von 4.000 Euro ist bei der Körperschaftsteuer nicht abzugsfähig, also wieder rauf damit. Die Spende für steuerbegünstigte Zwecke von 25.000 Euro ist grundsätzlich abziehbar, aber nur bis zu einer bestimmten Höhe.
Moritz: Und die müssen wir berechnen?
Hannah: Richtig. Die Bemessungsgrundlage dafür ist das Einkommen vor Spendenabzug. In unserem Fall sind das 120.000 Euro. Davon dürfen maximal 20 Prozent, also 24.000 Euro, als Spende abgezogen werden. Die vollen 25.000 gehen also nicht.
Moritz: Okay, also wenn wir all diese Korrekturen berücksichtigen, kommen wir auf ein zu versteuerndes Einkommen von 96.000 Euro. Was passiert jetzt?
Hannah: Jetzt wird's einfach. Darauf kommen 15 Prozent Körperschaftsteuer. Das sind 14.400 Euro.
Moritz: Davon ziehen wir die Vorauszahlungen von 10.000 Euro ab und erhalten die Körperschaftsteuer-Rückstellung von 4.400 Euro, die in die Bilanz muss.
Hannah: Perfekt. Das Gleiche machen wir für den Soli. Und das ist der Moment, auf den wir hingearbeitet haben. Der endgültige Jahresüberschuss der GmbH sinkt durch diese Rückstellungen auf 61.358 Euro.
Moritz: Aber – und das ist die entscheidende Frage aus der Klausur – beeinflusst diese Rückstellung das zu versteuernde Einkommen?
Hannah: Nein! Und das ist der häufigste Fehler. Die Bildung der Rückstellung mindert zwar den Handelsbilanzgewinn, aber für die Steuerberechnung im nächsten Jahr müssten wir diesen Betrag wieder hinzurechnen, weil Steuern ja nicht abzugsfähig sind. Ein Kreislauf!
Moritz: Also, der wichtigste Takeaway: Handelsbilanz ist nicht gleich Steuerbilanz. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in den Korrekturen nach Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz. Wer die draufhat, ist sicher.
Hannah: Genau so ist es. Wenn man das Schema einmal verstanden hat, verliert es seinen Schrecken. Es ist nur ein Puzzle, das man zusammensetzen muss.
Moritz: Ein super Schlusswort. Danke, Hannah. Damit ist das Thema Körperschaftsteuer für die nächste Klausur gesichert. Als Nächstes werfen wir einen Blick auf ein komplett anderes Thema...
Hannah: Aber Moritz, wo wir schon bei Korrekturen sind, das ist die perfekte Brücke zum nächsten großen Thema... der Körperschaftsteuer. Denn da dreht sich eigentlich alles um die richtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Moritz: Ah, das gefürchtete „zu versteuernde Einkommen“. Ich hör schon die Alarmglocken bei unseren Zuhörern.
Hannah: Keine Sorge, wir schalten die heute stumm. Also, im Grunde ist es ganz einfach. Laut Paragraph 7 Körperschaftsteuergesetz, kurz KStG, ist die Bemessungsgrundlage für die Steuer das „zu versteuernde Einkommen“. So weit, so logisch.
Moritz: Okay, aber wie kommt man dahin? Das ist ja die Millionen-Euro-Frage in der Klausur.
Hannah: Genau. Der Startpunkt ist das Einkommen nach Paragraph 8 Absatz 1 KStG. Und der verweist uns ganz clever auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, also EStG, und des KStG selbst.
Moritz: Das ist dieser Verweis, der immer für Verwirrung sorgt. Welche EStG-Regeln gelten denn jetzt für eine GmbH und welche nicht?
Hannah: Das ist der entscheidende Punkt. Denk's dir so: Alles, was für ein Unternehmen Sinn ergibt, nehmen wir mit. Alles, was nur auf eine natürliche Person zugeschnitten ist, fliegt raus.
Moritz: Okay, gib mal ein paar Beispiele. Was nehmen wir mit?
Hannah: Wir übernehmen die ganzen Einkunftsarten, also §§ 13 bis 23 EStG. Und ganz wichtig: die Gewinnermittlungsvorschriften der Paragraphen 4 bis 7. Auch Steuerbefreiungen nach Paragraph 3 oder die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach Paragraph 4 Absatz 5 EStG sind dabei.
Moritz: Logisch, eine GmbH hat ja auch Betriebsausgaben.
Hannah: Exakt. Und was lassen wir weg?
