Test zu Österreichisches Arbeitsrecht: Haftung und Schutz

Österreichisches Arbeitsrecht: Haftung & Schutz für AN/AG verstehen

Frage 1 von 50%

Kann die Arbeitsinspektion bei einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Bescheid untersagen?

Test: Arbeitsrecht, Haftung, Verwaltungsstrafrecht, Schadenersatzrecht

20 Fragen

Frage 1: Kann die Arbeitsinspektion bei einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Bescheid untersagen?

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Droht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der AN, dann hat das Arbeitsinspektorat mit Bescheid die Beschäftigung von AN zu untersagen.

Frage 2: Was regelt § 30 ASchG bezüglich des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz?

A. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen des Tabakrauches am Arbeitsplatz geschützt werden, soweit dies nach Art des Betriebes möglich ist.

B. Der Arbeitgeber muss ein generelles Rauchverbot in allen Arbeitsstätten durchsetzen.

C. Der Arbeitgeber ist lediglich für die Bereitstellung separater Raucherbereiche zuständig.

D. Nichtraucherschutz ist eine freiwillige Maßnahme des Arbeitgebers und nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Erklärung: Gemäß § 30 ASchG hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen des Tabakrauches am Arbeitsplatz geschützt werden, soweit dies nach Art des Betriebes möglich ist.

Frage 3: Die Ersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer für arbeitsadäquate Schäden besteht auch dann uneingeschränkt, wenn ein (Mit-)Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Die Ersatzpflicht des Arbeitgebers seinem Arbeitnehmer gegenüber ist bei (Mit-)Verschulden des Arbeitnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt, wie im Text explizit erwähnt wird: „Die Ersatzpflicht des AG seinem AN gegenüber ist allerdings bei (Mit-)Verschulden des AN.“

Frage 4: Welche Beschränkung gilt für die Risikohaftung im Arbeitsverhältnis bezüglich der Art der Schäden, die als „arbeitsadäquat“ bezeichnet werden?

A. Es werden nur jene Schäden und Verpflichtungen erfasst, welche typischerweise bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers vorhersehbar eintreten.

B. Die Risikohaftung deckt alle Schäden ab, unabhängig davon, ob sie vorhersehbar waren oder nicht.

C. Nur Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers verursacht wurden, gelten als arbeitsadäquat.

D. Schäden, die außerhalb der direkten Arbeitsausführung entstehen, werden als arbeitsadäquat anerkannt, wenn sie einen Bezug zum Betrieb haben.

Erklärung: Die Studienmaterialien besagen, dass die Risikohaftung gewissen Beschränkungen unterliegt. Es werden nur jene Schäden und Verpflichtungen erfasst, welche typischerweise bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers vorhersehbar eintreten, und diese werden als „arbeitsadäquat“ bezeichnet.

Frage 5: Muss ein verantwortlicher Beauftragter in jedem Fall seinen Hauptwohnsitz im Inland haben?

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Nein, das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für EWR-Bürger, sofern die Zustellung sichergestellt ist.