Karteikarten zu Arbeitsrecht Österreich: Arbeitnehmervertretung und Mitwirkungsrechte
Arbeitsrecht Österreich: Arbeitnehmervertretung & Mitwirkungsrechte
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Betriebsverfassungsrecht: Allgemeines
13 Karten
Karte 1
Frage: Welche Betriebe sind vom Betriebsverfassungsrecht nicht erfasst (namentlich genannt)?
Antwort: Nichtstaatliche Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie staatliche Verwaltungsstellen; außerdem gelten die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimm
Karte 2
Frage: Sind die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen auf private Haushalte anwendbar?
Antwort: Nein, sie sind nicht anwendbar (§ 33 Abs 2 Z 5 ArbVG).
Karte 3
Frage: Wie definiert § 36 Abs 1 ArbVG den Arbeitnehmerbegriff für das Betriebsverfassungsrecht?
Antwort: „Alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.“
Karte 4
Frage: Welche Voraussetzung ist neben persönlicher Abhängigkeit entscheidend für die Anwendung des Betriebsverfassungsrechts?
Antwort: Die faktische Einbindung in die betriebliche Organisation.
Karte 5
Frage: Gilt beim betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff der Rechtsgrund der Beschäftigung (z. B. Beamtenverhältnis) für die Anwendung?
Antwort: Nein, der Rechtsgrund ist unbeachtlich; daher sind z. B. auch Beamte erfasst.
Karte 6
Frage: Werden illegal beschäftigte Ausländer und überlassene Arbeitnehmer vom betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erfasst?
Antwort: Ja, sie können nach dem betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erfasst sein, weil der Rechtsgrund unbeachtlich ist.
Karte 7
Frage: Findet in Kleinstbetrieben betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung statt?
Antwort: Nein. In Kleinstbetrieben, in denen dauernd nicht mehr als vier stimmberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, können keine Arbeitnehmerorgane errich
Karte 8
Frage: Welche Folge hat das Bestehen eines Betriebsrates für die Einberufung von Betriebsversammlungen?
Antwort: Wenn ein Betriebsrat besteht, wird die Betriebsversammlung vom Vorsitzenden des Betriebsrats einberufen; dies hat zweimal jährlich zu erfolgen.
Karte 9
Frage: Wann muss eine Betriebsversammlung einberufen werden, wenn ein Betriebsrat besteht?
Antwort: Zweimal jährlich sowie auf Verlangen eines Drittels der Arbeitnehmer oder eines Drittels der Betriebsratsmitglieder (§§ 45, 45 Abs 1 ArbVG).
Karte 10
Frage: Wer kann eine Betriebsversammlung einberufen, wenn kein Betriebsrat besteht?
Antwort: Die ältesten Arbeitnehmer oder mindestens so viele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären; in Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehm