StudyFiWiki
WikiWeb-App
StudyFi

KI-Lernmaterialien für jeden Studenten. Zusammenfassungen, Karteikarten, Tests, Podcasts und Mindmaps.

Lernmaterialien

  • Wiki
  • Web-App
  • Kostenlos registrieren
  • Über StudyFi

Rechtliches

  • AGB
  • DSGVO
  • Kontakt
Laden im
App Store
Laden im
Google Play
© 2026 StudyFi s.r.o.Mit KI für Studenten gebaut
Wiki⚖️ Deutsches RechtGrundlagen des deutschen RechtsWissenstest

Test zu Grundlagen des deutschen Rechts

Grundlagen des deutschen Rechts: Dein Guide für Studium & Praxis

ZusammenfassungWissenstestKarteikartenPodcastMindmap
Frage 1 von 50%

Das Landgericht ist nach § 120 GVG in erster Instanz für Staatsschutzsachen zuständig.

Test: Öffentliches Recht: Polizei- und Ordnungsrecht, Öffentliches Recht: Beamten- und Besoldungsrecht, Öffentliches Recht: Staats- und Verwaltungsrechtliche Grundlagen, Zivilrecht: Allgemeines Schuldrecht, Zivilrecht: Personen- und Geschäftsfähigkeit, Öffentliches Recht: Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Strafrecht und Strafprozess: Zuständigkeit, Spezielle Rechtsmaterien, Strafrecht und Strafprozess: Verfahrensgrundsätze, Strafrecht und Strafprozess: Materielles Strafrecht, Zivilrecht: Vertrags- und Willenslehre

20 Fragen

Frage 1: Das Landgericht ist nach § 120 GVG in erster Instanz für Staatsschutzsachen zuständig.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Nach § 120 GVG ist das Oberlandesgericht in erster Instanz für Staatsschutzsachen zuständig.

Frage 2: Wann ist das Amtsgericht gemäß § 24 GVG in Strafsachen NICHT sachlich zuständig?

A. Wenn eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder Oberlandesgerichts nach § 24 I S. 1 Nr. 1 GVG i.V.m. §§ 74 II, 74a oder 120 GVG gegeben ist.

B. Wenn eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

C. Wenn eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherheitsverwahrung zu erwarten ist.

D. Wenn eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu erwarten ist.

Erklärung: Gemäß § 24 GVG ist das Amtsgericht in Strafsachen nicht zuständig, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder Oberlandesgerichts gegeben ist, eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist oder eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherheitsverwahrung zu erwarten ist. Eine erwartete Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren fällt hingegen typischerweise in die Zuständigkeit des Amtsgerichts.

Frage 3: Wird in der Abwandlung des Falles Kampfhund die Festsetzung einer Geldbuße als mögliche behördliche Maßnahme gegen den Hundehalter erwogen?

A. Ano

B. Ne

Erklärung: In der Abwandlung des Falles Kampfhund wird die Festsetzung einer Geldbuße unter Punkt I als eine der vom zuständigen Beamten erwogenen Maßnahmen genannt.

Frage 4: Laut der Abwandlung des Sachverhalts „Kampfhund“ erwägt der zuständige Beamte nach den Beschwerden der Nachbarn mehrere Maßnahmen. Welche der folgenden gehört explizit zu den im Text genannten erwogenen Maßnahmen?

A. Einweisung des Hundes in ein Tierheim

B. Tötung des Hundes

C. Festsetzung einer Geldbuße

D. Anordnung eines verpflichtenden Trainings für den Hundehalter

Erklärung: Die Studienmaterialien listen unter den erwogenen Maßnahmen explizit die „Einweisung des Hundes in ein Tierheim“ (Maßnahme II), die „Tötung des Hundes“ (Maßnahme III) und die „Festsetzung einer Geldbuße“ (Maßnahme I) auf. Die Anordnung eines verpflichtenden Trainings für den Hundehalter wird hingegen nicht als erwogene Maßnahme genannt.

Frage 5: Der Begriff 'Beschuldigten' wird in den bereitgestellten Studienmaterialien immer als 'Angeklagter' bezeichnet.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: In den Studienmaterialien werden 'Beschuldigten' (Frage 4c) und 'Angeklagter' (Frage 4b) als separate Optionen aufgeführt. Dies bedeutet, dass der Begriff 'Beschuldigten' nicht immer als 'Angeklagter' bezeichnet wird.

Weitere Materialien

ZusammenfassungWissenstestKarteikartenPodcastMindmap
← Zurück zum Thema