Deutsches Körperschaftsteuerrecht: Grundlagen & Fälle für Studenten
Délka: 27 minut
Die versteckte Falle: vGA
Vom Jahresüberschuss zum Einkommen
Internationales Steuerrecht kompakt
Der Verlust-Killer: § 8c KStG
Der gefürchtete § 8b
Dividenden und die 10%-Hürde
Die 5%-Pauschale
Verluste und Teilwertabschreibungen
Die 5-Prozent-Pauschale
Die verdeckte Gewinnausschüttung
Verluste im selben Jahr ausgleichen
Verluste über Jahre hinweg
Der Startpunkt: Jahresüberschuss
Was man wieder hinzurechnen muss
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Die Hinzurechnungen
Die Reise zum zu versteuernden Einkommen
Die rückwirkende Gehaltserhöhung
Das überteuerte Grundstück
Fazit und Abschied
Lukas: Stell dir vor, du sitzt in deiner Steuerrechtsprüfung, schlägst die Aufgaben um und da steht sie: eine komplette Körperschaftsteuer-Berechnung. Es gibt eine Sache, die bei dieser Aufgabe über 80 Prozent der Studierenden stolpern lässt – und wir zeigen dir heute, wie du sie souverän meisterst.
Anna: Genau so ist es. Wenn du das einmal verstanden hast, ist der Rest fast ein Kinderspiel.
Lukas: Das ist der Studyfi Podcast.
Lukas: Okay Anna, lass uns direkt reinspringen. Was ist diese eine große Falle, von der du sprichst?
Anna: Es ist die sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung, kurz vGA. Das klingt kompliziert, ist aber im Grunde ganz einfach.
Lukas: Verdeckte Gewinnausschüttung… das klingt, als würde jemand heimlich Geld aus der Firma nehmen.
Anna: Exakt! Stell dir vor, eine GmbH gehört mehrheitlich dem Geschäftsführer. Im November beschließt er, sich rückwirkend ab Juni das Gehalt zu erhöhen. Das ist ein klassischer Fall.
Lukas: Moment, warum ist das ein Problem? Er ist doch der Chef.
Anna: Ein fremder Geschäftsführer, also jemand ohne Anteile an der Firma, würde so einer rückwirkenden Gehaltserhöhung niemals zustimmen. Die Erhöhung ist also nicht betrieblich, sondern durch seine Gesellschafterstellung veranlasst. Sie ist „verdeckt“, weil sie nicht als offizielle Ausschüttung, sondern als Gehalt getarnt ist.
Lukas: Ah, verstehe. Und das Finanzamt schaut da ganz genau hin, nehme ich an?
Anna: Und wie! Eine solche Zahlung darf den Gewinn der GmbH nicht mindern. Sie wird dem zu versteuernden Einkommen wieder hinzugerechnet. Das ist ein Standardpunkt in fast jeder Klausur.
Lukas: Okay, wie sieht das dann in der Berechnung konkret aus? Nehmen wir mal an, eine GmbH hat einen Jahresüberschuss von einer Million Euro.
Anna: Perfektes Beispiel. Wir starten also mit der einen Million. Dann nehmen wir diese rückwirkende Gehaltserhöhung, sagen wir mal 18.000 Euro, und rechnen sie wieder oben drauf. Zack.
Lukas: Also ganz simpel: plus 18.000 Euro. Was kommt da noch typischerweise dazu?
Anna: Ein weiterer Klassiker sind bereits gezahlte Steuern. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen oder der Soli sind zwar aus der Kasse der GmbH geflossen, aber sie sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben. Paragraph 10 Körperschaftsteuergesetz verbietet das.
Lukas: Das heißt, alles was die Firma schon an Ertragsteuern gezahlt hat... wird auch wieder hinzugerechnet?
Anna: Genau. In unserem Beispiel könnten das 180.000 Euro Körperschaftsteuer und knapp 10.000 Euro Soli sein. Die kommen auch wieder auf die Million obendrauf. So arbeiten wir uns Schritt für Schritt vom Handelsbilanz-Jahresüberschuss zum steuerlichen Einkommen vor.
Lukas: Also kann ich mir als Chef nicht einfach mal so eine Gehaltserhöhung für letztes Jahr genehmigen und hoffen, dass es keiner merkt? Schade.
