Test zu Grundlagen des österreichischen Sozialversicherungsrechts
Grundlagen des österreichischen Sozialversicherungsrechts verstehen
Test: Sozialversicherungsrecht Österreich, Sozialversicherung: Versicherungsarten, Sozialversicherung: Personen- und Rechtsstatus, Sozialversicherungsrecht spezialgesetze, Sozialversicherungsrecht Begriffsrecht
20 Fragen
Frage 1: Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) erfassen den Großteil der erwerbstätigen Personen in Formen der Pflichtversicherung.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Das ASVG und das GSVG erfassen den Großteil der erwerbstätigen Personen in Formen der Pflichtversicherung. Diese Versicherungsverhältnisse entstehen ex lege durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Frage 2: Welche Aussage zur Mehrfachversicherung im österreichischen Sozialrecht ist korrekt?
A. Jede versicherungspflichtige Beschäftigung begründet ein eigenständiges Versicherungsverhältnis, was bei mehreren Tätigkeiten zu ebenso vielen Versicherungen führt.
B. Bei Mehrfachversicherung können sowohl Geldleistungen als auch Sachleistungen mehrfach bezogen werden.
C. In der Pensionsversicherung (PV) gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Beitragspflicht bei Mehrfachversicherung, sie besteht immer in vollem Umfang für jedes Verhältnis.
D. Ein ASVG-Versicherter, der nebenbei eine sonstige Tätigkeit als Neuer Selbständiger ausübt, unterliegt aufgrund einer Subsidiäritätsklausel nur der ASVG-Versicherungspflicht.
Erklärung: Der Grundsatz der Mehrfachversicherung besagt, dass jede versicherungspflichtige Beschäftigung ein eigenständiges Versicherungsverhältnis begründet. Bei mehreren Tätigkeiten nebeneinander führt dies nach dem Prinzip der isolierten Betrachtungsweise zu ebenso vielen Versicherungen. Sachleistungen stehen bei Mehrfachversicherung jedoch immer nur einmal zu, während Geldleistungen mehrfach bezogen werden können. In der PV bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Beitragspflicht, welche prinzipiell für jedes Verhältnis in vollem Umfang besteht. Ein ASVG-Versicherter, der nebenbei als Neuer Selbständiger tätig ist, unterliegt beiden Versicherungspflichten; die Subsidiäritätsklausel des § 4 Abs 4 ASVG betrifft Fälle, in denen diese Versicherung nur besteht, wenn sonst keine Pflichtversicherung nach anderen Systemen vorliegt, nicht aber das Nebeneinander zweier Pflichtversicherungen.
Frage 3: Für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung (KV) ist neben dem Wohnsitz im Inland auch eine bereits bestehende Pflichtversicherung zwingend erforderlich.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Die Studienmaterialien geben an, dass die Voraussetzung für die Selbstversicherung in der KV ein Wohnsitz im Inland ist (§ 16 Abs 1 ASVG). Es wird jedoch nicht erwähnt, dass eine bereits bestehende Pflichtversicherung zwingend erforderlich wäre. Im Gegenteil, freiwillige Versicherungen schließen Lücken der Pflichtversicherung oder bieten Vorsorge, wo keine Pflichtversicherung besteht.
Frage 4: Welche der folgenden Aussagen zur Entstehung und Wirkung einer Formalversicherung nach den vorliegenden Studienmaterialien ist/sind korrekt?
A. Eine Formalversicherung entsteht, wenn ein Versicherungsträger von einer Person, die keiner Versicherung unterliegt und nicht vorsätzlich unrichtig angemeldet ist, über längere Zeit unbeanstandet Beiträge entgegennimmt.
B. Die Formalversicherung entfaltet dieselben Rechtswirkungen wie eine normale Versicherung, einschließlich aller Rechte und Pflichten, und die geleisteten Beiträge können nicht zurückgefordert werden.
C. Eine Formalversicherung kommt auch dann zustande, wenn eine Person von Beginn an einer Pflichtversicherung unterliegt, aber fehlerhaft gemeldet wurde, um sozialen Schutz zu gewährleisten.
D. Die Formalversicherung entsteht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der ersten Beitragszahlung, jedoch erst nach Erfüllung einer Wartefrist von drei bzw. sechs Monaten.
Erklärung: Option 0 ist korrekt, da die Studie besagt: 'Nimmt ein Versicherungsträger von einem überhaupt keiner Versicherung Unterliegenden, der vorbehaltlos und nicht vorsätzlich unrichtig zur Sozialversicherung angemeldet ist, längere Zeit hindurch unbeanstandet Versicherungsbeiträge entgegen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals Beiträge entrichtet wurden, eine Formalversicherung.' Option 1 ist korrekt, da es heißt: 'Sie entfaltet dieselben Rechtswirkungen wie eine „normale“ Versicherung' und 'Die geleisteten Beträge können gemäß § 69 Abs. 2 ASVG auch nach Bekanntwerden des Nichtversicherers eines Pflichtversicherung nicht zurückgeführt werden.' Option 2 ist inkorrekt, da die Formalversicherung gerade für Personen geschaffen wurde, die 'überhaupt keiner Versicherung Unterliegenden' sind, nicht für solche, die von Beginn an einer Pflichtversicherung unterliegen. Option 3 ist korrekt, da der Text angibt: 'Die Formalversicherung entsteht rückwirkend ab Beginn des (vermeintlichen) Versicherungsverhältnisses mit Erfüllung der „Wartefrist“ (generell drei Monate im ASVG sowie in der KV nach § 14 GSVG; sonst sechs Monate nach § 8 Abs 1 B-KUVG, § 12 BSVG).'
Frage 5: Freie Dienstnehmer sind gemäß § 4 Abs. 4 ASVG versicherungspflichtig, auch wenn sie primär immaterielle Betriebsmittel wie spezialisiertes Wissen oder Lizenzen nutzen und keine wesentlichen Sachmittel besitzen.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Der VwGH hat in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass der Schwerpunkt bei der Beurteilung, ob ein Dienstnehmer über „wesentliche eigene“ Betriebsmittel verfügt, auf die Sachmittel zu legen ist. Nur wenn die Sachmittel wesentlich sind (nicht geringwertig, betriebsvermögen oder primär der betrieblichen Tätigkeit gewidmet), ist dies relevant, nicht immaterielle Betriebsmittel.