Test zu Beendigung von Arbeitsverträgen in Österreich

Beendigung von Arbeitsverträgen in Österreich: Dein Leitfaden

Frage 1 von 50%

An die geforderte Unverzüglichkeit bei der vorzeitigen Auflösung eines Arbeitsvertrags in gegliederten Unternehmen mit komplexer Entscheidungsstruktur werden keinerlei übertriebene Anforderungen gestellt.

Test: Beendigung von Arbeitsverträgen – Gründe, Beendigung von Arbeitsverträgen – Verfahren

20 Fragen

Frage 1: An die geforderte Unverzüglichkeit bei der vorzeitigen Auflösung eines Arbeitsvertrags in gegliederten Unternehmen mit komplexer Entscheidungsstruktur werden keinerlei übertriebene Anforderungen gestellt.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Der OGH hat relativiert, dass insbesondere in gegliederten Unternehmen mit komplexer Entscheidungsstruktur an die geforderte Unverzüglichkeit keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Daher ist die Aussage, dass keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, korrekt.

Frage 2: Die Aufzählung der Entlassungsgründe für gewerbliche Arbeiter in § 82 der Gewerbeordnung 1859 ist demonstrativ und nicht abschließend.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Für gewerbliche Arbeiter enthält § 82 GewO 1859 eine taxative, das heißt abschließende Aufzählung von Entlassungsgründen. Die Entlassungsgründe in der GewO 1859 sind nicht zu verfeinern.

Frage 3: Welche der folgenden Handlungen eines Angestellten stellen laut AngG eine Verletzung der Treuepflicht dar und können einen wichtigen Entlassungsgrund bilden?

A. Die Annahme einer Provision oder sonstigen Belohnung von Dritten ohne Wissen des Dienstgebers, entgegen § 15 AngG.

B. Die Verrechnung eines höheren Kaufpreises, um eine höhere Provision zu erzielen.

C. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen dienstliche Interessen des Arbeitgebers.

D. Die Durchführung einer vorübergehenden privaten Nebenbeschäftigung während der Freizeit ohne Beeinträchtigung der Dienstleistung.

Erklärung: Laut Studie, Text a) 479 Gem § 27 AngG, ist die Annahme unberechtigter Vorteile oder einer Provision entgegen § 15 AngG, die Verrechnung eines höheren Kaufpreises zur Erlangung einer höheren Provision, sowie ein vorsätzlicher Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers (Untreue) als Entlassungsgrund anzusehen. Die Durchführung einer privaten Nebenbeschäftigung während der Freizeit ist im vorliegenden Text nicht als Entlassungsgrund genannt.

Frage 4: Ein Angestellter, der mit dem Abschluss oder der Vermittlung von Geschäften betraut ist, darf ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Bedingung eine sonstige Belohnung von Dritten annehmen, mit denen er für den Dienstgeber Geschäfte abschließt oder vermittelt?

A. Ab dem Tage des Dienstantritts, aber nur mit der Einwilligung des Dienstgebers.

B. Nach einer Probezeit von drei Monaten, auch ohne Einwilligung des Dienstgebers.

C. Nach sechs Monaten Dienstzugehörigkeit, wenn die Belohnung geringfügig ist.

D. Jederzeit, solange es die Geschäftsbeziehung fördert und dem Dienstgeber kein Schaden entsteht.

Erklärung: Laut § 15 AngG, auf den sich die Studienmaterialien beziehen, darf ein mit dem Abschluss oder der Vermittlung von Geschäften betrauter Angestellter vom Tage des Dienstantritts ohne Einwilligung des Dienstgebers eine sonstige Belohnung von dem Dritten, mit dem er für den Dienstgeber Geschäfte abschließt oder vermittelt, nicht annehmen. Dies impliziert, dass die Annahme einer solchen Belohnung mit Einwilligung des Dienstgebers erlaubt ist.

Frage 5: Ein Angestellter ist zum sofortigen Austritt berechtigt, wenn der Dienstgeber erhebliche Ehrverletzungen gegen ihn oder dessen Angehörige begeht.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Laut Punkt 441 ist der Angestellte zum Austritt berechtigt, wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt.