Test zu Grundrechtsprüfung im deutschen Verfassungsrecht

Grundrechtsprüfung im deutschen Verfassungsrecht: Leitfaden

Frage 1 von 50%

Der Begriff „Eingriff“ ist in der Grundrechtsprüfung auf das negative Endergebnis beschränkt.

Test: Grundrechtsprüfung (Stuktur und Methode), Grundrechte und Eingriffslehre, Grundrechte und Gesetzesvorbehalte

20 Fragen

Frage 1: Der Begriff „Eingriff“ ist in der Grundrechtsprüfung auf das negative Endergebnis beschränkt.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Laut den Materialien ist der Begriff „Verletzung“ auf das negative Endergebnis beschränkt (ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in den effektiven Garantiebereich). „Eingriff“ selbst wird definiert als Einschränkung, Beschränkung, Verkürzung, Antastung oder Tangieren des Grundrechts, ohne die Beschränkung auf das negative Endergebnis.

Frage 2: Welche Aspekte sind Teil der Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit eines einschränkenden Gesetzes im Rahmen der Grundrechtsprüfung?

A. Die Gesetzgebungskompetenz

B. Die Verhältnismäßigkeit des Gesetzes

C. Das Gesetzgebungsverfahren

D. Die Bestimmtheit der Norm

Erklärung: Laut den Studienmaterialien umfasst die formelle Verfassungsmäßigkeit die Gesetzgebungskompetenz, das Gesetzgebungsverfahren und die Form. Die Verhältnismäßigkeit und die Bestimmtheit der Norm sind hingegen Bestandteile der materiellen Verfassungsmäßigkeit.

Frage 3: Dienen Schrankenvorbehalte als Rechtsgrundlage für die Beschränkung von Grundrechten?

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Die Studienmaterialien besagen klar, dass 'Als Rechtsgrundlage der Schranke fungieren Schrankenvorbehalte'.

Frage 4: Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 GG ist ein Beispiel für einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 GG ist gemäß den Studienmaterialien ein Beispiel für einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Qualifizierte Gesetzesvorbehalte sind Eingriffe, die nur unter bestimmten Voraussetzungen, zu bestimmten Zwecken oder mit bestimmten Mitteln erlaubt sind, wie beispielsweise Art. 6 III GG oder Art. 10 II 2 GG.

Frage 5: Welche der folgenden Begrenzungen gehören zu den impliziten/verfassungsimmanenten Schrankenvorbehalten, die selbst dem Wortlaut nach schrankenlos gewährleistete Grundrechte einschränkbar machen?

A. Einfache Gesetzesvorbehalte

B. Kollidierende Grundrechte Dritter

C. Qualifizierte Gesetzesvorbehalte

D. Rechtswerte von Verfassungsrang

Erklärung: Laut den Studienmaterialien erfolgen Begrenzungen durch implizite/verfassungsimmanente Schrankenvorbehalte durch 'kollidierende Grundrechte Dritter' und 'Rechtswerte von Verfassungsrang'. Einfache und qualifizierte Gesetzesvorbehalte sind explizite Schrankenvorbehalte.