Grundlagen des Zivilrechts im BGB: Dein schneller Überblick
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Frage: Was sind die Voraussetzungen für die Übereignung beweglicher Sachen nach § 929 S.1 BGB?
Antwort: Einigung (Einigung über den Eigentumsübergang) und Übergabe der Sache.
Frage: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß § 932 BGB stattfinden?
Antwort: Wenn der Erwerber gutgläubig ist (keine Kenntnis bzw. keine grob fahrlässige Unkenntnis, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist) und keine Ausschlus
Frage: Wann ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 935 Abs.1 BGB ausgeschlossen?
Antwort: Wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen ist oder sonst wie abhandengekommen ist (unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Bes
Frage: Warum war im Fall der geliehenen Kamera § 935 BGB nicht einschlägig?
Antwort: Weil A die Kamera freiwillig an F übergab (Leihe) und die Sache somit nicht abhandengekommen war; F war rechtmäßiger Besitzer als Besitzmittler/-diene
Frage: Welche Rechtsfolge ergibt sich, wenn K gutgläubig von F (Nichtberechtigter) eine Kamera gekauft hat und § 935 BGB nicht greift?
Antwort: K erwirbt das Eigentum an der Kamera wirksam; der eigentliche Eigentümer hat jedoch Anspruch auf Schadensersatz gegen den Nichtberechtigten (F).
Frage: Wie wird ein Kaufangebot und seine Annahme rechtlich eingeordnet?
Antwort: Als Rechtsgeschäft; zweiseitig (Kaufvertrag) mit empfangsbedürftigen Willenserklärungen.
Frage: Wie ist das Auffinden und Melden einer Geldbörse rechtlich einzuordnen?
Antwort: Als Realakt: Tatsächliche Handlung, die keine Willenserklärung erfordert.
Frage: Wie ist die Ablehnung eines Angebots rechtlich zu klassifizieren?
Antwort: Als Rechtsgeschäft: einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Ablehnung).
Frage: Wie ist die Übergabe einer gefundenen Geldbörse zur Polizei rechtlich zu bewerten?
Antwort: Als Realakt: physische Übergabe ohne Willenserklärungsbedarf.
Frage: Wie ist eine Darlehensvereinbarung (A leiht B 1.000 € mit Rückzahlung) einzuordnen?
Antwort: Als zweiseitiges Rechtsgeschäft (Darlehensvertrag), geregelt u.a. in § 488 BGB.