Grundlagen des Zivilrechts im BGB: Dein schneller Überblick
20 Fragen
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Abhandenkommen bedeutet den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Da A die Kamera F freiwillig geliehen hatte, ist die Kamera der A nicht abhandengekommen. Folglich war der gutgläubige Erwerb durch K nicht gemäß § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
A. F findet eine Geldbörse und meldet den Fund.
B. Der Künstler malt ein Porträt gemäß § 950 BGB.
C. Eine fristlose Kündigung wird erklärt.
D. Die Übereignung einer Sache gemäß § 929 S. 1 BGB.
Erklärung: Ein Realakt ist eine tatsächliche Handlung, die eine Rechtsfolge auslöst, ohne dass dazu eine Willenserklärung nötig ist.Laut den Studienmaterialien sind das Finden einer Geldbörse und das Melden des Fundes (Option 0) sowie das Malen eines Porträts, das zu gesetzlichem Eigentumserwerb führt (Option 1), Beispiele für Realakte. Auch die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB (Option 3) wird in den Materialien als Realakt eingeordnet. Eine fristlose Kündigung (Option 2) ist hingegen ein Rechtsgeschäft, da es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Moritz ist als Minderjähriger (§ 106 BGB) für Verträge, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, schwebend unwirksam. Der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) greift in diesem Fall nicht, da der Betrag nicht "bewirkt" (vollständig gezahlt) wurde, sondern nur eine Anzahlung.
A. Die Willenserklärung ist wirksam, da es sich um einen geringfügigen Betrag handelt.
B. Die Willenserklärung ist schwebend unwirksam und bedarf der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter.
C. Die Willenserklärung ist unwirksam, da das Kind geschäftsunfähig ist.
D. Die Willenserklärung wird unter Anwendung des Taschengeldparagraphen wirksam.
Erklärung: Ein Kind unter sieben Jahren ist gemäß § 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig. Dessen Willenserklärungen sind nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig und somit unwirksam. Der Taschengeldparagraph gilt hierbei noch nicht.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Laut den Studienmaterialien ist ein Testament ein einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft.