Karteikarten zu Grundrechtsprüfung im deutschen Verfassungsrecht

Grundrechtsprüfung im deutschen Verfassungsrecht: Leitfaden

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Was versteht man unter dem klassischen Eingriffsbegriff im Zusammenhang mit Grundrechten (Schutzbereichsbeeinträchtigung)?

Ein Eingriff ist eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs durch einen rechtsförmigen, finalen, unmittelbaren Akt mit imperativem Gehalt (durchsetzbar

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Grundrechte und Eingriffslehre

18 Karten

Karte 1

Frage: Was versteht man unter dem klassischen Eingriffsbegriff im Zusammenhang mit Grundrechten (Schutzbereichsbeeinträchtigung)?

Antwort: Ein Eingriff ist eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs durch einen rechtsförmigen, finalen, unmittelbaren Akt mit imperativem Gehalt (durchsetzbar

Karte 2

Frage: Welche vier Merkmale kennzeichnen die Rechtsförmigkeit eines klassischen Eingriffs?

Antwort: Rechtsakt (Gesetz, RVO, VA, Urteil etc.), Finalität (zielgerichtet), Unmittelbarkeit (self‑executing, ohne weitere Zwischenschritte) und imperativer G

Karte 3

Frage: Was ist mit Unmittelbarkeit beim klassischen Eingriffsbegriff gemeint?

Antwort: Dass die Maßnahme ohne weitere Zwischenschritte selbstvollziehend wirkt (self‑executing) und nicht erst durch zusätzliche Akte wirksam wird.

Karte 4

Frage: Wie unterscheidet sich der „moderne“ (faktisch‑mittelbare) Eingriffsbegriff vom klassischen?

Antwort: Beim modernen Begriff können auch Realakte (z. B. politische Äußerungen von Hoheitsträgern) Eingriffsqualität haben; es wird auf die faktische Wirkung

Karte 5

Frage: Wann sind faktische Realakte als Eingriff anzusehen (Problemstellung)?

Antwort: Problematisch ist die Abgrenzung nach Intensität; jedenfalls bei ausreichender Schwere oder entsprechender Absicht ist Eingriffsqualität zu bejahen (‚

Karte 6

Frage: Was bedeutet der Begriff „funktionales Eingriffsäquivalent“?

Antwort: Dass ein faktischer Realakt wegen seiner Schwere oder Absicht der Qualität eines klassischen Eingriffs gleichgestellt wird und damit wie ein Eingriff

Karte 7

Frage: Wo wird der Prüfungsort für einen wirksamen Verzicht auf Grundrechte angesiedelt?

Antwort: Beim Prüfungspunkt ‚Eingriff‘: Ein wirksamer Verzicht schließt das Vorliegen eines Eingriffs aus.

Karte 8

Frage: Welche Abgrenzungen sind bei Grundrechtsverzicht zu beachten?

Antwort: Abzugrenzen sind bloße Nichtausübung (negative Freiheit) und Verwirkung (Art. 18 GG). Zudem kann Verzicht punktuell oder dauerhaft sein.

Karte 9

Frage: Nenne Beispiele für punktuellen und dauerhaften Grundrechtsverzicht, wie in den Inhalten genannt.

Antwort: Punktuell: etwa die Duldung einer Durchsuchung; dauerhaftes Extrembeispiel: Selbstversklavung (als hypothetische Illustration).

Karte 10

Frage: Welche Grenzen bestehen für den Verzicht auf Grundrechte laut Inhalt?

Antwort: Einzelne Grundrechte sind unentziehbar (insb. Art. 1 I GG und der Menschenwürdekern anderer Grundrechte). Die Wirksamkeit des Verzichts ist im Einzelf