Deutsches Straf- & Polizeirecht: Fälle, Prinzipien & StGB
Kausalität ist ein Kernbegriff im Strafrecht: Sie verbindet das menschliche Verhalten mit dem eingetretenen Erfolg. Ohne Kausalität fehlt die rechtliche Verantwortlichkeit für den Erfolg. Dieses Material erklärt die Formen der Kausalität und der objektiven Zurechnung anhand verständlicher Beispiele (Fallbeispiele) und gibt praxisnahe Prüfungshinweise.
Definition: Kausalität liegt vor, wenn ein Verhalten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).
Jede Prüfung beginnt mit der Kausalität; nur wenn sie gegeben ist, folgt die objektive Zurechnung.
Definition: Kausalität im engeren Sinn bedeutet, dass die Handlung des Täters eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Erfolg ist.
A schlägt B ins Gesicht. B stürzt, schlägt mit dem Kopf auf den Bordstein, erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma und stirbt am selben Tag.
Nicht jede kausale Ursache kann dem Täter rechtlich zugerechnet werden. Objektive Zurechnung prüft, ob der Erfolg dem rechtlich missbilligten Risiko der Handlung zugerechnet werden kann.
Definition: Objektive Zurechnung liegt vor, wenn der Täter durch sein sorgfaltswidriges oder normwidriges Verhalten ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen hat und der Erfolg aus diesem Risiko in rechtlich beachtlicher Weise verwirklicht wurde.
Fall 1: A schlägt B, B stürzt, stirbt. Objektive Zurechnung: gegeben, weil der Tod eine typische Folge des Schlagens/Sturzes ist; kein intervenierender, völlig atypischer Faktor.
Fall 2: A schlägt B leicht; B wird hospitalisiert; dort verursacht ein elektrischer Defekt den Brand, B stirbt.
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Klíčová slova: Verhältnismäßigkeitsprinzip, Kausalität
Klíčové pojmy: Kausalität prüft das Wegdenkriterium (conditio sine qua non)., Objektive Zurechnung verlangt eine vom Täter geschaffene, typischerweise verwirklichte Gefahrenquelle., Überbestimmung: Mehrere unabhängige Ursachen können je einzeln kausal sein., Intervenierende Drittursachen können Kausalität oder Zurechnung durchbrechen., Eigenverantwortliches Handeln des Opfers kann die Zurechnung ausschließen., Bei Rettungstoden ist häufig die Zurechnung zum Auslöser gegeben., Bei ärztlichen Behandlungsfehlern kommt es auf Vorhersehbarkeit und Eigenständigkeit der Ursache an., Prüfungsfolge: Erfolg benennen → Kausalität → Intervenienz → Objektive Zurechnung → Ergebnis., Typische Falllösung: Schlag + Sturz = kausal und zurechenbar, technischer Defekt im KH = mögliche Intervenienz., Leichter, nicht ursächlicher Schubs + unvorhersehbare Drittursache = keine Kausalität.