Test zu Grundrechte im deutschen Verfassungsrecht
Grundrechte im deutschen Verfassungsrecht: Leitfaden für Studierende
Test: Grundrechte, Grundgesetz, Strafrecht, Unabhängigkeitserklärung
20 Fragen
Frage 1: Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union spielen im Mehrebenensystem des Grundrechtsschutzes Deutschlands keine Rolle.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Die Studienmaterialien führen die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union explizit als Referenztexte im Mehrebenensystem der Grundrechte auf. Zudem wird am Beispiel der Versammlungsfreiheit und des „Düsseldorfer Chefarztfalls“ die Relevanz und Interaktion dieser europäischen Instrumente mit dem Grundgesetz gezeigt.
Frage 2: Welche Aussage über „Grundrechte“ und „grundrechtsgleiche Rechte“ gemäß den Studienmaterialien ist korrekt?
A. „Grundrechte“ verweisen gemäß Art. 1 III GG auf die Artikel 2 bis 17 GG.
B. „Grundrechtsgleiche Rechte“ umfassen die Artikel 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 GG.
C. Der Ausgangspunkt für die Unterscheidung ist Art. 94 I Nr. 4a GG.
D. In der Prüfungspraxis gibt es signifikante Unterschiede zwischen „Grundrechten“ und „grundrechtsgleichen Rechten“.
Erklärung: Die Studienmaterialien besagen, dass „Grundrechte“ auf Art. 1 III GG verweisen und damit die Artikel 2 bis 17 GG meinen. „Grundrechtsgleiche Rechte“ sind demgegenüber Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 GG. Der Ausgangspunkt für diese Unterscheidung ist Art. 94 I Nr. 4a GG. Die Aussage, dass es in der Prüfungspraxis signifikante Unterschiede gibt, ist falsch, da die Materialien explizit festhalten: „In der Prüfung praktisch keine Unterschiede“.
Frage 3: Die grundrechtliche Neukonzeption der Menschenwürde in Art. 1 I GG war eine Innovation des Grundgesetzes ohne jegliches verfassungshistorisches Vorbild.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Die Menschenwürde in Art. 1 I GG konnte sich lediglich an die unter dem Eindruck der NS-Unrechtsherrschaft entstandenen Bestimmungen in den vorgrundgesetzlichen Landesverfassungen anlehnen und verfassungsvergleichende Anklänge finden. Sie war daher keine Innovation ohne jegliches Vorbild.
Frage 4: Welche Aussage trifft laut Studienmaterial auf das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) im Kontext des Grundgesetzes zu?
A. Es handelt sich um ein Grundrecht mit einer langen verfassungsgeschichtlichen Tradition.
B. Es stellt eine Grundrechtsinnovation ohne verfassungshistorisches Vorbild dar.
C. Es wurde bereits in der Virginia Bill of Rights von 1776 festgelegt.
D. Es ist ein Beispiel für ein soziales Grundrecht, auf das im Grundgesetz verzichtet wurde.
Erklärung: Das Studienmaterial gibt an, dass das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) eine der 'Grundrechtsinnovationen des Grundgesetzes ohne verfassungshistorisches Vorbild' ist (Abschnitt 43). Die anderen Optionen widersprechen dieser Aussage oder sind nicht spezifisch auf Art. 103 I GG bezogen.
Frage 5: Ein Teilnehmer an der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, der selbst nicht geschäftsmäßig handelt und dem sich selbst Tötenden nahesteht, bleibt straffrei.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Laut § 217 Absatz (2) bleibt straffrei, wer als Teilnehmer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.