Karteikarten zu Grundrechtsprüfung im deutschen Verfassungsrecht
Grundrechtsprüfung im deutschen Verfassungsrecht: Leitfaden
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Grundrechte und Eingriffslehre
18 Karten
Karte 1
Frage: Was versteht man unter dem klassischen Eingriffsbegriff im Zusammenhang mit Grundrechten (Schutzbereichsbeeinträchtigung)?
Antwort: Ein Eingriff ist eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs durch einen rechtsförmigen, finalen, unmittelbaren Akt mit imperativem Gehalt (durchsetzbar
Karte 2
Frage: Welche vier Merkmale kennzeichnen die Rechtsförmigkeit eines klassischen Eingriffs?
Antwort: Rechtsakt (Gesetz, RVO, VA, Urteil etc.), Finalität (zielgerichtet), Unmittelbarkeit (self‑executing, ohne weitere Zwischenschritte) und imperativer G
Karte 3
Frage: Was ist mit Unmittelbarkeit beim klassischen Eingriffsbegriff gemeint?
Antwort: Dass die Maßnahme ohne weitere Zwischenschritte selbstvollziehend wirkt (self‑executing) und nicht erst durch zusätzliche Akte wirksam wird.
Karte 4
Frage: Wie unterscheidet sich der „moderne“ (faktisch‑mittelbare) Eingriffsbegriff vom klassischen?
Antwort: Beim modernen Begriff können auch Realakte (z. B. politische Äußerungen von Hoheitsträgern) Eingriffsqualität haben; es wird auf die faktische Wirkung
Karte 5
Frage: Wann sind faktische Realakte als Eingriff anzusehen (Problemstellung)?
Antwort: Problematisch ist die Abgrenzung nach Intensität; jedenfalls bei ausreichender Schwere oder entsprechender Absicht ist Eingriffsqualität zu bejahen (‚
Karte 6
Frage: Was bedeutet der Begriff „funktionales Eingriffsäquivalent“?
Antwort: Dass ein faktischer Realakt wegen seiner Schwere oder Absicht der Qualität eines klassischen Eingriffs gleichgestellt wird und damit wie ein Eingriff
Karte 7
Frage: Wo wird der Prüfungsort für einen wirksamen Verzicht auf Grundrechte angesiedelt?
Antwort: Beim Prüfungspunkt ‚Eingriff‘: Ein wirksamer Verzicht schließt das Vorliegen eines Eingriffs aus.
Karte 8
Frage: Welche Abgrenzungen sind bei Grundrechtsverzicht zu beachten?
Antwort: Abzugrenzen sind bloße Nichtausübung (negative Freiheit) und Verwirkung (Art. 18 GG). Zudem kann Verzicht punktuell oder dauerhaft sein.
Karte 9
Frage: Nenne Beispiele für punktuellen und dauerhaften Grundrechtsverzicht, wie in den Inhalten genannt.
Antwort: Punktuell: etwa die Duldung einer Durchsuchung; dauerhaftes Extrembeispiel: Selbstversklavung (als hypothetische Illustration).
Karte 10
Frage: Welche Grenzen bestehen für den Verzicht auf Grundrechte laut Inhalt?
Antwort: Einzelne Grundrechte sind unentziehbar (insb. Art. 1 I GG und der Menschenwürdekern anderer Grundrechte). Die Wirksamkeit des Verzichts ist im Einzelf