Karteikarten zu Arbeitsrecht Österreich: Arbeitnehmervertretung und Mitwirkungsrechte

Arbeitsrecht Österreich: Arbeitnehmervertretung & Mitwirkungsrechte

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Welche Betriebe sind vom Betriebsverfassungsrecht nicht erfasst (namentlich genannt)?

Nichtstaatliche Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie staatliche Verwaltungsstellen; außerdem gelten die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimm

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Betriebsverfassungsrecht: Allgemeines

13 Karten

Karte 1

Frage: Welche Betriebe sind vom Betriebsverfassungsrecht nicht erfasst (namentlich genannt)?

Antwort: Nichtstaatliche Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie staatliche Verwaltungsstellen; außerdem gelten die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimm

Karte 2

Frage: Sind die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen auf private Haushalte anwendbar?

Antwort: Nein, sie sind nicht anwendbar (§ 33 Abs 2 Z 5 ArbVG).

Karte 3

Frage: Wie definiert § 36 Abs 1 ArbVG den Arbeitnehmerbegriff für das Betriebsverfassungsrecht?

Antwort: „Alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.“

Karte 4

Frage: Welche Voraussetzung ist neben persönlicher Abhängigkeit entscheidend für die Anwendung des Betriebsverfassungsrechts?

Antwort: Die faktische Einbindung in die betriebliche Organisation.

Karte 5

Frage: Gilt beim betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff der Rechtsgrund der Beschäftigung (z. B. Beamtenverhältnis) für die Anwendung?

Antwort: Nein, der Rechtsgrund ist unbeachtlich; daher sind z. B. auch Beamte erfasst.

Karte 6

Frage: Werden illegal beschäftigte Ausländer und überlassene Arbeitnehmer vom betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erfasst?

Antwort: Ja, sie können nach dem betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erfasst sein, weil der Rechtsgrund unbeachtlich ist.

Karte 7

Frage: Findet in Kleinstbetrieben betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung statt?

Antwort: Nein. In Kleinstbetrieben, in denen dauernd nicht mehr als vier stimmberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, können keine Arbeitnehmerorgane errich

Karte 8

Frage: Welche Folge hat das Bestehen eines Betriebsrates für die Einberufung von Betriebsversammlungen?

Antwort: Wenn ein Betriebsrat besteht, wird die Betriebsversammlung vom Vorsitzenden des Betriebsrats einberufen; dies hat zweimal jährlich zu erfolgen.

Karte 9

Frage: Wann muss eine Betriebsversammlung einberufen werden, wenn ein Betriebsrat besteht?

Antwort: Zweimal jährlich sowie auf Verlangen eines Drittels der Arbeitnehmer oder eines Drittels der Betriebsratsmitglieder (§§ 45, 45 Abs 1 ArbVG).

Karte 10

Frage: Wer kann eine Betriebsversammlung einberufen, wenn kein Betriebsrat besteht?

Antwort: Die ältesten Arbeitnehmer oder mindestens so viele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären; in Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehm