Grundlagen des deutschen Rechts: Dein kompakter Überblick
Das Thema behandelt die Geschäftsfähigkeit im deutschen Zivilrecht (BGB). Geschäftsfähigkeit bestimmt, ob eine Person rechtsgültige Willenserklärungen abgeben und damit Verträge schließen kann. Für Not-attening-Studenten werden hier die Konzepte klar, mit Beispielen und Tabellen erklärt.
Definition: Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Willenserklärung Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.
Die Geschäftsfähigkeit hängt vom Alter und vom Geisteszustand ab. Man unterscheidet drei Stufen:
Definition: Unbeschränkt geschäftsfähig ist, wer volljährig ist.
Beispiel: Eine 19-jährige Person kauft ein Fahrrad und schließt dadurch einen wirksamen Kaufvertrag.
Definition: Geschäftsunfähig sind Personen, die nicht in der Lage sind, durch ihre Willenserklärungen Rechtswirkungen herbeizuführen.
Beispiel: Ein 5-jähriges Kind schließt einen Kaufvertrag über ein Spielzeug ab. Der Vertrag ist nichtig und hat keine rechtliche Wirkung.
Definition: Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr.
Wann ein Vertrag wirksam ist:
Beispiele:
| Begriff | Zeitpunkt | Rechtsfolge | Gesetz |
|---|---|---|---|
| Einwilligung | vor Vertragsschluss | Vertrag von Anfang an wirksam | § 183 BGB |
| Genehmigung | nach Vertragsschluss | schwebend unwirksam wird bei Genehmigung wirksam | § 184 Abs. 1 BGB |
Definition (Einwilligung): Zustimmung der Eltern vor Abschluss des Rechtsgeschäfts.
Definition (Genehmigung): Zustimmung der Eltern nach Abschluss des Rechtsgeschäfts.
Praktische Hinweise:
Definition: Schwebende Unwirksamkeit beschreibt den Zustand eines Vertrags zwischen Abschluss und möglicher späterer Genehmigung; solange keine Genehmigung vorliegt, sind die Rechtsfolgen ausgesetzt.
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Klíčová slova: Polizeirecht, Öffentliches Recht, Schuldrecht, Deliktsfähigkeit, Strafrecht: Kausalität
Klíčové pojmy: Volljährigkeit ab 18 Jahren macht unbeschränkt geschäftsfähig, Kinder unter 7 Jahre sind geschäftsunfähig; ihre Verträge sind nichtig (§ 105 Abs.1 BGB), Minderjährige 7–17 Jahre sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), Verträge eines beschränkt Geschäftsfähigen sind nur wirksam bei elterlicher Einwilligung (§ 183 BGB), Ein Vertrag, der nur Vorteile bringt, ist auch ohne Einwilligung wirksam, Genehmigung (§ 184 Abs.1 BGB) ist Zustimmung nach Vertragsschluss, Schwebende Unwirksamkeit beschreibt die Zeit zwischen Vertrag und Genehmigung, Prüfschritte: Alter prüfen → Art des Geschäfts → Einwilligung/Genehmigung prüfen, Elterliche Einwilligung macht Vertrag von Anfang an wirksam, Bei dauerhafter schwerer geistiger Störung besteht Geschäftsunfähigkeit, Bei Ablehnung der Genehmigung bleibt Vertrag unwirksam