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Wiki📈 Rechnungswesen und SteuerrechtAbschreibungen im deutschen Handels- und SteuerrechtWissenstest

Test zu Abschreibungen im deutschen Handels- und Steuerrecht

Abschreibungen im deutschen Handels- & Steuerrecht erklärt

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Frage 1 von 50%

Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist eine Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer für Gebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören, nicht Wohnzwecken dienen und deren Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, möglich, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer 33 Jahre oder mehr beträgt.

Test: Abschreibungen Steuerrecht, Abschreibungen EStG, Abschreibungen Immobiliensteuerrecht, Abschreibungen Bilanzierung, Abschreibungen immaterielle Wirtschaftsgüter, Abschreibungen Teilwert und Steuerrecht, Sammelposten

20 Fragen

Frage 1: Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist eine Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer für Gebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören, nicht Wohnzwecken dienen und deren Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, möglich, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer 33 Jahre oder mehr beträgt.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Eine Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist für Gebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören, nicht Wohnzwecken dienen und deren Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, nur möglich, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes weniger als 33 Jahre beträgt.

Frage 2: Wann gelten Gebäudeteile, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktion selbständige Wirtschaftsgüter sind, gemäß H 7.4 EStH als fertiggestellt?

A. Sobald der Bauantrag für das gesamte Gebäude gestellt wurde

B. Sobald die wesentlichen Bauarbeiten am gesamten Gebäude abgeschlossen sind

C. Sobald diese Teile bestimmungsgemäß nutzbar sind

D. Sobald das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist

Erklärung: Gemäß H 7.4 EStH gelten Gebäudeteile, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktion selbständige Wirtschaftsgüter sind, als fertiggestellt, sobald diese Teile bestimmungsgemäß nutzbar sind.

Frage 3: Die Abschreibung für das Gebäude des Mietwohngrundstücks erfolgt ab dem 01.06.12 weiterhin nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Ab dem 01.06.12 nutzt E das Grundstück nur noch für eigene betriebliche Zwecke. Die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist für Mietwohngrundstücke im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgesehen. Bei einem Nutzungswechsel zu betrieblichen Zwecken ändern sich die bilanzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für die Abschreibung, da das Wirtschaftsgut nunmehr zum Betriebsvermögen gehört.

Frage 4: Im Fall der Transportanlage wurden die Netto-Aufwendungen von 5.000 Euro für die Anbringung von Zusatzbändern vom Buchhalter als Erhaltungsaufwendungen verbucht. Wie ist diese Transaktion aus bilanzsteuerrechtlicher Sicht korrekt zu beurteilen?

A. Die Aufwendungen sind als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen korrekt gebucht, da sie der Instandhaltung dienen.

B. Die Aufwendungen stellen nachträgliche Anschaffungskosten dar und müssen den Bilanzansatz der Transportanlage erhöhen.

C. Die Aufwendungen sollten als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) behandelt und direkt abgeschrieben werden.

D. Die Aufwendungen führen zu einer außerplanmäßigen Abschreibung der Transportanlage, da sie deren Wert mindern.

Erklärung: Laut den Studienmaterialien wurde die Transportanlage durch Anbringung von Zusatzbändern 'erweitert'. Eine Erweiterung führt zu nachträglichen Anschaffungskosten, die den Wert des Wirtschaftsgutes erhöhen und über dessen Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen. Die Verbuchung als Erhaltungsaufwand ist daher nicht korrekt, da es sich um eine Aktivierungspflicht handelt und nicht um einen sofort abzugsfähigen Aufwand.

Frage 5: Bei der Ermittlung des Geschäftswertes nach der Drei-Stufen-Theorie erfolgt im ersten Schritt die Ermittlung des Wertes für die eventuell übernommenen immateriellen Wirtschaftsgüter.

A. Ano

B. Ne

Erklärung: Im ersten Schritt der Drei-Stufen-Theorie zur Ermittlung des Geschäftswertes erfolgt eine Aufteilung des Kaufpreises auf die vorhandenen materiellen Wirtschaftsgüter. Die Ermittlung des Wertes für eventuell übernommene immaterielle Wirtschaftsgüter findet erst im zweiten Schritt statt.

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