Moritz: Lass mich raten... alles, was mit dem Privatleben zu tun hat?
Hannah: Volltreffer! Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge... all das hat bei einer Kapitalgesellschaft nichts zu suchen.
Moritz: Eine GmbH kann ja schlecht Zahnschmerzen haben oder Kinder zur Kita bringen.
Hannah: Genau das ist die Eselsbrücke. Wenn du dir vorstellst, ob eine juristische Person das erleben kann, hast du die Antwort. Eine GmbH hat kein Privatleben, also fallen all diese persönlichen Abzüge weg.
Moritz: Okay, das leuchtet ein. Wir nehmen die unternehmensrelevanten EStG-Regeln und streichen den Rest. Aber dann kommen ja noch die speziellen KStG-Vorschriften obendrauf, oder?
Hannah: Richtig. Und die sind das eigentliche Herzstück. Die Paragraphen 7 bis 10 KStG regeln die allgemeinen Grundlagen. Aber dann gibt’s noch die Spezialisten... die Paragraphen 8a bis 8d zum Beispiel.
Moritz: 8a ist die Zinsschranke, richtig? Ein echter Klassiker.
Hannah: Genau. 8b regelt Beteiligungen an anderen Körperschaften, also was passiert, wenn eine GmbH Aktien einer anderen AG hält. Und 8c und 8d sind super wichtig für den Verlustabzug. Das sind absolute Klausur-Dauerbrenner.
Moritz: Das ist also der Baukasten, aus dem wir uns bedienen müssen. EStG-Basics plus KStG-Spezialregeln.
Hannah: Du hast es erfasst. Und ein ganz wichtiger Grundsatz steht in Paragraph 8 Absatz 2 KStG. Er besagt: Bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder AG gelten alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Moritz: Ah, die Fiktion des Gewerbebetriebs. Das heißt, selbst wenn eine GmbH nur ein Mietshaus verwaltet und eigentlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hätte...
Hannah: ...wird steuerlich alles in den großen Topf „Gewerbebetrieb“ geworfen. Das vereinfacht die Sache enorm. Es gibt nur noch diese eine Einkunftsart.
Moritz: Okay, das ist gut zu wissen. Ein Problem weniger.
Hannah: Siehst du. Und noch zwei superwichtige Regeln aus Paragraph 8, die man wirklich verinnerlichen muss: Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter dürfen das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern.
Moritz: Klar, das ist ja kein Aufwand, sondern eine Verwendung des Gewinns. Das Geld fließt ja an die Eigentümer.
Hannah: Perfekt. Und der umgekehrte Fall: Einlagen der Gesellschafter dürfen das Einkommen nicht erhöhen.
Moritz: Auch logisch. Wenn ein Gesellschafter Geld in die Firma steckt, ist das ja kein Umsatz, sondern eine Stärkung des Eigenkapitals. Ein reiner Vermögenstausch.
Hannah: Genau. Diese beiden Prinzipien – keine Minderung durch Ausschüttung, keine Erhöhung durch Einlage – sind fundamental. Vor allem, wenn es um verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen geht. Da stolpern die meisten drüber.
Moritz: Sprechen wir mal über Aufwendungen. Da gibt es ja auch ein paar Fallen. Was darf eine GmbH denn explizit abziehen?
Hannah: Der Paragraph 9 KStG listet das auf. Für eine GmbH ist da vor allem ein Punkt relevant: Spenden für steuerbegünstigte Zwecke.
Moritz: Oh ja, die Spendenberechnung. Die hat's in sich. Da gibt es doch diese Höchstbeträge, oder?
Hannah: Richtig. Man kann Spenden abziehen, aber nur bis zu einer bestimmten Grenze. Und da gibt es zwei alternative Berechnungen. Entweder maximal 20 Prozent des Einkommens...
Moritz: ...also der Bemessungsgrundlage, die wir gerade ermitteln...
Hannah: Exakt. Oder alternativ 4 Promille der Summe aus Umsätzen und den gezahlten Löhnen und Gehältern. Man darf dann den höheren der beiden Beträge ansetzen.
Moritz: Das ist ein guter Tipp für die Klausur. Immer beide Wege prüfen, um den maximalen Abzug rauszuholen.
Hannah: Absolut. Und was, wenn man mehr gespendet hat, als man abziehen darf?
Moritz: Dann kann man den Rest ins nächste Jahr mitnehmen, oder? Ein sogenannter Spendenvortrag.
