Grundlagen des Zivilrechts im BGB: Dein schneller Überblick
20 Fragen
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Die Rettung eines Hundes (GoA) wird in der Tabelle als Realakt eingeordnet, mit der Begründung, dass es sich um eine tatsächliche Handlung mit gesetzlichen Folgen (§§ 677 ff. BGB) handelt (siehe Nr. 15).
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Die studienmaterialien besagen, dass bei einer geschäftsähnlichen Handlung, wie einer Mahnung oder Fristsetzung, die Rechtsfolgen 'kraft Gesetz' eintreten oder eine 'gesetzliche Folgewirkung' haben. Sie sind somit nicht primär vom Handelnden gewollt, sondern treten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ein.
A. Als ein einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft.
B. Als eine geschäftsähnliche Handlung mit gesetzlicher Folgewirkung.
C. Als ein Realakt, der eine tatsächliche Handlung mit gesetzlichen Folgen darstellt.
D. Als ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das einer Einigung bedarf.
Erklärung: Die Studienmaterialien ordnen die Rettung eines Hundes als Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) als Realakt ein, der eine tatsächliche Handlung mit gesetzlichen Folgen gemäß §§ 677 ff. BGB darstellt.
A. Es handelt sich hierbei stets um ein Rechtsgeschäft.
B. Ein Beispiel hierfür ist das Malen eines Porträts durch einen Künstler.
C. Es ist in § 950 BGB geregelt.
D. Voraussetzung ist ein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes der Ausgangssache.
Erklärung: Gemäß den Studienmaterialien wird der Eigentumserwerb durch Verarbeitung (z.B. Künstler malt Porträt) als Realakt eingestuft und ist in § 950 BGB geregelt (siehe Teil 2, Nr. 10). Die Aussage, es sei stets ein Rechtsgeschäft, ist falsch, da es als Realakt bezeichnet wird. Die Voraussetzung eines unfreiwilligen Besitzverlustes ("Abhandenkommen") ist ein Kriterium für den Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs (§ 935 BGB), nicht für den Eigentumserwerb durch Verarbeitung.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Der Kaufvertrag ist nicht wirksam. Der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) greift in diesem Fall nicht, da der Betrag für das Moped nicht vollständig gezahlt ("bewirkt") wurde, sondern lediglich eine Anzahlung geleistet wurde. Solange die vollständige Zahlung nicht erfolgt ist, ist der Vertrag nicht wirksam nach § 110 BGB.