Test zu Einklagbare Leistungspflichten im BGB
Einklagbare Leistungspflichten im BGB: Der Studenten-Guide
Test: Schuldrecht, Leistungspflichten, Leistungsmodalitäten, Leistungsstörungen, Gattungsschuld, Leistungsbestimmungsrecht
20 Fragen
Frage 1: Die AGB-Kontrolle nach § 308 Nr. 1a BGB, welche eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung auf 30 Tage begrenzt, ist auch bei Verträgen mit Verbrauchern anwendbar.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Die AGB-Kontrolle nach § 308 Nr. 1a BGB bezüglich der 30-Tage-Frist für Entgeltforderungen ist laut den Materialien nicht bei Verbrauchern anwendbar.
Frage 2: Welche der folgenden Arten von Verpflichtungen können laut den Studienmaterialien als Leistung im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB geschuldet sein?
A. Die Pflicht zur Verpflichtung, wie das Abschließen eines Vorvertrags.
B. Die Pflicht zur Verfügung, wie die Eigentumsübertragung einer Sache.
C. Die Pflicht zur schlichten Handlung, wie eine Taxifahrt oder die Überlassung einer Wohnung.
D. Die Pflicht zur Unterlassung, wie ein Wettbewerbsverbot.
Erklärung: Laut den Studienmaterialien kann als Leistung geschuldet sein: Die Pflicht zur Verpflichtung (z.B. Vorvertrag), die Pflicht zur Verfügung (z.B. Eigentumsübertragung), die Pflicht zur (schlichten) Handlung (z.B. Taxifahrt) und die Pflicht zur Unterlassung (z.B. Wettbewerbsverbot).
Frage 3: Der Gläubiger muss die Leistung eines Dritten stets annehmen, auch wenn der Schuldner dieser widerspricht.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Nach § 267 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger die Leistung eines Dritten ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht. Daher muss der Gläubiger die Leistung in diesem Fall nicht stets annehmen.
Frage 4: Welche Aussage zur Leistungszeit nach § 271 BGB ist korrekt?
A. Ist eine Zeit für die Leistung nicht bestimmt, kann der Gläubiger die Leistung nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist verlangen.
B. Fälligkeit bedeutet, wann der Schuldner die Leistung bewirken darf.
C. Ist eine Zeit bestimmt, kann der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, aber der Schuldner sie vorher bewirken.
D. Erfüllbarkeit ist erst dann gegeben, wenn der Schuldner die Leistung tatsächlich erbracht hat.
Erklärung: Nach § 271 Abs. 2 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass, wenn eine Zeit bestimmt ist, der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Option 0 ist falsch, da bei unbestimmter Zeit die Leistung sofort verlangt und bewirkt werden kann (§ 271 Abs. 1 BGB). Option 1 ist falsch, da Fälligkeit bedeutet, wann man leisten MUSS, nicht wann man leisten DARF. Option 3 ist falsch, da Erfüllbarkeit bedeutet, wann man leisten DARF, und nicht erst nach tatsächlicher Erbringung der Leistung eintritt.
Frage 5: Ist die Ersetzungsbefugnis im Gesetz geregelt?
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Die Ersetzungsbefugnis ist gesetzlich geregelt, unter anderem in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und § 251 Abs. 2 S. 1 BGB.