Grundlagen des deutschen Rechts: Dein kompakter Guide für Studium & Prüfung
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Frage: Was ist die Grundaufgabe der Polizei im Polizeirecht?
Antwort: Gefahrenabwehr: Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehren.
Frage: Welche zwei Bereiche der Gefahrenabwehr unterscheidet man und wie unterscheiden sie sich?
Antwort: 1) Konkrete Gefahrenabwehr (repressiv): Es liegt bereits eine konkrete Gefahr vor, Polizei greift direkt ein (z.B. Schlägerei, Brand, Diebstahl). 2) G
Frage: Wo ist die polizeiliche Aufgabenzuweisung geregelt (Beispiele aus NRW)?
Antwort: Für Polizeiaufgaben in NRW u.a. in §1 Abs.1 OBG für die Ordnungsverwaltung und §1 Abs.1 S.1 POIG NRW für die Polizei.
Frage: Nenne weitere Aufgaben der Polizei neben der Gefahrenabwehr.
Antwort: Strafraten verhindern und verfolgen: präventiv (vorbeugend) verhindern und repressiv (verfolgend) Straftaten aufklären.
Frage: Welche Rechtsgrundlage hat polizeiliches Handeln?
Antwort: Polizei handelt nach Gesetzen, z.B. dem Polizeigesetz NRW; das Polizeirecht gehört zum Polizei- und Ordnungsrecht.
Frage: Was ist der Unterschied zwischen allgemeinem und besonderem Polizeirecht?
Antwort: Allgemeines Polizeirecht: allgemeine Regelungen und Grundsätze des Rechts der Gefahrenabwehr, gilt für alle Fälle. Besonderes Polizeirecht: spezielle
Frage: Nenne die vier Voraussetzungen des Prinzips der Verhältnismäßigkeit.
Antwort: 1) Legitimierter Zweck – ist der verfolgte Zweck legitim? 2) Geeignet – fördert die Maßnahme das Erreichen des Ziels? 3) Erforderlichkeit – gibt es ke
Frage: In welchen Bereichen findet das Verhältnismäßigkeitsprinzip Anwendung?
Antwort: Verwaltungsermessen (bei Eingriffen), Rechtsprechung (z.B. Strafzumessung) und Gesetzgebung (bei Einschränkungen von Grundrechten).
Frage: Was versteht man unter Rechtsfähigkeit im Kontext des Polizeirechts?
Antwort: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (z.B. Eigentümer, Erbe, Gläubiger einer Forderung).
Frage: Wer sind die rechtsfähigen Personen?
Antwort: 1) Natürliche Personen: alle Menschen ab Vollendung der Geburt bis zum Hirntod (auch Säuglinge). 2) Juristische Personen: Zusammenschlüsse natürlicher