Anna: Wäre schön, aber nein. Das Finanzamt hat da ein sehr gutes Auge für. Das Gleiche gilt übrigens für Geschenke an Geschäftspartner über 35 Euro oder Spenden an politische Parteien.
Lukas: Okay, das war jetzt alles innerhalb von Deutschland. Was passiert denn, wenn eine GmbH auch Einkünfte aus dem Ausland hat? Das macht es doch sicher noch komplizierter.
Anna: Das ist der zweite große Bereich, wo man aufpassen muss. Die entscheidende Frage ist immer: Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen, ein DBA, mit dem jeweiligen Land?
Lukas: Und was ist, wenn es eins gibt?
Anna: Wenn ein DBA besteht, kommt es auf den genauen Vertrag an. Oft gilt die sogenannte Freistellungsmethode. Das bedeutet, die Gewinne aus der ausländischen Betriebsstätte sind in Deutschland steuerfrei. Wir ziehen sie also vom deutschen Einkommen wieder ab.
Lukas: Das klingt doch super. Einfach abziehen und fertig?
Anna: Fast. Die ausländische Steuer, die die GmbH darauf gezahlt hat, wurde ja im Jahresüberschuss als Aufwand gebucht. Da der Gewinn aber steuerfrei ist, dürfen wir auch die dazugehörige Steuer nicht als Aufwand abziehen. Sie muss also wieder hinzugerechnet werden. Ein bisschen Ping-Pong ist es schon.
Lukas: Okay, also Gewinn raus, Steuer wieder rein. Und wenn es kein DBA gibt?
Anna: Dann gilt meist die Anrechnungsmethode. Hier wird der ausländische Gewinn in Deutschland voll besteuert. Aber: Die im Ausland gezahlte Steuer darfst du auf die deutsche Steuerschuld anrechnen. So wird eine doppelte Besteuerung vermieden.
Lukas: Also zwei komplett unterschiedliche Wege, je nachdem, ob ein DBA existiert oder nicht. Das muss man auf dem Schirm haben.
Anna: Absolut. Das ist ein entscheidender Weichensteller in der Klausur.
Lukas: Gibt es noch eine letzte große Falle, auf die wir achten sollten?
Anna: Oh ja. Eine, die richtig wehtun kann. Der Verlustabzug, genauer gesagt die Verlustabzugsbeschränkung nach Paragraph 8c Körperschaftsteuergesetz.
Lukas: Was bedeutet das?
Anna: Stell dir eine GmbH vor, die in den letzten Jahren 900.000 Euro Verlust gemacht hat. Diesen Verlust kann sie eigentlich mit zukünftigen Gewinnen verrechnen und spart so Steuern.
Lukas: Klingt nach einem wertvollen Polster.
Anna: Genau. Aber jetzt kommt der Haken: Wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile an dieser GmbH an neue Eigentümer verkauft werden, dann... verfällt dieser komplette Verlustvortrag. Einfach so. Weg.
Lukas: Was, die ganzen 900.000 Euro sind einfach weg? Nur weil die Firma verkauft wurde?
Anna: Ja, der Verlust geht vollständig unter. Es gibt ein paar Ausnahmen, zum Beispiel wenn die Firma sehr hohe stille Reserven hat oder der Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird, aber die Grundregel ist brutal: Werden über 50 Prozent der Anteile übertragen, ist der Verlustvortrag weg.
Lukas: Wow. Das ist wirklich ein Killer. Also, wenn in der Aufgabe steht, dass Anteile verkauft werden, sollten alle Alarmglocken schrillen.
Anna: Exakt! Das ist der Triggerpunkt. Sobald du von einer Anteilsübertragung liest, sofort an Paragraph 8c denken. Das rettet dir wertvolle Punkte.
Lukas: Super, fassen wir die drei größten Fallen nochmal zusammen: Erstens, die verdeckte Gewinnausschüttung, also Zuwendungen an Gesellschafter, die einem Fremdvergleich nicht standhalten.
Anna: Richtig. Zweitens, bei Auslandseinkünften immer prüfen, ob ein DBA vorliegt und ob die Freistellungs- oder Anrechnungsmethode greift.
Lukas: Und drittens, der Verlust-Killer Paragraph 8c: Bei Anteilsübertragungen von über 50 Prozent droht der Untergang des Verlustvortrags. Puh, das war eine Menge, aber extrem hilfreich. Danke, Anna!
