Körperschaftsteuerrecht: Organschaft, Liquidation, vGA einfach erklärt
20 Fragen
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Die Y-GmbH hatte im Jahr 2022 eine Teilwertabschreibung von 200.000 Euro vorgenommen, wodurch der Buchwert der Beteiligung auf 150.000 Euro sank (350.000 Euro Anschaffungskosten - 200.000 Euro Abschreibung). Im Jahr 2025 wurde die Beteiligung für 250.000 Euro verkauft. Dies führte zu einem Veräußerungsgewinn von 100.000 Euro (250.000 Euro Verkaufspreis - 150.000 Euro Buchwert). Dieser Gewinn stellt eine teilweise Wertaufholung dar, jedoch wurde die gesamte Teilwertabschreibung von 200.000 Euro nicht rückgängig gemacht.
A. Der Organträger muss eine inländische Kapitalgesellschaft sein.
B. Die Organgesellschaft muss eine Mehrheit der Stimmrechte für mindestens drei Jahre an den Organträger abgetreten haben.
C. Zwischen Organträger und Organgesellschaft muss ein Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden.
D. Die Organgesellschaft darf auch nicht wirtschaftlich begründete Rücklagen bilden.
Erklärung: Gemäß den Studienmaterialien ist eine Voraussetzung der Organschaft, dass der Gewinnabführungsvertrag auf 5 Jahre abgeschlossen wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 KStG). Der Organträger muss ein inländischer Gewerbebetrieb sein, nicht zwingend eine Kapitalgesellschaft. Für die finanzielle Eingliederung ist die Mehrheit der Stimmrechte entscheidend, ohne eine zeitliche Mindestdauer im Zusammenhang mit der Abtretung. Die Organgesellschaft darf zudem nur wirtschaftlich begründete Rücklagen bilden.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Laut den Studienmaterialien hat die X-GmbH die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats "zutreffend gebucht". Dies deutet darauf hin, dass diese Vergütung als abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt wird und somit nicht außerbilanziell zum Gewinn hinzugerechnet werden muss, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln.
A. Für die T-GmbH erhöht sich das zu versteuernde Einkommen, während es sich für die M-GmbH mindert.
B. Für die T-GmbH mindert sich das zu versteuernde Einkommen, während es sich für die M-GmbH erhöht.
C. Für beide Gesellschaften erhöht sich das zu versteuernde Einkommen durch die Ergebnisabführung.
D. Für beide Gesellschaften mindert sich das zu versteuernde Einkommen durch die Ergebnisabführung.
Erklärung: Laut Fall 1 wird bei der T-GmbH (abführend) die handelsrechtliche Ergebnisabführung von 402.000 EUR im Rahmen der Einkommensermittlung gemäß § 8 Abs. 3 KStG zum Jahresüberschuss hinzugerechnet, was das zu versteuernde Einkommen erhöht. Bei der M-GmbH (aufnehmend) wird die handelsrechtliche Ergebnisabführung der T-GmbH von 402.000 EUR im Rahmen der Einkommensermittlung gemäß R 14.6 Abs. 1 KStR vom Jahresüberschuss abgezogen, was das zu versteuernde Einkommen mindert.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Das an den Gesellschafter verteilungsfähige Endvermögen beträgt 518.000 Euro. Es wird berechnet, indem vom Endvermögen von 530.000 Euro die KSt-Rückstellung von 12.000 Euro abgezogen wird.