Test zu Versammlungsfreiheit im deutschen Verfassungsrecht

Versammlungsfreiheit im deutschen Verfassungsrecht: Leitfaden

Frage 1 von 50%

Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG umfasst die Wahl des Versammlungsortes und der Versammlungszeit.

Test: Grundrechte, Literatur

20 Fragen

Frage 1: Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG umfasst die Wahl des Versammlungsortes und der Versammlungszeit.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Der Schutzbereich des Art. 8 GG beinhaltet einen umfassenden Schutz, der die Wahl von Versammlungsort und -zeit einschließt.

Frage 2: Führt das Vorhandensein einzelner Störer automatisch dazu, dass eine Versammlung als unfriedlich im Sinne des Art. 8 GG ausgeschlossen wird?

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Eine Versammlung wird dann als unfriedlich eingestuft, wenn sie einen auführerischen oder gewalttätigen Verlauf nimmt oder zu nehmen droht, wobei das Gesamtbild entscheidend ist und einzelne Störer nicht ausreichen.

Frage 3: Welche Aussage trifft auf die Handhabung von Gegendemonstrationen im Kontext der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG gemäß den Studienmaterialien zu?

A. Der Staat darf eine friedliche Gegendemonstration verbieten, wenn er ihren Inhalt als unerwünscht bewertet.

B. Das Prioritätsprinzip („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) ist der Ausgangspunkt bei konkurrierenden Versammlungen.

C. Ein Verbot der Erstversammlung zum Schutz einer Gegendemonstration ist nur im Fall eines „polizeilichen Notstands“ zulässig.

D. Die Polizei darf eine Gegendemonstration auflösen, wenn sie nicht über ausreichende Kräfte verfügt, um beide Versammlungen stattfinden zu lassen, unabhängig von einem polizeilichen Notstand.

Erklärung: Die Studienmaterialien besagen, dass das Prioritätsprinzip der Ausgangspunkt bei der Berücksichtigung von Gegendemonstrationen ist. Weiterhin wird klargestellt, dass ein Verbot der Erstversammlung zum Schutz der jeweils anderen Versammlung nur im Fall eines „polizeilichen Notstands“ erfolgen darf. Die staatliche Bewertung von friedlichen Versammlungen ist untersagt, daher ist Option 0 falsch. Option 3 ist irreführend, da die unzureichende Polizeikraft ein Beispiel für einen polizeilichen Notstand ist, nicht eine separate Begründung, und ein Verbot der Gegendemonstration, nicht zwingend eine Auflösung, unter dieser Bedingung in den Materialien angedeutet wird.

Frage 4: Welche Aussage trifft bezüglich der Natur der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG gemäß dem vorliegenden Textbefund zu?

A. Der Wortlaut von Art. 8 GG ist vollständig identisch mit Art. VIII, § 161 RVerf. v. 1849.

B. Art. 8 GG ist ein Deutschen-Grundrecht, wobei die Absätze 1 und 2 allgemeine und spezielle Regelungen enthalten.

C. Die Versammlungsfreiheit ist sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistet.

D. Die Qualifikation „friedlich und ohne Waffen“ betrifft nur Versammlungen unter freiem Himmel.

Erklärung: Der Textbefund von Art. 8 GG gibt an, dass der Wortlaut teilidentisch und nicht vollständig identisch mit Art. VIII, § 161 RVerf. v. 1849 ist, was Option 0 falsch macht. Die Materialien bestätigen, dass Art. 8 GG ein Deutschen-Grundrecht ist und eine Differenzierung nach Absätzen erfolgt, wobei Abs. 1 eine allgemeine Regel und Abs. 2 einen speziellen Einschränkungsvorbehalt enthält, was Option 1 korrekt macht. Die Versammlungsfreiheit ist in geschlossenen Räumen vorbehaltlos, steht aber unter freiem Himmel unter einem (einfachen) Gesetzesvorbehalt, was Option 2 falsch macht. Die Qualifikation „friedlich und ohne Waffen“ wird im Textbefund allgemein für Art. 8 GG genannt, ohne spezifische Einschränkung auf nur Versammlungen unter freiem Himmel, und der Schutzbereich schließt generell unfriedliche, bewaffnete Versammlungen aus, was Option 3 falsch macht.

Frage 5: Der Umzug der AfD in Passau, der im März 2020 angekündigt wurde und bei dem die Stadt die Wegstrecke durch das Zentrum verbot, ist ein Hauptthema in der Buchreihe „Die Wanderhure“.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Die im März 2020 angekündigte AfD-Kundgebung in Passau wird in den Studienmaterialien als Ausgangsfall zu Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) dargestellt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass dieses Ereignis ein Thema in der Buchreihe „Die Wanderhure“ ist, welche andere Bände wie „Die Kastellanin“ oder „Die Tochter der Wanderhure“ umfasst.