Test zu Grundlagen des Bürgerlichen Rechts und Gutachtenstil

Grundlagen des Bürgerlichen Rechts & Gutachtenstil: Leitfaden

Frage 1 von 50%

Nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit vertreten, sofern keine strengere oder mildere Haftung bestimmt oder aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.

Test: Zivilrecht, Schuldrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, Klausurtechnik, Jurastudium, Meinungsstreit

20 Fragen

Frage 1: Nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit vertreten, sofern keine strengere oder mildere Haftung bestimmt oder aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Dies entspricht den in den Materialien genannten Voraussetzungen für das Vertretenmüssen.

Frage 2: Unter welchen Voraussetzungen kann gemäß § 253 Abs. 2 BGB eine billige Entschädigung in Geld für einen nicht-vermögensrechtlichen Schaden verlangt werden?

A. Wenn ein Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorliegt.

B. Wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist.

C. Immer dann, wenn ein Schuldverhältnis und eine Pflichtverletzung vorliegen.

D. Ausschließlich bei Vorsatz des Schädigers, nicht bei Fahrlässigkeit.

Erklärung: Gemäß § 253 Abs. 1 BGB kann eine Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden grundsätzlich nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. § 253 Abs. 2 BGB präzisiert dies und legt fest, dass eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, dann verlangt werden kann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist. Die anderen Optionen beschreiben entweder die allgemeine Regelung des § 253 Abs. 1 BGB (was nicht die spezifische Frage nach Abs. 2 beantwortet), die allgemeinen Voraussetzungen des § 280 BGB oder eine nicht im Gesetz genannte Einschränkung.

Frage 3: Für das Sommersemester des Grundkurses sind die Themen „Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB“ und „Zustandekommen von Verträgen“ vorgesehen.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Die Folien zeigen, dass die Themen „Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB“ und „Zustandekommen von Verträgen“ für das Wintersemester vorgesehen sind. Für das Sommersemester sind „Schadensersatz: Weitere Voraussetzungen, Ersatz…“, „Beteiligung Dritter: Besondere Pflichten“, „Rechtsschein im BGB“, „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ und „AGB Klausur (-)" geplant.

Frage 4: Welche der folgenden Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) werden in den Studienmaterialien explizit als Anspruchsgrundlagen genannt?

A. § 280 Abs. 1 BGB

B. § 276 Abs. 1 BGB

C. § 122 Abs. 1 BGB

D. § 13 BGB

Erklärung: Die Studienmaterialien listen § 280 Abs. 1 BGB ("kann … verlangen") und § 122 Abs. 1 BGB ("hat … zu ersetzen") explizit als Anspruchsgrundlagen auf. § 276 Abs. 1 BGB ("hat … zu vertreten") und § 13 BGB ("Verbraucher ist …") werden in den Materialien als Hilfsnormen und Definitionen, aber nicht als primäre Anspruchsgrundlagen bezeichnet.

Frage 5: Das Referieren von Meinungen aus der juristischen Literatur, wie der herrschenden Meinung (hM) oder der Mindermeinung (MM), zählt zu den besonders starken Argumentationsweisen, die in juristischen Klausuren verwendet werden sollen.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Die Studienmaterialien besagen unter 'Was macht eine „perfekte“ Klausur aus?' (Seite 46/110), dass die Argumentation aus dem Gesetz erfolgen soll und man gerade nicht 'hM', 'MM', 'Rspr' oder 'Lit' referieren soll. Dies impliziert, dass solche Referenzen nicht als starke Argumentationsweisen in einer 'perfekten' Klausur gelten.