Test zu Arbeitsvertrag: Pflichten und Entgelt in Österreich

Arbeitsvertrag in Österreich: Pflichten & Entgelt erklärt

Frage 1 von 50%

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich ein einklagbares Recht auf tatsächliche Beschäftigung aus dem Arbeitsvertrag.

Test: Arbeitsrecht, Arbeitsentgelt, Treuepflicht

20 Fragen

Frage 1: Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich ein einklagbares Recht auf tatsächliche Beschäftigung aus dem Arbeitsvertrag.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Der Eintritt in den Arbeitsvertrag erfüllt an sich kein Recht auf tatsächliche Beschäftigung, da der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber die Leistung auch tatsächlich annimmt. Ein allgemeines Recht auf Beschäftigung wird von der Rechtsprechung abgelehnt, außer in bestimmten Ausnahmefällen, in denen das Unterbleiben der tatsächlichen Beschäftigung zu einem Qualitätsverlust oder zum Verlust unverzichtbarer Berechtigungen führen würde.

Frage 2: Was ist gemäß den Studienmaterialien ein vorrangiges Ziel der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?

A. Die Gewährleistung eines arbeitsfreien Einkommens.

B. Der Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers.

C. Die Verpflichtung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen.

D. Die Kontrolle der persönlichen Weisungen des Arbeitnehmers.

Erklärung: Die Studienmaterialien besagen klar: „Der Schutz der Gesundheit des AN vorrangiges Ziel der Fürsorgepflicht.“

Frage 3: Werden Arbeitgeber durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) staatlich kontrolliert, ob sie ihren Arbeitnehmern das zustehende Mindestentgelt zahlen?

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) sind Arbeitgeber der staatlichen Kontrolle unterworfen, um zu prüfen, ob sie ihren Arbeitnehmern das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zahlen.

Frage 4: Vergünstigte Theaterkarten oder Fitnesscenter-Mitgliedschaften gelten als entgeltferne Leistungen, die außerhalb des Arbeitsvertrages liegen.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Entgeltferne Leistungen, auch als entgelderne Leistungen bezeichnet, gebühren nicht für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft, sondern zur Förderung der kulturellen Interessen des Arbeitnehmers und liegen außerhalb des Arbeitsvertrages. Dazu gehören beispielsweise vergünstigte Theaterkarten oder Fitnesscenter-Mitgliedschaften (Rz 246).

Frage 5: Welche Aussage trifft bezüglich des Mindestentgelts für überlassene Arbeitskräfte gemäß den Bestimmungen des ADG zu?

A. Die überlassene Arbeitskraft hat Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist.

B. In erster Linie bestimmt sich das ortsübliche Entgelt für überlassene Arbeitskräfte ausschließlich nach dem für den Beschäftigerbetrieb geltenden Kollektivvertrag.

C. Besteht im Betrieb des Überlassers kein Kollektivvertrag, so muss lediglich ein sachlich einschlägiger Kollektivvertrag berücksichtigt werden.

D. Für die Dauer der Überlassung stehen der überlassenen Arbeitskraft zwingend zumindest die im Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes vorgesehenen Mindestentgelte zu.

Erklärung: Gemäß § 10 ADG hat die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist. Dies macht Option 0 korrekt. Die Studie besagt, dass sich das ortsübliche Entgelt in erster Linie anhand des für den Überlasser geltenden KV bestimmt, und erst bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbare Entgelt Bedacht zu nehmen, was Option 1 falsch macht. Bei fehlendem KV im Überlasserbetrieb ist nicht nur ein sachlich einschlägiger KV, sondern auch eine ortsübliche Überzahlung zu berücksichtigen, was Option 2 unvollständig und somit falsch macht. Option 3 ist korrekt, da die überlassene Arbeitskraft für die Zeit der Überlassung zwingend zumindest die im KV des Beschäftigerbetriebes vorgesehenen Mindestentgelte erhält.