Karteikarten zu Unternehmensgründung und Rechtsformen im Gesundheitswesen
Unternehmensgründung & Rechtsformen im Gesundheitswesen: Dein Guide
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Gesellschaftsrecht
8 Karten
Karte 1
Frage: Kann eine Aktiengesellschaft (AG) von Ärzten gegründet werden und seit wann ist das möglich?
Antwort: Ja. Seit 2004 ist es Ärzten möglich, eine AG zu gründen (§ 23a MBO Ä.).
Karte 2
Frage: Worin besteht die grundsätzliche Haftungsbeschränkung einer AG und welches Grundkapital ist vorgeschrieben?
Antwort: Die Haftung der AG ist grundsätzlich auf das Vermögen der juristischen Person beschränkt. Das Grundkapital muss mindestens 50.000 € betragen.
Karte 3
Frage: Kann die Haftungsbeschränkung der AG im Bereich medizinischer Leistungen aufgehoben sein? Warum?
Antwort: Ja. Bei gesellschaftlicher Tätigkeit in der Erbringung medizinischer Leistungen ist die Begrenzung der Haftung auf das Vermögen der juristischen Perso
Karte 4
Frage: Kann eine Haftungsbegrenzung gegenüber Patienten durch AGB ausgeschlossen werden?
Antwort: Nein. Eine Haftungsbegrenzung ist auch mit den AGB nicht auszuschließen (vgl. § 309 Nr. 7a BGB i.V.m. §§ 611, 280, 823 BGB).
Karte 5
Frage: Was ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach dem Inhalt?
Antwort: Die GbR ist eine Vereinigung von mindestens zwei Personen (natürlich, juristisch oder Personengesellschaften) zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks;
Karte 6
Frage: Welche Haftungsfolgen gelten grundsätzlich für die GbR, wenn nichts vertraglich geregelt ist?
Antwort: Bei Haftung haftet die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen und zusätzlich mit dem Privatvermögen aller Gesellschafter (§ 421 BGB akzessorisch,
Karte 7
Frage: Wer haftet, wenn ein Assistenzarzt einen Patienten nicht über Risiken aufklärt und dies zu Komplikationen führt?
Antwort: Der Patient kann deliktische Ansprüche gegen den Assistenzarzt nach § 823 BGB geltend machen, da die Unterlassung der Aufklärung fahrlässig war und Ur
Karte 8
Frage: Welche Ansprüche bestehen gegen den Krankenhausträger, wenn die Aufklärungspflicht verletzt wurde?
Antwort: Der Patient kann Schadensersatzansprüche gemäß § 280 BGB geltend machen, da die Aufklärung nach § 630e BGB Pflicht aus dem Behandlungsvertrag ist; das