Hannah: Goldrichtig. Der Betrag verfällt nicht, er wird einfach in den Folgejahren verrechnet. Das ist sehr spendenfreundlich.
Moritz: Okay, das war die gute Nachricht. Jetzt zur schlechten: Was darf man NICHT abziehen? Ich denke an Paragraph 10 KStG.
Hannah: Ja, der Paragraph 10 ist die Liste der Spielverderber. Das Wichtigste hier: Bestimmte Steuern sind nicht abziehbar. Die Körperschaftsteuer selbst zum Beispiel, oder der Solidaritätszuschlag.
Moritz: Das heißt, wenn die GmbH ihre KSt-Vorauszahlungen leistet und als Aufwand bucht, müssen wir das später im Schema wieder hinzurechnen?
Hannah: Genau das ist der Punkt. Das sind keine Betriebsausgaben, sondern quasi eine Art Gewinnverwendung aus Steuersicht. Das ist eine der häufigsten Korrekturen.
Moritz: Und was noch? Ich hab da was von Geldstrafen im Kopf.
Hannah: Richtig. Geldbußen und ähnliches sind tabu. Aber auch spannend: 50 Prozent der Vergütungen für den Aufsichtsrat!
Moritz: Was, wirklich? Die Hälfte der Aufsichtsratsgehälter ist steuerlich nicht abziehbar?
Hannah: Ja. Frag mich nicht nach der Logik, aber das ist eine ganz beliebte Falle. Man muss die Hälfte der Aufsichtsratsvergütung dem Gewinn wieder hinzurechnen. Der Gesetzgeber meint wohl, Aufsichtsräte sind nur halb so nützlich, wie sie bezahlt werden. Rein steuerlich betrachtet, natürlich.
Moritz: Das ist ja der Hammer. Das muss man einfach auswendig lernen. 50 Prozent, Punkt.
Moritz: Okay, Hannah. Jetzt haben wir alle Zutaten. Lass uns das mal an einem konkreten Beispiel durchspielen. Wie sieht dieses berühmte Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens denn nun aus?
Hannah: Sehr gerne. Nehmen wir mal die P-GmbH. Die hat einen Jahresüberschuss laut Handelsbilanz von 183.820 Euro. Das ist immer unser Startpunkt.
Moritz: Alles klar. Jahresüberschuss steht.
Hannah: Jetzt kommen die Korrekturen. Zuerst die nicht abziehbaren Aufwendungen. Die P-GmbH hat 20.000 Euro KSt-Vorauszahlungen und 1.100 Euro Soli-Vorauszahlungen als Aufwand gebucht. Die müssen wir wieder draufrechnen.
Moritz: Also + 20.000 und + 1.100. Hab ich. Was noch?
Hannah: Sie hat einem Geschäftsfreund ein Geschenk für 1.000 Euro gemacht. Das ist zu teuer, also nicht abziehbar nach EStG. Also auch + 1.000 Euro.
Moritz: Check. Und dann war da noch was mit einer überhöhten Miete an den Gesellschafter P...
Hannah: Ah, der Klassiker! Eine verdeckte Gewinnausschüttung, kurz vGA. Die Miete ist um 500 Euro pro Monat zu hoch. Das hätte man einem fremden Dritten nicht gezahlt.
Moritz: Also 12 mal 500 Euro sind 6.000 Euro. Die hat die GmbH als Mietaufwand gebucht, aber eigentlich ist es eine Ausschüttung. Das heißt, wir müssen den Gewinn auch um diese 6.000 Euro erhöhen.
Hannah: Perfekt. Und jetzt das Gegenstück: Der Gesellschafter hat der GmbH 10.000 Euro einfach so überwiesen. Eine verdeckte Einlage.
Moritz: Die wurde als Ertrag gebucht, darf aber das steuerliche Einkommen nicht erhöhen. Also müssen wir die 10.000 Euro wieder abziehen.
Hannah: Genau. Und zum Schluss gab es noch Steuer-Erstattungen, die als Ertrag gebucht wurden. 2.000 Euro KSt und 110 Euro Soli. Die sind steuerfrei, also auch wieder runter damit.
Moritz: Puh, okay. Also: Jahresüberschuss plus die ganzen Hinzurechnungen, minus die Kürzungen. Was kommt da raus?
Hannah: Wenn man das alles zusammenrechnet, kommt man auf ein zu versteuerndes Einkommen von exakt 200.000 Euro. Ein schönes rundes Ergebnis.
Moritz: Und darauf kommen dann die 15 Prozent Körperschaftsteuer. Das wären 30.000 Euro. Davon ziehen wir die Vorauszahlungen von 20.000 ab... macht eine KSt-Rückstellung von 10.000 Euro für die Bilanz.
Hannah: Du hast es! Siehst du? Es ist nur ein Schema, das man sauber abarbeiten muss. Schritt für Schritt.
Moritz: Okay, die P-GmbH war zum Aufwärmen. Lass uns das Level steigern. Die M-GmbH, ein etwas komplexerer Fall. Startpunkt ist wieder der Jahresüberschuss, hier 140.000 Euro.
Hannah: Genau. Und jetzt gehen wir die Geschäftsvorfälle durch. Erstens: Ein Geschenk an einen Kunden für 20.000 Euro.
Moritz: Viel zu teuer. Nach Paragraph 4 Absatz 5 EStG nicht abziehbar. Also + 20.000 Euro.
Hannah: Korrekt. Und Achtung, die darauf gebuchte Vorsteuer von 3.800 Euro ist dann auch nicht abziehbar. Aber die Umsatzsteuer selbst ist eine nicht abziehbare Steuer nach § 10 KStG. Also wird sie erst abgezogen und dann wieder hinzugerechnet. Ein Nullsummenspiel, aber man muss es im Gutachten zeigen.
Moritz: Okay, kompliziert, aber am Ende + 3.800 und - 3.800. Dann die Geldbuße von 600 Euro.
Hannah: Nicht abziehbar. Also + 600.
Moritz: Check. Jetzt wird's interessant. Die M-GmbH ist an der T-GmbH beteiligt und hat eine Dividende von 8.000 Euro bekommen. Die wurde als Ertrag gebucht.
Hannah: Und hier kommt jetzt Paragraph 8b KStG ins Spiel. Dividenden sind grundsätzlich steuerfrei.
Moritz: Also ziehen wir die 8.000 Euro wieder ab. Aber Moment, da war doch was... 5 Prozent sind nicht abziehbare Betriebsausgaben, oder?
Hannah: Genau! Der Gesetzgeber sagt: 95 Prozent der Dividende sind steuerfrei, aber 5 Prozent davon gelten fiktiv als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Also rechnen wir 5 Prozent von 8.000 Euro, das sind 400 Euro, wieder hinzu.
Moritz: Das ist eine fiese Regel. Also 8.000 runter, aber 400 wieder rauf.
Hannah: Muss man einfach wissen. Und die Kapitalertragsteuer von 2.000 Euro, die auf die Dividende einbehalten wurde, ist auch nicht abziehbar nach Paragraph 10. Also nochmal + 2.000.
Moritz: Okay, das wird ja eine lange Rechnung. Was haben wir noch? Der Darlehensverzicht der Mutter des Gesellschafters über 35.000 Euro.
Hannah: Die Mutter ist eine nahestehende Person. Ihr Verzicht ist ein Vermögensvorteil für die GmbH, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das ist eine klassische verdeckte Einlage.
Moritz: Die wurde gewinnerhöhend ausgebucht. Und weil Einlagen das Einkommen nicht erhöhen dürfen, müssen wir die 35.000 Euro wieder abziehen.
Hannah: Exakt. Das ist eine der größten Korrekturen hier.
Moritz: Und zum Schluss noch die KSt-Vorauszahlungen von 10.000 Euro. Die sind als Aufwand gebucht, also auch wieder draufrechnen.
Hannah: Richtig. So, und wenn wir jetzt alles zusammenzählen... Jahresüberschuss 140.000 plus die ganzen Hinzurechnungen, minus die Kürzungen...
Moritz: ...dann landen wir bei einem zu versteuernden Einkommen von 130.000 Euro.
Hannah: Genau. Darauf 15 Prozent KSt sind 19.500 Euro. Davon ziehen wir die Vorauszahlungen von 10.000 und die anrechenbare Kapitalertragsteuer von 2.000 ab...
Moritz: ...und erhalten eine KSt-Rückstellung von 7.500 Euro. Fertig!
Hannah: Siehst du? Auch der „Endgegner“ ist nur ein Puzzle. Man muss nur wissen, wo die Teile hingehören. Das Schema ist dein bester Freund in der Klausur.
Moritz: Der Schlüssel ist also, die einzelnen Korrekturposten wie vGA, verdeckte Einlagen, nicht abziehbare Aufwendungen und die Regeln zu Beteiligungen wirklich zu kennen. Dann kann man das Schema einfach abarbeiten.
