Test zu Arbeitsrecht Österreich: Arbeitnehmervertretung und Mitwirkungsrechte
Arbeitsrecht Österreich: Arbeitnehmervertretung & Mitwirkungsrechte
Test: Betriebsverfassung, Betrieb, Arbeitsrecht, Betriebsrat Organisation & Struktur, Betriebsratsrecht & Mitbestimmung
20 Fragen
Frage 1: Um als Betrieb gemäß § 34 Abs. 1 ArtvG zu gelten, ist es zwingend erforderlich, dass die Arbeitsstätte eine Erwerbsabsicht verfolgt.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Gemäß § 34 Abs. 1 ArtvG wird eine Arbeitsstätte als Betrieb definiert, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse ist maßgeblich, nicht der Erwerbszweck.
Frage 2: Welche Aussage trifft auf den Betriebsinhaber im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) zu?
A. Der Betriebsinhaber ist die Person oder Personengruppe, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird.
B. Im betriebsverfassungsrechtlichen Kontext wird statt „Arbeitgeber“ der Ausdruck „Betriebsinhaber“ verwendet.
C. Die Einheit des Betriebsinhabers ist ein Kriterium der organisatorischen Einheit eines Betriebs.
D. Der Betriebsinhaber ist immer identisch mit dem arbeitsvertragsrechtlichen Arbeitgeber.
Erklärung: Die Studie besagt, dass der Betriebsinhaber die Person oder Personengruppe ist, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, und dass das ArbVG konsequenterweise den Ausdruck „Betriebsinhaber“ statt „Arbeitgeber“ verwendet. Weiterhin ist die Einheit des Betriebsinhabers ein Ausdruck der organisatorischen Einheit eines Betriebs. Die Aussage, dass der Betriebsinhaber immer identisch mit dem arbeitsvertragsrechtlichen Arbeitgeber ist, ist falsch, da sich der arbeitsvertragsrechtliche und der betriebsverfassungsrechtliche AN-Begriff nicht in allen Bereichen decken und somit auch die Gegenüber-Begriffe unterschiedlich sind.
Frage 3: Die Einheit der Organisation einer Arbeitsstätte wird entscheidend beeinträchtigt und der Betriebscharakter geht verloren, wenn Personalangelegenheiten wie Einstellung, Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder Lohnabrechnung zentral von der Unternehmensspitze bearbeitet werden.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Die Selbstständigkeit des Betriebsinhabers ist noch nicht entscheidend beeinträchtigt und der Betriebscharakter geht nicht verloren, wenn Personalangelegenheiten für mehrere Betriebe gemeinsam von der Unternehmensspitze bearbeitet werden oder die Lohn- und Gehaltsabrechnung durch die Personalabteilung des Unternehmens vorgenommen wird. Entscheidend ist die Entscheidungsfreiheit der Führungskräfte bei Tagesfragen zur Erfüllung des technischen Zwecks der Arbeitsstätte, wie die Koordination der Arbeitnehmer oder die Anordnung von Überstunden.
Frage 4: Was stellt laut den Studienmaterialien ein Indiz für die Betriebseigenschaft dar, bezüglich des Ergebnisses des Arbeitsvorganges?
A. Das Ergebnis des Arbeitsvorganges muss eine vollständige Abhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen.
B. Es muss eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit und Unabhängigkeit des Ergebnisses von anderen Betriebsvorgängen bestehen.
C. Die Art des Arbeitsvorganges ist dabei irrelevant, nur die Quantität des Ergebnisses zählt.
D. Das Ergebnis des Arbeitsvorganges darf keinerlei Bezug zu anderen Betriebsvorgängen haben, um als Indiz zu dienen.
Erklärung: Die Studienmaterialien besagen: "Ein weiterer Indiz für die Betriebseigenschaft ist auch, dass das Ergebnis des dortigen Arbeitsvorganges eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit und Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweist (Eigenständigkeit)."
Frage 5: Das Vorhandensein mehrerer rechtlich selbstständiger Einheiten, die unter einheitlicher Leitung wirtschaftliche Zwecke verfolgen, ist ein Kriterium für die Definition eines Konzerns.
A. Ano
B. Ne
Erklärung: Ein Konzern liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbstständige Einheiten unter einheitlicher Leitung wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Das Unterscheidungskriterium zwischen Konzern und Unternehmen ist das Vorliegen eines oder mehrerer Rechtszüge.