Anna: Sehr gerne. Wenn man diese drei Punkte im Kopf behält, ist man für die Körperschaftsteuer-Klausur schon extrem gut gewappnet.
Lukas: Absolut. Damit ist man schon mal auf der sicheren Seite. Aber es gibt da noch so einen Paragraphen, der in jeder Klausur lauert... ich spreche vom berüchtigten Paragraphen 8b.
Anna: Ah, der Klassiker. § 8b KStG – die Beteiligungsbesteuerung. Klingt kompliziert, ist aber eigentlich dein Freund in der Klausur. Denn hier geht's um Steuerbefreiungen!
Lukas: Steuerbefreiungen klingen immer gut. Wofür genau?
Anna: Hauptsächlich für zwei Dinge: Erstens, für Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen bekommt. Und zweitens, für Gewinne aus dem Verkauf von solchen Beteiligungen.
Lukas: Okay, bleiben wir mal bei den Dividenden. Heißt das, wenn meine GmbH eine Ausschüttung von einer anderen GmbH erhält, ist die komplett steuerfrei?
Anna: Fast! Hier gibt es eine super wichtige Hürde, die du kennen musst. Die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 greift erst, wenn die Beteiligung zu Beginn des Jahres bei mindestens 10 Prozent lag.
Lukas: Ah, also bei einer kleinen Streubesitz-Beteiligung von 5 Prozent... schaut man in die Röhre?
Anna: Genau, dann ist die Dividende voll steuerpflichtig. Die 10-Prozent-Grenze ist dein erster Prüfungspunkt.
Lukas: Verstanden. Und wenn ich über 10 Prozent liege, ist alles safe und zu 100% steuerfrei?
Anna: Nicht ganz, das wäre zu einfach. Hier kommt der entscheidende Kniff: Obwohl die Einnahme steuerfrei ist, gelten 5 Prozent davon als fiktive, nicht abziehbare Betriebsausgaben. Das steht in § 8b Absatz 5.
Lukas: Moment, fiktive Ausgaben? Das Finanzamt denkt sich also einfach Kosten aus, die ich versteuern muss?
Anna: Sozusagen. Es ist eine Pauschale für Verwaltungskosten, die mit der Beteiligung zusammenhängen. Nehmen wir an, du kriegst 80.000 Euro Dividende. Die sind steuerfrei. Aber 5 Prozent davon, also 4.000 Euro, werden deinem zu versteuernden Einkommen wieder hinzugerechnet.
Lukas: Okay, das ist ein cleverer Trick. Man merkt sich also: Dividenden sind ab 10% Beteiligung zu 95% steuerfrei. Die restlichen 5% sind immer steuerpflichtig. Und bei Veräußerungsgewinnen?
Anna: Da ist es einfacher. Die sind immer steuerfrei, egal wie hoch die Beteiligung ist. Aber auch hier gilt: 5 Prozent des Gewinns sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
Lukas: Super, das ist eine klare Regel. Das bringt uns direkt zur nächsten Frage: Wie sieht das Ganze bei Verlusten aus der Veräußerung aus?
Anna: Eine sehr wichtige Frage, Lukas. Aber bei Beteiligungen nach § 8b sind Verluste steuerlich tatsächlich meistens nicht abziehbar. Das ist der Kompromiss für die Steuerfreiheit der Gewinne. Viel spannender ist aber ein anderer Fall: Was passiert, wenn eine Beteiligung erst an Wert verliert und dann mit Gewinn verkauft wird?
Lukas: Oh, das klingt kompliziert. Du meinst, die Firma hat erst eine Teilwertabschreibung gemacht und die Beteiligung in den Büchern abgewertet?
Anna: Genau das. Nehmen wir an, die A-GmbH hat eine Beteiligung für 700.000 Euro gekauft. Später fällt der Wert auf 500.000 Euro, was sie auch so in der Bilanz erfasst. Diese Abschreibung von 200.000 Euro musste sie übrigens dem zu versteuernden Einkommen wieder hinzurechnen.
Lukas: Okay, die Abschreibung war also steuerlich erstmal unwirksam. Und jetzt?