Hannah: Das ist die ganze Magie. Und damit, würde ich sagen, ist das Thema Körperschaftsteuer für die nächste Prüfung gesichert. Ein super Gefühl.
Moritz: Absolut. Vielen Dank, Hannah, für diese Tour de Force durch das KStG. Als Nächstes wollen wir uns einem Thema widmen, das oft Hand in Hand damit geht...
Hannah: Gerne, Moritz. Und das ist die perfekte Überleitung. Denn nachdem wir das steuerliche Ergebnis haben, stellt sich ja die große Frage: Was passiert eigentlich mit dem Gewinn in der GmbH?
Moritz: Du meinst, wer was davon abbekommt? Die Gesellschafter wollen ja sicher ihren Anteil.
Hannah: Exakt. Und dafür schauen wir uns die Gewinnverwendung an. In unserem Fall sehen wir einen Jahresüberschuss von rund 184.000 Euro, aber einen Bilanzgewinn von über 223.000 Euro. Fällt dir da was auf?
Moritz: Ja, klar. Der Bilanzgewinn ist deutlich höher als der Jahresüberschuss. Wie geht das denn?
Hannah: Ganz einfach: Da kommt der Gewinnvortrag aus dem Vorjahr ins Spiel. Die 100.000 Euro. Stell es dir so vor: Die GmbH hat letztes Jahr nicht den kompletten Gewinn ausgeschüttet und diesen „Rest“ einfach ins neue Jahr mitgenommen.
Moritz: Ah, verstehe. Der alte Gewinn wird also mit dem neuen Gewinn in einen Topf geworfen. Aber Moment, im Schema werden dann ja noch 60.000 Euro abgezogen. Die „Vorabausschüttung“.
Hannah: Richtig beobachtet. Das ist, wenn die Gesellschafter schon unterjährig einen Teil vom Kuchen abhaben wollen. Bevor das Geschäftsjahr überhaupt final abgeschlossen ist.
Moritz: Die können's wohl kaum erwarten, was? Okay, also ist der Bilanzgewinn der Betrag, über dessen finale Verteilung dann die Gesellschafterversammlung entscheidet.
Hannah: Genau das ist der springende Punkt. Und dieser Bilanzgewinn ist die Basis für alles Weitere. Aber Vorsicht, das ist nicht das zu versteuernde Einkommen. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Und wie wir von hier aus dorthin kommen, schauen wir uns jetzt an.
Moritz: Okay, zwei verschiedene Paar Schuhe... aber wie hängt das jetzt alles mit der Buchführung zusammen? Da gibt's doch sicher noch mehr Konten, die man im Auge behalten muss, oder?
Hannah: Absolut! Und hier kommt ein ganz spezielles Konto ins Spiel: das steuerliche Einlagekonto. Stell es dir wie einen separaten Topf vor, nur für die Einlagen der Gesellschafter.
Moritz: Ein eigener Topf? Also Geld, das von den Eigentümern reinkommt, nicht das, was die Firma selbst verdient?
Hannah: Genau das ist der Punkt! Nehmen wir ein Beispiel: Ende 2024 sind da 15.000 Euro drin. Das ist der Bestand.
Moritz: Und wenn jetzt Geld rausgenommen wird, wie eine Vorabausschüttung von 30.000 Euro? Geht das aus diesem Topf?
Hannah: Gute Frage! Aber nein. Zuerst wird der sogenannte „ausschüttbare Gewinn“ verwendet. In unserem Fall sind das 90.000 Euro. Das Einlagekonto wird erst angetastet, wenn dieser Gewinn verteilt ist.
Moritz: Ah, verstehe. Und wenn jetzt was dazukommt, wie eine verdeckte Einlage von 35.000 Euro?
Hannah: Die wandert direkt in diesen Topf! Dann hätten wir am Jahresende 50.000 Euro im Einlagekonto.
Moritz: Super erklärt! Der Schlüssel ist also, Gewinne und Einlagen buchhalterisch sauber zu trennen. Das war heute eine Menge Input, aber extrem wertvoll.
Hannah: Genau darum geht es. Und damit habt ihr die wichtigsten Grundlagen zur Bilanzanalyse für eure nächste Prüfung. Vielen Dank fürs Zuhören!
Moritz: Von mir auch, danke Hannah! Bleibt dran, Leute. Bis zum nächsten Mal beim Studyfi Podcast.