Grundlagen des deutschen Rechts: Dein Guide für Studium & Praxis
20 Fragen
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Nach § 120 GVG ist das Oberlandesgericht in erster Instanz für Staatsschutzsachen zuständig.
A. Wenn eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder Oberlandesgerichts nach § 24 I S. 1 Nr. 1 GVG i.V.m. §§ 74 II, 74a oder 120 GVG gegeben ist.
B. Wenn eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
C. Wenn eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherheitsverwahrung zu erwarten ist.
D. Wenn eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu erwarten ist.
Erklärung: Gemäß § 24 GVG ist das Amtsgericht in Strafsachen nicht zuständig, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder Oberlandesgerichts gegeben ist, eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist oder eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherheitsverwahrung zu erwarten ist. Eine erwartete Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren fällt hingegen typischerweise in die Zuständigkeit des Amtsgerichts.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: In der Abwandlung des Falles Kampfhund wird die Festsetzung einer Geldbuße unter Punkt I als eine der vom zuständigen Beamten erwogenen Maßnahmen genannt.
A. Einweisung des Hundes in ein Tierheim
B. Tötung des Hundes
C. Festsetzung einer Geldbuße
D. Anordnung eines verpflichtenden Trainings für den Hundehalter
Erklärung: Die Studienmaterialien listen unter den erwogenen Maßnahmen explizit die „Einweisung des Hundes in ein Tierheim“ (Maßnahme II), die „Tötung des Hundes“ (Maßnahme III) und die „Festsetzung einer Geldbuße“ (Maßnahme I) auf. Die Anordnung eines verpflichtenden Trainings für den Hundehalter wird hingegen nicht als erwogene Maßnahme genannt.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: In den Studienmaterialien werden 'Beschuldigten' (Frage 4c) und 'Angeklagter' (Frage 4b) als separate Optionen aufgeführt. Dies bedeutet, dass der Begriff 'Beschuldigten' nicht immer als 'Angeklagter' bezeichnet wird.