Anna: Jetzt erholt sich die Beteiligung überraschend und die A-GmbH verkauft sie für 600.000 Euro. Es entstehen vielleicht noch 5.000 Euro Veräußerungskosten.
Lukas: Dann ist der Gewinn doch 600.000 minus die 5.000 Euro Kosten und minus den Buchwert von 500.000... also 95.000 Euro Gewinn, oder?
Anna: Exakt. Und hier kommt der Clou: Dieser Gewinn von 95.000 Euro ist nach § 8b Absatz 2 komplett steuerfrei.
Lukas: Wow, okay. Aber ich ahne es schon... es gibt bestimmt wieder einen Haken.
Anna: Du lernst schnell! Der Haken sind wieder unsere berühmten 5 Prozent nicht abziehbare Betriebsausgaben. Von den 95.000 Euro Gewinn müssen wir also 5 Prozent, das sind 4.750 Euro, dem zu versteuernden Einkommen wieder hinzurechnen.
Lukas: Also um es zusammenzufassen: Der Gewinn selbst ist steuerfrei, aber eine kleine Pauschale von 5 Prozent davon wird doch besteuert. Das ist die Kernaussage.
Anna: Perfekt auf den Punkt gebracht. Die echten Veräußerungskosten von 5.000 Euro bleiben übrigens ganz normal als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Lukas: Super, das ist klar. Gibt es noch eine klassische Falle, in die man hier tappen kann?
Anna: Oh ja, eine riesige. Stell dir vor, eine GmbH verkauft eine Beteiligung, die eine Million wert ist, für nur 200.000 Euro an ihren eigenen Gesellschafter.
Lukas: Puh, das klingt nicht nach einem guten Geschäft. Da verschenkt die Firma ja quasi Geld.
Anna: Genau! Und das Finanzamt nennt das eine „verdeckte Gewinnausschüttung“, kurz vGA. Die GmbH hat ja ihr Vermögen absichtlich gemindert, um dem Gesellschafter einen Vorteil zu verschaffen.
Lukas: Okay, das leuchtet ein. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist also ein echtes Minenfeld bei der Besteuerung. Wie genau das dann behandelt wird, müssen wir uns unbedingt im Detail ansehen.
Anna: Absolut. Und das führt uns direkt zum nächsten wichtigen Punkt: Was passiert eigentlich, wenn eine GmbH mal Verluste macht? Das ist ja nicht ungewöhnlich.
Lukas: Gute Frage. Ich nehme an, die kann man nicht einfach ignorieren. Man will die ja irgendwie mit Gewinnen verrechnen, oder?
Anna: Genau das ist die Idee! Und hier gibt's zwei grundlegende Mechanismen. Erstens, den Verlustausgleich. Das passiert alles innerhalb desselben Jahres.
Lukas: Okay, also alles, was in einem Veranlagungszeitraum anfällt?
Anna: Exakt. Und da unterscheiden wir nochmal. Stell dir vor, eine GmbH hat zwei verschiedene Betriebe. Betrieb eins macht 120.000 Euro Gewinn, Betrieb zwei aber 100.000 Euro Verlust.
Lukas: Dann rechnet man das einfach zusammen? Bleiben 20.000 Euro Gewinn übrig.
Anna: Richtig! Das nennt man horizontalen Verlustausgleich – also innerhalb derselben Einkunftsart. Und wenn diese GmbH jetzt noch Verluste aus Vermietung und Verpachtung hätte, sagen wir 50.000 Euro...
Lukas: ...dann würde man die auch noch abziehen? Dann wären wir ja bei minus 30.000 Euro. Also im Minus.
Anna: Perfekt! Das ist der vertikale Verlustausgleich, also zwischen verschiedenen Einkunftsarten. So einfach ist das im Grunde.
Lukas: Puh, horizontal, vertikal... klingt wie beim Turnen. Aber was ist, wenn am Ende des Jahres, wie in deinem Beispiel, ein Verlust von 30.000 Euro übrig bleibt? Das Jahr ist ja vorbei.
Anna: Genau dafür gibt's den zweiten Mechanismus: den Verlustabzug. Das ist sozusagen die Zeitmaschine des Steuerrechts. Geregelt ist das in Paragraph 10d des Einkommensteuergesetzes, der über Paragraph 8 Körperschaftsteuergesetz auch für unsere GmbH gilt.
Lukas: Eine Zeitmaschine? Jetzt bin ich gespannt.
Anna: Ja! Du kannst diesen Verlust entweder in die Vergangenheit schicken – das ist der Verlustrücktrag – und mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnen.
Lukas: Ah, man bekommt dann also Steuern zurück, die man schon bezahlt hat. Das ist clever.
Anna: Exakt. Oder, du schickst den Verlust in die Zukunft. Das ist der Verlustvortrag. Dann verrechnest du ihn mit zukünftigen Gewinnen.
Lukas: Okay, das ist wirklich eine superwichtige Regelung. Sonst würde man ja in guten Jahren voll besteuert und in schlechten Jahren auf den Verlusten sitzen bleiben.
Anna: Der entscheidende Punkt ist genau der. Es sorgt für eine gerechtere Besteuerung über die Zeit. Das ist einer der Kniffe, der aus einem guten Steuerberater einen unverzichtbaren macht.
Lukas: Unverzichtbar ist das richtige Wort! Okay, das bringt mich direkt zum nächsten großen Thema: der Jahresabschluss. Man hat die GuV, die Bilanz... und dann kommt das Finanzamt. Wie ermittelt man denn die Steuerlast, also die Körperschaftsteuer?
Anna: Super Frage, Lukas. Viele denken, man nimmt einfach den Gewinn aus der GuV, also den Jahresüberschuss, und darauf zahlt man dann Steuern. Aber so einfach ist es leider nicht.
Lukas: Ah, das wäre ja auch zu schön gewesen! Wo ist der Haken?
Anna: Der Haken heißt „zu versteuerndes Einkommen“. Der Jahresüberschuss ist nur der Ausgangspunkt. Von dort aus wird gerechnet. Man rechnet bestimmte Dinge hinzu, die den Gewinn vorher gemindert haben, aber steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Lukas: Und was sind das für Dinge? Gib mir mal ein Beispiel.
Anna: Der Klassiker sind die Steuern selbst. Klingt paradox, oder? Du ziehst in deiner Buchhaltung die gezahlten Steuervorauszahlungen als Aufwand ab, aber für die Steuerberechnung musst du sie wieder zum Gewinn dazurechnen.
Lukas: Okay, das ist genial. Der Staat sagt also: „Die Steuern, die du an mich zahlst, darfst du nicht von der Steuer absetzen.“
Anna: Überraschung! Genau so. Das Gleiche gilt für die Rückstellungen, die du für die erwartete Steuernachzahlung bildest. Alles wird wieder hinzugerechnet. Aber hier kommt der spannende Teil: verdeckte Gewinnausschüttungen.
Lukas: Verdeckte Gewinnausschüttung? Das klingt... geheimnisvoll. Fast wie ein Spionageroman.
Anna: Ist es auch ein bisschen. Stell dir vor, eine GmbH überlässt dem Sohn des Geschäftsführers ein Firmenauto, komplett kostenlos. Die GmbH verzichtet auf Einnahmen. Das ist eine „verhinderte Vermögensmehrung“, die steuerlich nicht anerkannt wird.
Lukas: Weil das Geld quasi an der Bilanz vorbei an den Gesellschafterkreis fließt?
Anna: Exakt. Dieser Vorteil wird bewertet und dem zu versteuernden Einkommen wieder hinzugerechnet. Es gibt aber auch noch andere Posten, wie zum Beispiel Beteiligungserträge, die gesondert behandelt werden. Das ist Stoff für die nächste Runde.
Lukas: Okay, das leuchtet ein. Lass uns das doch mal an einem konkreten Fall durchspielen. Wir haben die D-GmbH. Wie ermitteln wir da jetzt das zu versteuernde Einkommen?
Anna: Sehr gerne. Das ist die klassische Klausuraufgabe. Wir starten immer mit dem Jahresüberschuss laut Handelsbilanz. In unserem Fall sind das eine Million Euro.
Lukas: Eine runde Summe! Aber dabei bleibt es ja leider nie, oder?
Anna: Nein, leider nicht. Jetzt kommt der spannende Teil: die Hinzurechnungen. Das sind Ausgaben, die die GmbH zwar hatte, das Finanzamt aber steuerlich nicht anerkennt.
Lukas: Ah, die Spielverderber vom Finanzamt. Was gehört da zum Beispiel dazu?
Anna: Also, ganz oben auf der Liste stehen die Steuern vom Einkommen selbst. Die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen von 180.000 Euro und der Soli mit 9.900 Euro... die müssen wir wieder draufrechnen.
Lukas: Okay, das ist logisch. Man kann nicht Steuern als Ausgabe absetzen, um seine Steuerlast zu senken. Das wäre ja ein endloser Kreislauf.
Anna: Genau! Ein Perpetuum Mobile der Steuervermeidung. Auch der Säumniszuschlag von 2.142 Euro ist nicht abzugsfähig. Strafen sollen ja wehtun.
Lukas: Verstehe. Und was ist mit den Spenden und Geschenken? Da gibt's doch immer Besonderheiten.
Anna: Richtig. Die Spende an die politische Partei in Höhe von 7.300 Euro ist komplett nicht abzugsfähig. Und das teure Geschenk an den Geschäftsfreund für 1.190 Euro... das übersteigt die Grenze bei Weitem und fliegt ebenfalls raus.
Lukas: Puh, da kommt einiges zusammen. Das heißt, wir nehmen die eine Million und addieren all diese Posten, um zur Bemessungsgrundlage zu kommen?
Anna: Exakt. Das ist der erste große Schritt. Und wenn wir das haben, schauen wir uns als Nächstes die Erträge an, die steuerfrei sind – wie die Beteiligungserträge, die ich vorhin erwähnt habe.
Lukas: Okay, also wir addieren die nicht abzugsfähigen Ausgaben zum Gewinn. Aber was ist mit den steuerfreien Erträgen, die du erwähnt hast? Wie die Beteiligungserträge?
Anna: Genau, das ist der nächste Schritt. Wir ziehen die steuerfreien Erträge ab. Aber Achtung, das ist nicht immer so einfach, wie es klingt. Lass uns das mal am Fall von Claus Clausen und seiner C-GmbH durchgehen.
Lukas: Perfekt, ein konkretes Beispiel. Her damit!
Anna: Also, die C-GmbH hat einen vorläufigen Jahresüberschuss von 171.800 Euro. Das ist unser Ausgangspunkt.
Lukas: Okay, die Startlinie. Einhunderteinundsiebzigtausendachthundert.
Anna: Jetzt kommen die Korrekturen. Zuerst schauen wir uns die Gehaltserhöhung an, die sich der Chef, Claus, rückwirkend genehmigt hat. 4.000 Euro pro Monat, ab Januar.
Lukas: Ah, das riecht nach einer verdeckten Gewinnausschüttung, oder? Weil es rückwirkend ist.
Anna: BINGO! Du hast aufgepasst. Auch wenn das Gehalt an sich angemessen ist, die Rückwirkung ist das Problem. Das geht so nicht. Das heißt, die 40.000 Euro für die zehn Monate werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
Lukas: Verstehe. Das ist eine teure Zeitreise. Was noch?
Anna: Dann hat die GmbH ein Grundstück von Claus privat gekauft. Für 100.000 Euro. Der tatsächliche Wert war aber nur 66.000 Euro.
Lukas: Moment mal... die GmbH hat ihm also 34.000 Euro zu viel bezahlt? Das ist ja ein nettes Geschenk.
Anna: Ein sehr nettes „Geschenk“, das das Finanzamt gar nicht lustig findet. Diese 34.000 Euro sind ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung und müssen wieder draufgerechnet werden.
Lukas: Okay, das leuchtet ein. Also plus 40.000 und plus 34.000. Und die Körperschaftsteuervorauszahlungen von 10.000 Euro, die sind sicher auch nicht abzugsfähig, oder?
Anna: Exakt. Die kommen auch wieder obendrauf. So, das waren die wichtigsten Hinzurechnungen.
Lukas: Puh. Also unser Berg an Gewinn wird immer größer. Kommen wir jetzt endlich mal zum Abziehen? Zu den steuerfreien Einnahmen?
Anna: Jetzt! Die GmbH hat ja zwei Beteiligungen. Einmal 4.000 Euro Dividende von einer deutschen AG und 20.000 von einer ausländischen Gesellschaft.
Lukas: Und die sind steuerfrei? Das klingt doch super.
Anna: Im Prinzip ja. Nach Paragraph 8b Körperschaftsteuergesetz. Wir ziehen also die vollen 24.000 Euro an Dividenden vom Gewinn ab. Aber – und das ist der Haken...
Lukas: Es gibt immer einen Haken...
Anna: Leider ja. Der Gesetzgeber sagt: Fünf Prozent dieser Einnahmen gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Fiktiv.
Lukas: Fiktiv? Das heißt, die gibt es gar nicht, aber wir müssen sie trotzdem dazurechnen?
Anna: Genau. Eine Pauschale für den Verwaltungsaufwand. Also rechnen wir 5 Prozent von den 24.000 Euro – das sind 1.200 Euro – wieder dazu. Und die 2.000 Euro Zinsen für den Kredit, mit dem die Beteiligung finanziert wurde, sind ebenfalls nicht abzugsfähig.
Lukas: Wahnsinn. Also zusammengefasst: Wir starten mit dem Jahresüberschuss, packen alle verdeckten Gewinnausschüttungen und nicht abzugsfähigen Posten drauf, ziehen die steuerfreien Dividenden ab und packen dann wieder einen kleinen Teil davon als fiktive Ausgaben obendrauf.
Anna: Perfekt zusammengefasst! Das ist der Weg zum zu versteuernden Einkommen. Und von diesem Betrag berechnen wir dann die eigentliche Steuerlast. Aber das schauen wir uns gleich als Nächstes an.
Lukas: Alles klar, der Weg zum zu versteuernden Einkommen steht. Lass uns mal auf einen der größten Stolpersteine schauen: die verdeckte Gewinnausschüttung, kurz vGA. Was genau ist das?
Anna: Super wichtiger Punkt! Denk an unseren Fall mit der C-GmbH. Der Chef, der gleichzeitig Gesellschafter ist, erhöht sich rückwirkend sein Gehalt für die letzten zehn Monate.
Lukas: Klingt erstmal fair, wenn er gute Arbeit geleistet hat.
Anna: Für das Finanzamt leider nicht. Es gibt ein sogenanntes Rückwirkungsverbot für beherrschende Gesellschafter. Man kann sich nicht einfach im Nachhinein mehr Geld genehmigen. Das wäre ja zu einfach.
Lukas: Ah, verstehe. Man könnte ja sonst am Jahresende schauen, wie viel Gewinn da ist, und sich den dann schnell als Gehalt auszahlen, um Steuern zu sparen.
Anna: Genau das! Deshalb werden diese 40.000 Euro Gehaltserhöhung als vGA gewertet und dem Gewinn wieder zugerechnet. Sie mindern das Einkommen also nicht.
Lukas: Okay, das ist einleuchtend. Gibt es noch andere, vielleicht weniger offensichtliche Beispiele für eine vGA?
Anna: Absolut. Ein Klassiker: Die GmbH kauft dem Gesellschafter ein Grundstück ab. Aber... sie zahlt einen viel zu hohen Preis. Im Beispiel waren das 34.000 Euro über dem Marktwert.
Lukas: Also quasi ein Geschenk an sich selbst, das die Firma bezahlt?
Anna: Exakt! Dieser „Mehrpreis“ ist aus Sicht des Finanzamts eine klare vGA. Er wird in den Büchern zwar als Aufwand erfasst, für die Steuer aber wieder neutralisiert. Das Geld ist weg, aber der steuerliche Gewinn wird nicht gemindert.
Lukas: Der Kern ist also immer: Hätte die Firma das gleiche Geschäft auch mit einem fremden Dritten so abgeschlossen? Wenn die Antwort Nein ist, riecht es stark nach vGA.
Anna: Perfekt auf den Punkt gebracht! Das ist die entscheidende Frage. Es geht immer um den Fremdvergleich.
Lukas: Wahnsinn, was für ein Ritt durch die Körperschaftsteuer. Aber ich glaube, wir haben die wichtigsten Hürden beleuchtet. Anna, vielen, vielen Dank für deine Zeit und diese super verständlichen Erklärungen!
Anna: Sehr gerne, Lukas! Es hat Spaß gemacht. Und an alle da draußen: Bleibt dran, ihr schafft das!
Lukas: Das war der Studyfi Podcast für heute. Schaltet auch nächstes Mal wieder ein. Bis dann!